Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Am Trieb" | Kostenspaltungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 02.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 4

Sachverhalt

Analog der Ausbaumaßnahme „Greinbergweg“ konnten die Straßenausbauarbeiten „Am Trieb“ ebenfalls noch im vergangenen Jahr technisch fertiggestellt werden. Auch hier ist die Abnahme der Arbeiten bereits erfolgt und die Schlussrechnung wurde von der ausführenden Firma vorgelegt.

Die Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „Am Trieb“ entsteht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 5a KAG und § 11 EBS mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage sind in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung geregelt.
Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u. a. festgeschrieben, dass der Markt Höchberg das Eigentum an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. In der Straße „Am Trieb“ befinden sich einige durch den Straßenbau überlagerten öffentlichen Flächen noch in Privateigentum. Die Straßenschlussvermessungsarbeiten sind bereits abgeschlossen und das Vermessungsamt Würzburg hat das für den Grunderwerb notwendige vereinfachte Umlegungsverfahren bereits beendet und den neuen Grundbuchstand den betroffenen Eigentümern bereits mitgeteilt. Inwieweit jedoch der neue Rechtsstand bis zum Stichtag 31.03.2021 tatsächlich eingetragen ist, kann jetzt noch nicht abgesehen werden.

Daher ist es möglich, dass für die Erschließungsanlage noch nicht die volle Beitragspflicht bis Ende März entsteht und deshalb keine endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben werden können.

Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8 EBS der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Für die Erschließungsanlage „Am Trieb“ soll deshalb durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbständig zu erheben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Am Trieb“ entsprechend den Regelungen des § 8 der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung der Grundflächen, die Herstellung der Fahrbahn, die Mischflächen, die Beleuchtungseinrichtungen und die Entwässerungseinrichtungen durchzuführen .

Sofern bis zum Zeitpunkt der Beitragserhebung Ende März bereits auch die Teileinrichtung „Grunderwerb“ die Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt, ist dieser Beschluss nicht zu vollziehen und der Erschließungsbeitrag für alle Teileinrichtungen zusammen zu erheben. Dieser Kostenspaltungsbeschluss wäre dann hinfällig.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.03.2021 08:12 Uhr