Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune Höchberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart



Ein vorläufiges Nutzungskonzept für die Kulturscheune im Wallweg wurde vom Marktgemeinderat am 13.12.2016 beschlossen.

Das Konzept wurde letztmals in der Sitzung des Marktgemeinderates am 26.11.2019 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Nach den coronabedingten Einschränkungen wurde durch die Kulturmanagerin, Frau Bouma, für das Jahr 2022 ein umfangreiches Jahresprogramm entworfen. Frau Bouma wird in der Sitzung auch einen Bericht über die bisherigen Erkenntnisse und die weitere Planung abgeben.

Wie beim interfraktionellen Gespräch am 21.9.2021 bereits erwähnt, bereitet die Verwaltung aktuell die baurechtliche Prüfung der Nutzung des ehemaligen Kulturstübles als Versammlungsraum auch für Vereine vor.

Für Versammlungen der Vereine und Organisationen könnten danach das Vereinszimmer im Anwesen Winterleitenweg 2 (ca. 25 Personen) und nach entsprechender Genehmigung durch das Landratsamt auch das Kulturstüble mit einer noch festzulegenden Personenzahl genutzt werden. Das Kulturstüble sollte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, die Getränke müssen selbst organisiert werden.

Daneben schlägt die Verwaltung vor, Versammlungen der Vereine, Parteien und Organisationen in der Kulturscheune nur wochentags Montag bis Donnerstag zuzulassen, um die Wochenenden für vorrangig kulturelle Veranstaltungen freizuhalten. Dafür ist in der Gebührenordnung neben der Abnahme der Getränke eine kostendeckende Gebühr in Höhe von 175,00 € netto vorgesehen.

Feiern der Vereine und Organisationen sind aus Sicht der Verwaltung mit der Ausstattung und den baurechtlichen Rahmenbedingungen der Kulturscheune nicht vereinbar und sollten deshalb nicht zugelassen werden.

Nach übereinstimmender Meinung aus dem interfraktionellen Gespräch vom 21.9.2021 werden private Feierlichkeiten sowohl in der Kulturscheune als auch im ehemaligen Kulturstüble nicht genehmigt.

Durch die Verwaltung wurde eine Gebührenkalkulation für die Nutzung der Kulturscheune erstellt. Den Mitgliedern des Marktgemeinderates werden die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune erläutert.

Für externe, kommerzielle Anmietungen ist eine Gebühr von 500,00 € netto, für nicht kommerzielle Anmietungen ist eine Gebühr von 175,00 € netto vorgesehen. Diese Gebührensätze gelten bei kulturellen Veranstaltungen, für sonstige Veranstaltungen ist eine Gebühr von 300,00 € netto angemessen (inkl. 2 Stunden Techniker).

Die Kulturscheune wird als Betrieb gewerblicher Art geführt, die Vorsteuerabzugsberechtigung wurde mit dem Finanzamt Würzburg verhandelt. Der Anteil der steuerpflichtigen Nutzung sollte 50 % betragen, dies wird jährlich geprüft. Differenzen führen zu Steuerrückzahlungen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune des Marktes Höchberg in der Fassung vom 18.1.2022. 

BENUTZUNGSORDNUNG
für die Kulturscheune Höchberg im Markt Höchberg
vom 18.01.2022

§ 1 Allgemeines
  1. Die Kulturscheune steht im Eigentum des Marktes Höchberg.
  2. Die Kulturscheune Höchberg dient hauptsächlich der kulturellen Nutzung.

§ 2 Benutzung
  1. Die Kulturscheune Höchberg kann für folgende Veranstaltungsarten verwendet werden: Kulturelle Veranstaltungen (u.a. Konzerte, Kabarett, Lesungen, Kunstausstellungen, Comedy, Poetry Slam, Tanzabende, Filmvorführungen, (Impro-)Theater, Podiumsdiskussionen)
  2. Veranstaltungen des Marktes Höchberg als Veranstalter haben Vorrang.
  3. Eine Nutzung der Kulturscheune Höchberg für rein gewerbliche oder ausschließlich gewinnorientierte Veranstaltungen ohne kulturellen Hintergrund ist möglich. (Vorträge, Workshops, Seminare)
  4. Andere Kulturveranstalter können sich als externer Veranstalter in die Kulturscheune Höchberg einmieten. 
  5. Wochentags (Mo-Do) sind weitere Zusammenkünfte wie Vereinsbesprechungen möglich. 
  6. Ausgeschlossen werden Privatveranstaltungen wie Geburtstage, Hochzeiten etc. 

§ 3 Organisation
Die Betreuung und Organisation der Kulturscheune Höchberg wird auf das Kulturmanagement übertragen. Das Kulturmanagement kann einer Aufsichtsperson (z.B. Hausmeister) Vollmacht erteilen und Rechte und Pflichten übertragen.

