Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten
Daten angezeigt aus Sitzung:
Konstituierende Marktgemeinderatssitzung, 05.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (AVPStG) können Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht erfüllen. Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen und zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Nachdem die Bestellung von Herrn Bürgermeister Peter Stichler zum Eheschließungsstandesbeamten kraft Gesetzes mit Ablauf seiner Amtszeit zum 30.04.2020 erloschen ist, schlägt die Verwaltung die Ernennung von Herrn 1. Bürgermeister Alexander Knahn zum Eheschließungsstandesbeamten gem. § 2 Abs. 3 AVPStG vor.
Beschluss
1. Bürgermeister Alexander Knahn wird zum Standesbeamten mit beschränktem Aufgabenbereich „Eheschließungen“ gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG
bestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.05.2020 14:53 Uhr