Die Antragstellerin beantragt einen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport in zweiter Reihe; dazu soll das Grundstück geteilt werden.
Das Grundstück Fl.-Nr. 292/1 liegt im Umfassungsbereich des Bebauungsplans „Herrenweg“ vom 19.07.1973.
Das o. g. Grundstück ist nach § 11 BauGB 1960 von der Genehmigung ausgenommen. Die Anfrage wurde daher nach § 34 BauGB behandelt. Somit ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben liegt weiter im Geltungsbereich einer Ortssatzung, hier Satzung „Sanierungsgebiet Altort Höchberg“.
Beratung:
Nach Ansicht der Verwaltung steht dem geplanten Bauvorhaben „Zweigeschossiges Wohnhaus mit Satteldach und Carport“ nichts entgegen, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt. Im umliegenden Baugebiet sind Wohnhäuser mit einer vergleichbaren Grundfläche in nennenswerter Anzahl vorhanden.
Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:
- Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Ein Nachbar hat nicht unterzeichnet.
- Die Erschließung muss gesichert sein, auch eine weitere dauerhafte, uneingeschränkte Nutzung der Bestandsgarage muss gewährleistet bleiben.
- Die 4,50 m breite Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück sollte durch die unnötige Flächenversiegelung auf ein Mindestmaß reduziert werden.
- Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
- Die Abstandsflächen und nachbarrechtliche Belange (Abstandsflächenübernahme von Fl.-Nr. 293) wurden nicht geprüft.
- Der Carport überschreitet mit einer Grenzlänge von ca. 16 m die Zulässigkeit von abstandsflächenfreien Anlagen um ca. 1 m.
- Eine Zulässigkeit der angedeuteten Abgrabung wird im Zuge der Baueingabe gewertet.
- Die Gestaltungsverordnung im festgesetzten Sanierungsgebiet ist zu beachten.