§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie Art und
Umfang der Gestattung
1. Die Kulturscheune in der Trägerschaft des Marktes Höchberg darf nur aufgrund einer Genehmigung des Kulturmanagements oder in Vertretung des Hauptamtes benutzt werden.
2. Vereine und Gruppen, die ihren Sitz innerhalb des Marktes Höchberg haben, melden vier Wochen vor dem gewünschten Termin ihren Bedarf an. Vorrang haben jedoch die Veranstaltungen des Kulturmanagements.
3. Voraussetzung für die Benutzung der Kulturscheune Höchberg ist der Abschluss eines Mietvertrages, in dem die Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
4. Aus wichtigen Gründen (z.B. Eigenbedarf, Reparaturarbeiten, technischen Defekten u.a.) kann die Gestattung widerrufen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Kulturscheune Höchberg, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzerordnung. Der Widerruf oder die Einschränkung der Gestattung löst keine Entschädigungspflicht aus.
5. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Kulturscheune Höchberg zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.
6. Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von der Kulturscheune Höchberg machen oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzerverordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
7. Die Nutzung jeglicher Art ist bis 21:30 Uhr möglich. Auch der Parkplatz muss bis spätestens 22:00 Uhr geräumt sein.
8. Die Kulturscheune ist spätestens am Tage nach der Veranstaltung vom Veranstalter zu räumen. Ausgenommen hiervon sind mehrtägige Veranstaltungen, die direkt aufeinander folgen und nur wenn keine zwischenzeitlichen Veranstaltungen eingeplant sind.

§ 5 Hausordnung
1. Die Benutzer haben die Hausordnung zu beachten.
2. Der Benutzer hat auf einem Abzug der Hausordnung zu bestätigen, dass er von den vorstehenden Vorschriften Kenntnis genommen hat.


§ 6 Hausrecht
  1. Das Hausrecht an der Kulturscheune Höchberg hat der Markt Höchberg sowie deren Beauftragte (Kulturmanager*in und Hausmeister). Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 7 Allgemeine Pflichten der Benutzer
  1. Die Benutzer müssen die Kulturscheune Höchberg pfleglich behandeln und bei der Benutzung die erforderliche Sorgfalt anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens, der Wände, sowie aller Einrichtungsgegenstände und Technik ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen ferner dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kulturscheune so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Die Benutzung der Kulturscheune Höchberg setzt die Bestellung einer verantwortlichen Vertrauensperson (Hausmeister/Veranstaltungsleitung/
    Kulturmanagement) voraus. Diese ist dem Träger oder seinem Beauftragten namentlich zu benennen. Ohne die verantwortliche Vertrauensperson ist das Betreten der Kulturscheune nicht gestattet; sie hat, nachdem sie sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Raumes überzeugt hat, als Letzte die Räumlichkeiten zu verlassen.
  3. Alle Geräte und Einrichtungen der Kulturscheune Höchberg sowie deren Nebenräume dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Geräte und Inventar sind von den Benutzern nach ihrer Benutzung an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte zurückzubringen. Die gesamte technische Anlage darf nur vom Hausmeister bzw. den damit ausdrücklich beauftragten Aufsichtspersonen bedient werden.
  4. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind unverzüglich den vom Markt Höchberg beauftragten Hausmeistern/Veranstaltungsleitung mitzuteilen.
  5. Die Benutzung der Kulturscheune Höchberg ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind.
  6. Der Benutzer bzw. Veranstalter hat die Halle, sofern erforderlich, selbst und auf eigene Kosten herzurichten und im Nachhinein zu reinigen.
  7. Externe Veranstalter müssen die hausinterne Bar verwenden und somit das gastronomische Angebot der Kulturscheune Höchberg in Anspruch nehmen. Dafür steht immer eine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Einnahmen der Getränke bleiben beim Markt Höchberg.
  8. Nach Abschluss aller Benutzungen ist die Kulturscheune Höchberg einschließlich aller Nebenräume von den Benutzern in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der Nutzung befunden hat.
  9. Fundsachen sind unverzüglich beim Hausmeister abzugeben.
  10. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

§ 8 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers
  1. Der Benutzer/Veranstalter hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen und alle gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  2. Das Betreten anderer als der überlassenen Räume ist untersagt.

