Änderung des § 5 (öffentliche Anschläge) der Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 23.03.2021 ö 2

Sachverhalt

Durch die Verwaltung wird nochmals ausführlich der Sachverhalt dargestellt.

 (1)
1 Um das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu schützen und zu verbessern, dürfen im Gemeindegebiet öffentliche Anschläge nur an den von der Gemeinde hierfür bestimmten Anschlags- und Wahltafeln und sonstigen derartigen Einrichtungen angebracht werden.
2 Nicht zulässig ist insbesondere das Anbringen von Anschlägen an Bäumen, Masten, Brücken, Stützmauern, elektrischen Verteilerkästen, Containern, Papierkörben und an Pfosten von Verkehrszeichen.  
3 Diese Verordnung gilt nicht für Anschläge, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
4 Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischem Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.

(2)
Öffentliche Anschläge nach Absatz 1 sind Anschläge der Kirchen, Parteien und Vereine (ideelle Werbeanlagen) sowie Plakate für Veranstaltungen, Vorführungen, Ausstellungen, Konzerte und Zirkusgastspiele.

(3)
1 Ausnahmen von Absatz 1 werden nur genehmigt
  1. für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen, soweit die jeweilige Werbemaßnahme zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens erfolgt,
  2. für sonstige Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie gemeindlich organisierte oder durch Marktgemeinderatsbeschluss genehmigte gemeindliche Veranstaltungen,  
  3. für nicht kommerzielle Veranstaltungen aus besonderem Anlass.

2 Diese Werbung kann auf Plakat-Dreieckständern oder Plakattafeln für die Dauer von höchstens 14 Tagen vor der Veranstaltung mit bis zu 10 Ständern oder Tafeln im Gemeindegebiet vom Markt Höchberg durch beantragte Ausnahmegenehmigung genehmigt werden. Die Größe der einzelnen Werbeflächen wird grundsätzlich auf DIN-A 0 begrenzt.
3 Plakat-Dreieckständer oder Plakattafeln dürfen nur unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden.
4 Die Plakat-Dreiecksständer und Plakattafeln sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach der jeweiligen Veranstaltung zu entfernen.

(4)
1 Die politischen Parteien, Wählergruppen und – soweit sie beteiligt sind – Bürgerinitiativen können zum Zweck der politischen Werbung jeweils 8 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen sowie während der Dauer der Auslegung der Antragslisten bei Volks- und Bürgerbegehren Plakate an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen anbringen lassen.
2 Auf die Anlage 1 wird hingewiesen, sie ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
4 Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren/-entscheide werden vom Markt Höchberg große Plakattafeln (sog. Wahltafeln) aufgestellt, welche ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.
5 Vom Markt Höchberg wird die Größe der Wahlplakate (DIN-A0 oder DIN-A1) an den Wahltafeln bestimmt (Anwendung der abgestuften Chancengleichheit).
6 Die Raumfläche für jedes Wahlplakat an einer Wahltafel wird vom Markt Höchberg zugewiesen.
7 Jede Partei, Wählergruppe, Bürgermeisterkandidat erhält eine Raumfläche je Wahltafel.
8 Die Wahlplakate werden vom Markt Höchberg an den Wahltafeln angebracht sowie binnen 3 Tagen nach der Wahl entfernt.
9 Das Aufstellen von weiteren Wahlplakaten ist im Ortsgebiet nicht gestattet.
10 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist in Satz 1 verlängert werden.

(5)
1 Für politische Wahlveranstaltungen kann der in Absatz 4 Satz 1 genannte Personenkreis Plakate an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen anbringen.
2 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
3 Je Werbefläche darf nur ein Plakat je Veranstaltung angebracht werden mit einer maximalen Größe von DIN A1.
4 Die Plakate müssen innerhalb von 3 Tagen nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden.
5 Das Aufstellen von weiteren politischen Veranstaltungsplakaten ist im Ortsgebiet nicht gestattet.

(6)
Auf Anschlägen und Plakaten ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen.

(7)
1 Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Abs. 3 oder unter Nichtbeachtung der Ausnahmegenehmigungen nach Abs. 3, 4 und 5 angebracht bzw. aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet.
2 Kommt der Verantwortliche im Sinne des Satzes 1 seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch den Markt Höchberg entfernt.
3 Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Satz 1 auferlegt.

Anlage 1 zum § 5 (Öffentliche Anschläge) der
Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten.

Standorte der Wahltafeln:

Aschaffenburger Straße
Grünfläche aus Waldbüttelbrunn kommend Richtung Ortsmitte; Flurnummer 450 und 451/7
(nur für Bürgermeisterkandidaten)

Leistenstraße
Grünfläche Richtung Würzburg; Flurnummer 1065/10

Waldstraße/Albrecht-Dürer-Straße
Grünfläche; Flurnummer 677/47

Fasanenstraße
Grünfläche Richtung Sportplatz; Flurnummer 400/2

Bürgermeister-Seubert-Straße
Zaun vom Kindergarten Richtung Straße; Flurnummer 3926/13

Heidelberger Straße
Grünfläche am Parkplatz; Flurnummer 3515/4

Heidelberger Straße
Grünfläche Gewerbegebiet am Kreisel; Flurnummer 4365

Kapellenweg
Entlang Sportplatz; Flurnummer 1618/1

Flächen für politische Wahlveranstaltungen:

Bürgermeister-Seubert-Straße/Heidelberger Straße
Grünfläche Orts auswärts; Flurnummern 3928/1+3515

Heidelberger Straße
Grünfläche unterhalb vom Einkaufsmarkt „Lidl“; Flurnummer 3168

Theodor-Heuss-Straße/Fasanenstraße
Grünfläche; Flurnummer 400/2

Allerseeweg/Seeweg
Grünfläche; Flurnummer 454

Am Ziegelbaum
Grünfläche neben Parkplatz jüdischer Friedhof; Flurnummer 3387/5

Albert-Schweitzer-Straße
Neben Schaukasten; Flurnummer 677/49

Albrecht-Dürer-Straße/Hans-Sachs-Straße
Grünfläche; Flurnummer 601/1

Nach ausführlicher Diskussion soll der Entwurf nochmals in den Fraktionen beraten werden. Aus Sicht des Marktgemeinderates sollten für überörtliche Wahlwerbung Möglichkeiten entlang der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße vorgesehen werden. Weiterhin sollten alle Parteien und Wählergruppen auch auf überörtlicher Ebene vor der Wahl über die geltenden örtlichen Regelungen informiert sein. Durch die Verwaltung wird nochmals die Anzahl und Verteilung der Anschlagstafeln geprüft. Des Weiteren könnte eventuell auch ein Verbot von Kunststofftafeln aufgenommen werden. Auch dies soll von der Verwaltung geprüft werden. Ein Termin für eine Stellungnahme der Fraktionen wird baldmöglichst per Mail übermittelt.

Datenstand vom 13.04.2021 13:19 Uhr