Öffentliche Anschläge


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 18.05.2021 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart




Änderung des § 5 (öffentliche Anschläge) der Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

In der Sitzung vom 23.03.2021 diskutierte der Marktgemeinderat über die Änderungen der Plakatierungsvorschriften und die verbundene Änderung des § 5 (Öffentliche Anschläge). Die Fraktionen wurden bis zum 26.04.2021 um Rückmeldung gebeten.

Folgende Vorschläge wurden von Bündnis 90/Die Grünen, SPD-Fraktion und CSU-Fraktion an die Verwaltung gerichtet:

  • 1 Bauzaun pro Partei nur für überörtliche Wahlen an der Bundesstraße
  • 3 Wahltafeln für Plakatgrößen DIN A0 bzw. DIN A1 nach der abgestuften Chancengleichheit
  • 1 Bauzaun für jede Partei innerorts; zusätzlich 1 Bauzaun für Direktkandidaten
  • 1-3 Bauzäune für jede Partei nach der abgestuften Chancengleichheit
  • 1-3 Bauzäune für jede Partei nach der abgestuften Chancengleichheit und zusätzlich einer A, B ,C-Kategorie der Standorte
  • Hinweis auf Wiederverwendbarkeit
  • Möglichkeit der Anbringung der Veranstaltungsplakate auch in angemessener Höhe

Nach Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, wurden diese in eine kurze Übersicht zusammengefasst:









Neuregelung der Plakatierung im Ortsgebiet Höchberg

Wahlplakatierung

  • Entlang der Bundesstraße nur für überörtliche Wahlen (Europa-, Bundestag-, Landtag-, Kreistag-, Landratswahl) – je 1 Bauzaun pro Partei. Plätze werden nach Eingang der Anträge vergeben (Fahnenmast Leistenstraße und entlang Aschaffenburger Straße Grünstreifen)

  • 3 Standorte für Wahltafeln – Plakatierung unter Anwendung der abgestuften Chancengleichheit (Größe DIN A0 und DIN A1 nach dem letzten Wahlergebnis in Höchberg) – 1 Plakat pro Partei (siehe Schaubild)

Standorte für Wahltafeln:
  • Heidelberger Straße – Grünfläche am Parkplatz, Flurnummer 3515/4
  • Albert-Schweitzer-Straße – neben Schaukasten, Flurnummer 677/49
  • Kapellenweg – entlang Sportplatz, Flurnummer 1618/1

Die Wahltafeln werden vom Bauhof auf- und abgebaut

  • Innerorts 1-2 Bauzäune pro Partei unter Anwendung der abgestuften Chancengleichheit. Somit erhalten die 4 größten Parteien 2 Standorte, alle weiteren Parteien 1 Standort. Die Vergabe orientiert sich nach dem letzten Höchberger Wahlergebnis der jeweiligen Wahl.  

  • Direktkandidaten erhalten 1 Standort

  • Standorte werden nach Eingang der Anträge vergeben – keine Verlosung (Ausnahme: Kommunalwahl)

  • Der Bauzaun ist von jeder Partei selbst aufzustellen und zu Plakatieren

  • Standorte werden als Anlage der Verordnung bekannt gegeben und können dadurch vor jeder Wahl eingesehen werden


Plakatierung für Veranstaltungen jeglicher Art

  • 10 Plakate max. 14 Tage vor der Veranstaltung in Höchberg – nur innerorts erlaubt (vorgeschrieben)
  • Größe max. DIN A0
  • Höhe
  • Unmittelbar auf dem Boden oder 
  • eine Höhe von 2,50 Meter der Plakatunterkante über dem öffentlichen Verkehrsraum



Für jede Plakatierung gilt:

  • Eine Plakatierung ist beim Markt Höchberg zu beantragen
  • Bei Nichtbeachtung der Auflagen in der Verordnung wird der Bauhof kostenpflichtig die Plakate einsammeln
  • Plakate und gegebenenfalls Bauzäune sind nach der Wahl bzw. nach jeder Veranstaltung binnen 3 Tagen zu entfernen

Auf umweltfreundliche Materialien wird in der Verordnung hingewiesen




Daraus ergibt sich folgender Text für die Änderung des §5 (Öffentliche Anschläge) der Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten:

(1)
1 Um das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu schützen und zu verbessern, dürfen im Gemeindegebiet öffentliche Anschläge   nur   an   den   von   der   Gemeinde   hierfür   bestimmten Anschlags- und Wahltafeln und sonstigen derartigen Einrichtungen angebracht werden.
2 Nicht zulässig ist insbesondere das Anbringen von Anschlägen an Bäumen, Masten,   Brücken,   Stützmauern,   elektrischen   Verteilerkästen,   Containern, Papierkörben und an Pfosten von Verkehrszeichen.  
3 Diese  Verordnung gilt  nicht für  Anschläge, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
4 Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischem Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.

