Der Markt Höchberg erlässt aufgrund der Artikel 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderates
Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen 1. Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Haupt- Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern
c) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Ausschüssen führt der 1. Bürgermeister.
Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung:
a) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Fraktionsarbeit von 35,00 €
b) ein Sitzungsgeld von 30,00 € je Sitzung
c) für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes
d) Arbeiter oder Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls
e) Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde Sitzungsdauer für den Verdienstausfall der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist
f) ein zweifaches Sitzungsgeld nach Buchstabe b) von 60,00 € für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses, da es sich regelmäßig um ganztätige Sitzungen handelt
Die Ersatzleistungen nach Buchstabe d und e werden nur auf Antrag gewährt.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von
35,00 € neben dem Sitzungsgeld und dazu monatlich 3,00 € je Fraktionsmitglied.
(4) Für jede einer Marktgemeinderatssitzung vorausgehende Fraktionssitzung sowie für vier außerordentliche Sitzungen im Jahr erhält jeder Teilnehmer 30,00 €
§ 4
Erster Bürgermeister
Der 1. Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.5.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 24.06.2014 außer Kraft.