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HH-Ansatz
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Aufgabenart
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Haushaltsrechtlich nicht relevant.
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Erläuterung:
Antrag 1:
Der Bauwerber plant seine Garagenabfahrt durch eine zweiflügelige, elektrisch betriebene Toranlage im oberen Bereich der Ausfahrt zu verschließen.
Ein ähnlicher Antrag des Grundstückseigentümers (Toranlage parallel zur Straße) wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses am 11.02.2019 wegen Ermangelung des erforderlichen Stauraumes nicht positiv beschieden.
Mit dem neuen Antrag wurde nun die Planung der elektrisch betriebenen Toranlage dahin abgeändert, dass diese nicht parallel zur Grundstücksgrenze, sondern zum Teil zurückgesetzt in der schräg verlaufenden Abfahrt liegt. Hierdurch kann ein Stauraum in der Tormitte zur Grundstücksgrenze von ca. 2,30 m bis 2,50 m und an den Seiten von ca. 1,50 m bzw. 3,50 m erreicht werden.
Der Antrag, bestehend aus Fotomontagen und textlichen Beschreibungen, wird dem Ausschuss vorgelegt.
Beratung zu Antrag 1:
Auch diese Version der Einfriedung entspricht nicht vollumfänglich den Vorgaben aus dem Bebauungsplan Mehle II bzw. der gemeindlichen Stellplatzsatzung, stellt jedoch eine Verbesserung zum Antrag von 2019 da (Fahrzeug steht bei der Aus- bzw. Einfahrt nicht vollständig im Gehwegbereich).
Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag 1 auf isolierte Befreiung zuzustimmen.
Antrag 2:
Der Grundstückseigentümer beantragt zudem, eine (weitere) zweiflügelige Toranlage im Bereich des nachzuweisenden zweiten Stellplatzes auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Hier ist auf Grund der straßenbündigen Ausführung der Toranlage kein Stauraum für eine Stellplatznutzung vorgesehen. Die Antragsteller beabsichtigen deshalb den notwendigen zweiten Stellplatz im Bereich der Garagenabfahrt nachzuweisen. Fotomontagen und textliche Beschreibungen hierzu wird dem Ausschuss ebenfalls vorgelegt.
Beratung zu Antrag 2:
Die Garagenabfahrt hat in dem als Stellplatzfläche angedachten Bereich eine Gesamtbreite von ca. 4,10 m. Nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung müsste ein Stellplatz mit einseitiger Mauer eine Breite von 2,60 m haben. Somit würde lediglich eine Durchfahrtsbreite von ca. 1,50 m verbleiben.
Zeichnerisch vom Bauwerber dargestellt ist eine Durchfahrtsbreite von ca. 2,20 m und eine Parkfläche von 1,80 m. Da diese Planung den Vorgaben der Stellplatzsatzung widerspricht und seitens der Verwaltung erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Abfahrt und der Stellplatz tatsächlich parallel genutzt werden kann, müsste bei Verwirklichung dieser Planung ein gefangener Stellplatz entstehen. Für dessen Erstellung müsste ebenfalls ein Antrag auf isolierte Abweichung von einer örtlichen Bauvorschrift gestellt werden.