Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2021-047; Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1318, Winterleitenweg 74, § 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 03.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 03.08.2021 ö 1.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


Erläuterung:

Der Bauwerber plant den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses „Winterleitenweg 74“. Das Gebäude soll im Untergeschoss und im Erdgeschoss auf einer Breite von 4,50 m und einer Länge von 10,04 m erweitert werden. Das bestehende kleine Satteldach soll abgebrochen und durch ein zusätzliches Dachgeschoss mit Pultdach ersetzt werden.

Beratung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 19.05.2020 über einen Antrag auf Vorbescheid für den Umbau und eine Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses beraten und folgenden Beschluss gefasst:

Beschlussfassung vom 19.05.2020

„Dem Antrag auf Vorbescheid wird nicht zugestimmt, da das Grundstück nicht an der öffentlichen Erschließung anliegt und ein Stellplatznachweis nicht geführt wurde. 
Dem Bauwerber ist mitzuteilen, dass vor einer erneuten Antragsstellung vorrangig die Frage des ordnungsgemäßen Stellplatznachweises zu klären ist. Aufgrund der Topografie des Geländes wird ein Nachweis am Gebäude als nicht möglich angesehen.
Abstimmung 10:0“

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 fehlt. Es liegt nur eine Kopie des Lageplanes vom 06.07.2020 vor.
- Die Angabe der Grundstückseigentümer im Lageplan fehlt.
- Auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1319/3 und 1319/4 sind zwei Stellplätze geplant. Die hierfür erforderliche Grunddienstbarkeit fehlt.
- Die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1319/3 für eine mögliche Zufahrt/Erschließung wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
- In den Planunterlagen fehlt die Angabe der Steigung der Zufahrt. 
Nach Aktenlage konnte jedoch ermittelt werden, dass diese eine Steigung von 28 % hat. Gemäß den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) sollen Rampenneigungen im Allgemeinen max. 15 % aufweisen. Rampen im Freien sollten eine Neigung von höchstens 10 % aufweisen und die sichere Befahrbarkeit muss auch bei ungünstiger Witterung gewährleistet sein.
- Ein Geländeschnitt des vorhandenen und künftigen Geländes durch das Baugrundstück und der benachbarten Grundstücke mit Höhenkoten über NN und die Darstellung der Erschließungsstraße fehlt.
- Ein Schnitt für die geplante Zufahrt mit Angaben von Höhen und erforderlichen Ausrundungen fehlt.
- Die Entwässerungspläne fehlen.
- Der Nachweis des Vorhandenseins von Grunddienstbarkeiten für Rechte zur Verlegung von Erschließungsleitungen fehlt.
- Die Berechnung der Grund- und Geschossfläche fehlt.
- Die Nachbarbeteiligung mit dem Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 1319/1 an der geplanten Zufahrt fehlt.
- Die Berechnung, dass das KG ein bzw. kein Vollgeschoss ist, fehlt.
- Die Berechnung, dass das DG ein bzw. kein Vollgeschoss ist, fehlt.
- Der Bauwerber plant talseits eine Kniestockhöhe von 1,25 m.

Die Verwaltung empfiehlt dem Marktgemeinderat, dem Bauantrag in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da der Nachweis des Vorhandenseins der ordnungsgemäßen Erschließung des Baugrundstückes fehlt. Ebenso besteht mit einer Zufahrtsnahme über eine Rampe mit 28% Steigung kein Einverständnis.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.09.2021 09:25 Uhr