(2)
Öffentliche Anschläge nach Absatz 1  sind Anschläge der Kirchen, Parteien    und    Vereine    (ideelle    Werbeanlagen)    sowie    Plakate    für Veranstaltungen, Vorführungen, Ausstellungen, Konzerte und Zirkusgastspiele.

(3)
1 Ausnahmen von Absatz 1 werden nur genehmigt
  1. für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen, soweit die jeweilige Werbemaßnahme zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens erfolgt,
  2. für   sonstige   Veranstaltungen   aus   besonderem   Anlass   wie   gemeindlich organisierte oder durch Marktgemeinderatsbeschluss genehmigte gemeindliche Veranstaltungen,  
  3. für nicht kommerzielle Veranstaltungen aus besonderem Anlass.

2 Diese Werbung kann für die Dauer von  höchstens  14  Tagen  vor  der  Veranstaltung  mit  bis  zu  10  Plakate  im   Gemeindegebiet  vom Markt Höchberg durch beantragte Ausnahmegenehmigung genehmigt   werden.   Die   Größe   der   einzelnen Werbeflächen  wird  grundsätzlich  auf  DIN-A  0  begrenzt.
3 Die Plakate  dürfen  nur unmittelbar  auf  dem  Boden aufgestellt oder in einer Höhe von 2,50 Meter der Plakatunterkante über dem öffentlichen Verkehrsraum angebracht werden.
4 Die  Plakate  sind  unverzüglich,   spätestens   jedoch   binnen   3  Tagen   nach   der jeweiligen Veranstaltung zu entfernen.

(4)
1 Die  politischen  Parteien,  Wählergruppen  und  –  soweit  sie  beteiligt  sind  – Bürgerinitiativen  können  zum  Zweck  der  politischen Werbung  jeweils  8 Wochen  vor  Wahlen  und  Abstimmungen  sowie  während  der  Dauer  der Auslegung   der   Antragslisten   bei   Volks- und Bürgerbegehren Plakate an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen anbringen lassen.
2 Auf die Anlage 1 wird hingewiesen, sie ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
4 Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren/-entscheide werden vom Markt Höchberg große Plakattafeln (sog. Wahltafeln) aufgestellt, welche ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.
5 Vom Markt Höchberg wird die Größe der Wahlplakate (DIN-A0 oder DIN-A1) an den Wahltafeln bestimmt (Anwendung der abgestuften Chancengleichheit).
6 Die Raumfläche für jedes Wahlplakat an einer Wahltafel wird vom Markt Höchberg zugewiesen.
7 Jede Partei, Wählergruppe, Bürgermeisterkandidat erhält eine Raumfläche je Wahltafel.
8 Die Wahlplakate müssen binnen 3 Tagen nach der Wahl entfernt.
9 Das Aufstellen von weiteren Wahlplakaten ist im Ortsgebiet nicht gestattet.
10 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist in Satz 1 verlängert werden.

(5)
1 Der genannte Personenkreis nach Absatz 4 Satz 1 kann zusätzlich zum Zweck der politischen Werbung jeweils 8 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen eine Sondergroßfläche (sog. Bauzaun) an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen aufstellen.
2 Ein zusätzlicher Bauzaun kann unter Anwendung der abgestuften Chancengleichheit vom Markt Höchberg vergeben werden.
3 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
4 Auf die Anlage 1 wird hingewiesen, sie ist Bestandteil dieser Verordnung.  
5 Die Bauzäune sind selbst vom Verantwortlichen auf- und abzubauen.
6 Die Bauzäune und Wahlplakate müssen binnen 3 Tagen nach der Wahl entfernt werden.
7 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden.

(6)
Auf   Anschlägen und Plakaten   ist   der   für   Inhalt   und   Aufstellung   Verantwortliche   zu benennen.


(7)
1 Sind Plakate unter Nichtbeachtung der Abs. 3  oder  unter  Nichtbeachtung  der  Ausnahmegenehmigungen  nach  Abs.  3, 4 und 5 angebracht  bzw.  aufgestellt,  sind  der  Plakatierer und  der  Verantwortliche für die   Veranstaltung,   für   die   geworben   wird,   als   Gesamtschuldner   zur Beseitigung  verpflichtet.
2 Kommt  der  Verantwortliche  im  Sinne  des  Satzes  1 seiner  Verpflichtung  zur  Beseitigung  nicht  unverzüglich  nach,  werden  die Plakate  durch  den  Markt  Höchberg  entfernt.
3 Die  Kosten  der  Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Satz 1 auferlegt.
4 Auf Verwendung von möglichst umweltfreundlichen Materialien wird hingewiesen


Anlage 1 zum § 5 (Öffentliche Anschläge) der
Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten.