§ 9 Kulturmanagement/Veranstaltungsleitung/
Aufsichtspersonen/Hausmeister

1. Außergewöhnliche Vorkommnisse und Beschädigungen hat die Vertrauensperson unverzüglich der Gemeindeverwaltung, dem Kulturmanagement oder dem Hausmeister zu melden.
2. Der Hausmeister hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung des Schlüsseldienstes
- Feststellung und Meldung von Schäden an den Markt Höchberg
- Behebung von Schäden und Durchführung von Reparaturen, sofern diese nicht von einer Fachfirma ausgeführt werden müssen
- Überwachung der ordnungsgemäßen Benutzung und der Ordnung in der Kulturscheune
- Ausübung des Hausrechts
- Ein- und Ausschalten der Beleuchtungsanlage, Lüftungseinrichtungen sowie der Wasserversorgung
- Getränkeausgabe
- Bedienen des Mischpults während der Veranstaltung
- Soundcheck vor der Veranstaltung
3. Das Kulturmanagement hat vor Ort insbesondere u.a. folgende Aufgaben:
- Veranstaltungsleitung
- Künstlerbetreuung
- Evtl. Hilfe bei Auf- und Abbau
- Evtl. Kasse
- Social Media
- Abrechnung des Künstlers
- Ausübung des Hausrechts
§ 10 Folgen unsachgemäßer Benutzung
1. Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, den Anordnungen der Aufsichtspersonen, des Hausmeisters oder des Trägers der Kulturscheune Höchberg nicht Folge geleistet oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet wird.
2. Der Träger ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, die Maßnahmen zu treffen, die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendig sind. In schweren Fällen unsachgemäßer Benutzung kann ein zeitweiser Ausschluss, in Wiederholungsfällen ein dauernder Ausschluss von der Benutzung ausgesprochen werden. Den Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 11 Haftung
1. Der Markt Höchberg überlässt dem Benutzer die Kulturscheune Höchberg in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Sie ist nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte vor der jeweiligen Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Für Schäden, die den Benutzern innerhalb der Einrichtung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände wird nicht übernommen.
2. Der Benutzer stellt den Markt Höchberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Träger und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Träger sowie dessen Bediensteten und Beauftragten.
4. Der Benutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen des Trägers hat der Benutzer vor einer Gebrauchsüberlassung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
5. Die Haftung des Marktes Höchberg als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen.

§ 12 Festsetzung der Benutzungsgebühr
In den Fällen in denen die Benutzung der Kulturscheune aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der "Gebührenordnung für die Benutzung der Kulturscheune Höchberg in der Trägerschaft des Marktes Höchberg in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Eine Ausfertigung dieser Benutzungsordnung ist jeder Benutzergruppe sowie dem jeweils für die Benutzung Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

Höchberg, den 18.01.2022

Von der vorgenannten Benutzungsordnung habe/n ich / wir Kenntnis genommen.
Die darin enthaltenen Auflagen werden hiermit anerkannt.

Veranstalter: ___________________________________________________________
Name der Vertrauensperson: ______________________________________________
Art der Veranstaltung: ____________________________________________________
Veranstaltungszeit: ________________________, den ____________________________


_________________________
(Unterschrift)


Gebührenordnung Kulturscheune Höchberg

Im Folgenden werden die Gebühren für die Nutzung der Kulturscheune definiert.

Örtliche Vereine und Ortsverbände
  1. Kulturelle Veranstaltungen in Kooperation mit der Kulturscheune Höchberg sind kostenfrei, Getränke werden vom Team der Kulturscheune verkauft. Der Umsatz der Getränke verbleibt bei der Kulturscheune des Marktes Höchberg.

  1. Jahreshauptversammlungen etc.:
Für anderweitige Veranstaltungen von örtlichen Vereinen und Ortsverbänden ist eine Miete in Höhe von 175,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zzgl. der verwendeten Getränke zu zahlen – Die Kulturscheune kann hierfür von Montag bis Donnerstag angemietet werden

Extern
  1. Für kulturelle Veranstaltungen / nicht-kommerzielle Veranstaltungen z.B. Schülerkonzerte etc. ist eine Miete in Höhe von 175,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
  2. Für Veranstalter kommerzieller Veranstaltungen ist die Miete in Höhe von 500,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten.
  3. Sollten Workshops durchgeführt werden oder externe Vereine die Kulturscheune mieten wollen ist eine Miete von 300 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten.
Für Wahlveranstaltungen kann die Kulturscheune ebenfalls gemietet werden. Die Miete hierfür sind 300,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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Auf Nachfrage von Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass weiterhin die Zusage gültig ist, verpflichtende Versammlungen der Vereine während der Corona-Pandemie auch weiterhin kostenlos in der Kulturscheune zu ermöglichen.

Weiterhin werden die Mitglieder des Marktgemeinderates darüber informiert, dass bezüglich der Nutzung des Kulturstübles für Versammlungen der Vereine eine entsprechende Baugenehmigung des Landratsamtes Würzburg vorbereitet wird. Auch für das Kulturstüble wird zur Nutzung dann eine Hausordnung erlassen.

Datenstand vom 14.02.2022 08:13 Uhr