Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Konstituierende Marktgemeinderatssitzung, 05.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Konstituierende Marktgemeinderatssitzung 05.05.2020 ö 7

Sachverhalt

Vom Bayerischen Gemeindetag wurde im März 2020 eine neue Mustersatzung vorgestellt. Die Satzung des Marktes Höchberg sollte deshalb aufgrund der Rechtssicherheit dieser Mustersatzung angeglichen werden. Alle wesentlichen Regelungen aus der bisher gültigen Satzung wurden übernommen.

Auf Anregung aus den Reihen des Marktgemeinderates soll die bisher in der Satzung enthaltene Einschränkung des Verdienstausfalles für Sitzungen in der Zeit ab 18.00 Uhr bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht mehr in die Satzung mit aufgenommen werden.

Beschluss

Der Markt Höchberg erlässt aufgrund der Artikel 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderates

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen 1. Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2
Ausschüsse

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)        den Haupt- Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern

b)        den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern

c)        den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern.

(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Ausschüssen führt der 1. Bürgermeister.

Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung:

a)        eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Fraktionsarbeit von 35,00 €
b)        ein Sitzungsgeld von 30,00 € je Sitzung
c)        für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes
d)        Arbeiter oder Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls
e)        Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde Sitzungsdauer für den Verdienstausfall der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist
f)        ein zweifaches Sitzungsgeld nach Buchstabe b) von 60,00 € für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses, da es sich regelmäßig um ganztätige Sitzungen handelt

Die Ersatzleistungen nach Buchstabe d und e werden nur auf Antrag gewährt.

(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von
35,00 € neben dem Sitzungsgeld und dazu monatlich 3,00 € je Fraktionsmitglied.

(4) Für jede einer Marktgemeinderatssitzung vorausgehende Fraktionssitzung sowie für vier außerordentliche Sitzungen im Jahr erhält jeder Teilnehmer 30,00 €

§ 4
Erster Bürgermeister

Der 1. Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.5.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 24.06.2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2020 14:53 Uhr