Standorte der Wahltafeln:

Heidelberger Straße
Grünfläche am Parkplatz; Flurnummer 3515/4

Albert-Schweitzer-Straße
Neben Schaukasten; Flurnummer 677/49

Kapellenweg
Entlang Sportplatz; Flurnummer 1618/1


Flächen für Bauzäune:

Aschaffenburger Straße
Grünfläche aus Waldbüttelbrunn kommend Richtung Ortsmitte; Flurnummer 450 und 451/7
(nur für Bürgermeisterkandidaten) – überörtliche Wahlen

Leistenstraße
Grünfläche Richtung Würzburg; Flurnummer 1065/10 – überörtliche Wahlen

Waldstraße/Albrecht-Dürer-Straße
Grünfläche; Flurnummer 677/47

Fasanenstraße
Grünfläche Richtung Sportplatz; Flurnummer 400/2

Heidelberger Straße
Grünfläche Gewerbegebiet am Kreisel; Flurnummer 4365

Bürgermeister-Seubert-Straße/Heidelberger Straße
Grünfläche Orts auswärts; Flurnummern 3928/1+3515

Heidelberger Straße
Grünfläche unterhalb vom Einkaufsmarkt „Lidl“; Flurnummer 3168

Theodor-Heuss-Straße/Fasanenstraße
Grünfläche; Flurnummer 400/2

Allerseeweg/Seeweg
Grünfläche; Flurnummer 454

Am Ziegelbaum
Grünfläche neben Parkplatz jüdischer Friedhof; Flurnummer 3387/5

Albrecht-Dürer-Straße/Hans-Sachs-Straße
Grünfläche; Flurnummer 601/1

Bgm-Seubert-Straße neben Bushaltestelle Orts auswärts
Grünfläche; Flurnummer 3909/1

Bürgermeister-Seubert-Straße
Zaun vom Kindergarten Richtung Straße; Flurnummer 3926/13

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Änderung des §5 (öffentliche Anschläge) der Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten wie folgt:


(1)
1 Um das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu schützen und zu verbessern, dürfen im Gemeindegebiet öffentliche Anschläge   nur   an   den   von   der   Gemeinde   hierfür   bestimmten Anschlags- und Wahltafeln und sonstigen derartigen Einrichtungen angebracht werden.
2 Nicht zulässig ist insbesondere das Anbringen von Anschlägen an Bäumen, Masten,   Brücken,   Stützmauern,   elektrischen   Verteilerkästen,   Containern, Papierkörben und an Pfosten von Verkehrszeichen.  
3 Diese  Verordnung gilt  nicht für  Anschläge, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
4 Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischem Straßen- und Wegegesetzes bleiben unberührt.

(2)
Öffentliche Anschläge nach Absatz 1  sind Anschläge der Kirchen, Parteien    und    Vereine    (ideelle    Werbeanlagen)    sowie    Plakate    für Veranstaltungen, Vorführungen, Ausstellungen, Konzerte und Zirkusgastspiele.

(3)
1 Ausnahmen von Absatz 1 werden nur genehmigt
  1. für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen, soweit die jeweilige Werbemaßnahme zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens erfolgt,
  2. für   sonstige   Veranstaltungen   aus   besonderem   Anlass   wie   gemeindlich organisierte oder durch Marktgemeinderatsbeschluss genehmigte gemeindliche Veranstaltungen,  
  3. für nicht kommerzielle Veranstaltungen aus besonderem Anlass.

2 Diese Werbung kann für die Dauer von  höchstens  14  Tagen  vor  der  Veranstaltung  mit  bis  zu  10  Plakate  im   Gemeindegebiet  vom Markt Höchberg durch beantragte Ausnahmegenehmigung genehmigt   werden.   Die   Größe   der   einzelnen Werbeflächen  wird  grundsätzlich  auf  DIN-A  0  begrenzt.
3 Die Plakate  dürfen  nur unmittelbar  auf  dem  Boden aufgestellt oder in einer Höhe von 2,50 Meter der Plakatunterkante über dem öffentlichen Verkehrsraum angebracht werden.
4 Die  Plakate  sind  unverzüglich,   spätestens   jedoch   binnen   3  Tagen   nach   der jeweiligen Veranstaltung zu entfernen.

