Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2021-035; Nutzungsänderung eines Nebengebäudes in ein Büro (zur Privatnutzung) und ein Büro / Privatpraxisraum, Neubau eines überdachten Balkons mit Terrasse und eines Carports mit Fahrradabstellraum auf dem Gründstück Fl.-Nr. 3464, Kister Straße 12, § 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 13.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 13.07.2021 ö 1.2

Sachverhalt

H-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


Erläuterung:

Der Bauwerber plant das Dachgeschoss des rückwärtigen Nebengebäudes abzubrechen und im Erdgeschoss ein Büro für Privatnutzung und einem Praxisraum für Physiotherapie zu erstellen. Weiter ist ein Balkon mit Überdachung an der südwestlichen Grundstücksgrenze sowie ein Carport geplant.

Der Praxisraum soll im Nebenerwerb genutzt werden und hat eine Größe von 16,35 m². Die Nutzungsbeschreibung wird dem Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung vorgestellt.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Mit Bauantrag von 1962 wurde für das Einfamilienwohnhaus eine Garage genehmigt.

Zusätzlich zum neu geplanten Carport mit Nebengebäude werden auch die Hauszugänge sowie ein überdachter Balkon neu erstellt. Das rückwärtige Nebengebäude, bestehend aus einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss mit Pultdach, soll für eine private Büronutzung sowie eine Nutzung als Privatpraxisraum saniert werden. Das Dachgeschoss, bestehend aus einem Pultdach, wird abgebrochen.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist für das Wohnhaus ein Stellplatz erforderlich (siehe Baugenehmigung von 1962, Bestandschutz). Für die Erstellung eines Praxisraumes sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung mindestens drei Stellplätze erforderlich. Vorhanden auf dem Grundstück sind zwei Stellplätze, erforderlich für Wohnhaus und dem neuen Praxisraum wären insgesamt vier Stellplätze.

Die Bauherrschaft beantragt eine Abweichung von der Stellplatzsatzung. Eine Ablösung von Stellplätzen ist aufgrund der geringfügigen Praxisnutzung für den Antragsteller nicht möglich.

Beschluss 1

Dem Bauantrag und der Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bauantrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, wenn der Bauwerber die Planunterlagen so ändert, dass keine zusätzliche Stellplatzpflicht vorliegt (Praxisraum in privat genutzten Raum ändern).

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 13.07.2021 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2021 08:19 Uhr