Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg - Untere Naturschutzbehörde, Würzburg vom 18.03.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Ferienausschusssitzung, 28.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Dieser Stellungnahme liegen die Planunterlagen Stand 11.02.2020 zugrunde. Bezüglich der Abhandlung der Eingriffsregelung wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Einstufung in Kategorie III wird zugestimmt. Für eine Herabstufung innerhalb dieser Kategorie zum Wert 2,0 sind jedoch umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich – zum Beispiel der Erhalt einzelner wertvoller Bäume. Bei den, in den Antragsunterlagen genannten, Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht um Vermeidungen oder Minderungen des Eingriffes auf den Naturhaushalt, sodass ein Abweichen vom Ausgleichsfaktor 3,0 aus naturschutzfachlicher Sicht für den Bereich der Streuobstwiese nicht geteilt werden kann.
Die neue Gewichtung der Ausgleichsmaßnahmen von ca. 1 : 2 (Blühfläche : Wiese) sowie die Pflegeauflagen werden begrüßt.  

Beschluss

Der Ferienausschuss  stellt hierzu fest, dass die Einstufung der Flächen in Stufe III entsprechend der Vorgaben des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt ist. Grundsätzlich ist jeweils der obere Kompensationsfaktor aus dem Matrixfeld (hier: Spanne 1,0 bis 3,0) anzusetzen, sofern keine Gründe für eine Herabstufung vorliegen.

Im Rahmen des Bewertungs- und Ermessenspielraums der Gemeinde wird die Orientierung am mittleren Kompensationsfaktor 2,0 als sachgerecht bewertet. Dieser trägt einerseits dem in Teilen durchaus wertvollen Streuobstbestand (Streuobstbestand > 30 Jahre gemäß Bayerischen Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III = Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) Rechnung (= ca. 1.750 m² x Faktor 3,0).
Andererseits werden in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands die Teilflächen des weniger bedeutenden lückigen, jüngeren Ostbaumbestands (Brusthöhendurchmesser (BHD) < 20 cm, vgl. Bestandserfassung im Rahmen der saP, S. 6 f.) mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechtem Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung (= ca. 700 m² x Faktor 1,0) sowie die am gewerblich geprägten Siedlungsrand vorbelasteten Teilbereiche geringer Bedeutung (Schotterweg, Schnitthecken, etc. = 778 m² x Faktor 0,6) berücksichtigt.

Mit dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen und Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen werden geeignete Minimierungsmaßnahmen festgesetzt. Ein Erhalt von einzelnen Obstbäumen ist innerhalb der Bauflächen mit hohem Nutzungsgrad nicht realisierbar. Unabhängig davon bleiben die auf dem Nachbargrundstück außerhalb des Geltungsbereichs vorhandenen Obstbäume als vernetzende Strukturen erhalten.

So ergibt sich selbst bei einem differenzierteren Berechnungsmodell ein Ausgleichsbedarf in einer Größenordnung von ca. 6.414 m², der mit den Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 mit einer Fläche von 6.456 m² kompensiert wird.
 
In der Abwägung der naturschutzfachlichen gegenüber den landwirtschaftlichen Belangen erscheint daher der gewählte mittlere Kompensationsfaktor angemessen. An der Planung wird deshalb festgehalten.

Darüber hinaus wird auf die Beschlussfassung vom 11.02.2020 verwiesen.

Beschlussfassung vom 11.02.2020

Den Anregungen wird im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde wie folgt Rechnung getragen:

Nach erneuter Überprüfung der Bestandssituation kann die geforderte Einordnung der Eingriffsfläche (Streuobstbestand > 30 Jahre) gemäß Bayerischem Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III (Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) gerechtfertigt werden, allerdings nur für den Bereich des Streuobstbestandes. Den verbleibenden Bereichen (geschotterter Feldweg, Gehölz-/Grünbestand innerhalb des Wertstoffhofes), die ursprünglich ebenfalls zur Einordnung der Eingriffsfläche in Kategorie II+ geführt haben, kann die hohe Kategorie III nicht zu Teil werden. Demzufolge und in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands der Fläche - lückiger Obstbaumbestand mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechter Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung, vereinzelt junger Obstbaumbestand (Brusthöhendurchmesser (BHD)< 20 cm, vgl. Bestandserfassung im Rahmen der saP, S. 6 f.) - sowie dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen in Verbindung mit der Installation von Nistkästen und festgesetzten Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen sowie der benachbarten Ausgleichsfläche A1 (FI.-Nr. 3236) wird eine Orientierung an einem mittleren Wert der Kategorie Ill mit einem Ausgleichsfaktor von 2,0 (in der Spanne von 1,0 bis 3,0) als angemessen erachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2020 15:29 Uhr