(4)
1 Die  politischen  Parteien,  Wählergruppen  und  –  soweit  sie  beteiligt  sind  – Bürgerinitiativen  können  zum  Zweck  der  politischen Werbung  jeweils  8 Wochen  vor  Wahlen  und  Abstimmungen  sowie  während  der  Dauer  der Auslegung   der   Antragslisten   bei   Volks- und Bürgerbegehren Plakate an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen anbringen lassen.
2 Auf die Anlage 1 wird hingewiesen, sie ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
4 Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren/-entscheide werden vom Markt Höchberg große Plakattafeln (sog. Wahltafeln) aufgestellt, welche ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.
5 Vom Markt Höchberg wird die Größe der Wahlplakate (DIN-A0 oder DIN-A1) an den Wahltafeln bestimmt (Anwendung der abgestuften Chancengleichheit).
6 Die Raumfläche für jedes Wahlplakat an einer Wahltafel wird vom Markt Höchberg zugewiesen.
7 Jede Partei, Wählergruppe, Bürgermeisterkandidat erhält eine Raumfläche je Wahltafel.
8 Die Wahlplakate müssen binnen 3 Tagen nach der Wahl entfernt.
9 Das Aufstellen von weiteren Wahlplakaten ist im Ortsgebiet nicht gestattet.
10 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist in Satz 1 verlängert werden.



(5)
1 Der genannte Personenkreis nach Absatz 4 Satz 1 kann zusätzlich zum Zweck der politischen Werbung jeweils 8 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen eine Sondergroßfläche (sog. Bauzaun) an die hierfür vom Markt Höchberg bestimmten Flächen aufstellen.
2 Ein zusätzlicher Bauzaun kann unter Anwendung der abgestuften Chancengleichheit vom Markt Höchberg vergeben werden.
3 Das Anbringen bedarf einer Einzelgenehmigung durch den Markt Höchberg.
4 Auf die Anlage 1 wird hingewiesen, sie ist Bestandteil dieser Verordnung.  
5 Die Bauzäune sind selbst vom Verantwortlichen auf- und abzubauen.
6 Die Bauzäune und Wahlplakate müssen binnen 3 Tagen nach der Wahl entfernt werden.
7 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden.

(6)
Auf   Anschlägen und Plakaten   ist   der   für   Inhalt   und   Aufstellung   Verantwortliche   zu benennen.


(7)
1 Sind Plakate unter Nichtbeachtung der Abs. 3  oder  unter  Nichtbeachtung  der  Ausnahmegenehmigungen  nach  Abs.  3, 4 und 5 angebracht  bzw.  aufgestellt,  sind  der  Plakatierer und  der  Verantwortliche für die   Veranstaltung,   für   die   geworben   wird,   als   Gesamtschuldner   zur Beseitigung  verpflichtet.
2 Kommt  der  Verantwortliche  im  Sinne  des  Satzes  1 seiner  Verpflichtung  zur  Beseitigung  nicht  unverzüglich  nach,  werden  die Plakate  durch  den  Markt  Höchberg  entfernt.
3 Die  Kosten  der  Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Satz 1 auferlegt.
4 Auf Verwendung von möglichst umweltfreundlichen Materialien wird hingewiesen


Anlage 1 zum § 5 (Öffentliche Anschläge) der
Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten.

Standorte der Wahltafeln:

Heidelberger Straße
Grünfläche am Parkplatz; Flurnummer 3515/4

Albert-Schweitzer-Straße
Neben Schaukasten; Flurnummer 677/49

Kapellenweg
Entlang Sportplatz; Flurnummer 1618/1


Flächen für Bauzäune:

Aschaffenburger Straße
Grünfläche aus Waldbüttelbrunn kommend Richtung Ortsmitte; Flurnummer 450 und 451/7
(nur für Bürgermeisterkandidaten) – überörtliche Wahlen

Leistenstraße
Grünfläche Richtung Würzburg; Flurnummer 1065/10 – überörtliche Wahlen

Waldstraße/Albrecht-Dürer-Straße
Grünfläche; Flurnummer 677/47

Fasanenstraße
Grünfläche Richtung Sportplatz; Flurnummer 400/2

Heidelberger Straße
Grünfläche Gewerbegebiet am Kreisel; Flurnummer 4365

Bürgermeister-Seubert-Straße/Heidelberger Straße
Grünfläche Orts auswärts; Flurnummern 3928/1+3515

Heidelberger Straße
Grünfläche unterhalb vom Einkaufsmarkt „Lidl“; Flurnummer 3168

Theodor-Heuss-Straße/Fasanenstraße
Grünfläche; Flurnummer 400/2

Allerseeweg/Seeweg
Grünfläche; Flurnummer 454

Am Ziegelbaum
Grünfläche neben Parkplatz jüdischer Friedhof; Flurnummer 3387/5

Albrecht-Dürer-Straße/Hans-Sachs-Straße
Grünfläche; Flurnummer 601/1

Bgm-Seubert-Straße neben Bushaltestelle Orts auswärts
Grünfläche; Flurnummer 3909/1

Bürgermeister-Seubert-Straße
Zaun vom Kindergarten Richtung Straße; Flurnummer 3926/13

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2021 14:18 Uhr