Gebührenkalkulation Bestattungswesen; 1.Satzung zur Änderung der Friehofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Höchberg (1. Änderungssatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 29.03.2022 ö 1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.7501.1142 und 1145
€120.000 Euro 
Pflichtaufgabe

Für Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, sollen Benutzungsgebühren erhoben werden (Kostenrechnende Einrichtungen). Bestattungseinrichtungen zählen zu diesen Einrichtungen. Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten decken. Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen.

Die Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen des Marktes Höchberg wurden letztmals 2018 kalkuliert und zum 01.01.2019 angepasst. Alle vier Jahre soll spätestens eine Neukalkulation durchgeführt werden. 
Bei Friedhöfen hat die Gemeinde einen Ermessensspielraum für Grünanlagen und Wege oder für besonderen denkmalpflegerischen Aufwand, einen Teil der Gesamtkosten aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Deshalb wurde in der Kalkulation von den durch Grabgebühren zu finanzierenden Kosten für Friedhofsunterhalt der Maximalbetrag von 20 % als Gemeindeanteil abgezogen.

Bei der letzten Gebührenerhöhung wurde eine 75 %-ige Kostendeckung angestrebt. Der tatsächliche Kostendeckungsgrad betrug die letzten Jahre 

2020
52%
2019
50%
2018
36%
2017
33%
2016
42%

Auch die Kommunalaufsicht des Landkreises Würzburg weist bei Haushaltsprüfungen immer wieder auf die Kostenunterdeckungen im Bestattungswesen hin.

Im RIS wird eine Übersicht mitverschiedenen Kostendeckungsgraden sowie den bisherigen Gebühren zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) in folgender Fassung:

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung: 

§ 1

§ 4 – Grabnutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a)        ein Reihengrab
820 €
b) ein Einzelwahlgrab
1.220 €
c) ein Familienwahlgrab
2.400 €
d) ein Kindergrab
200 €
e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
50 €
f)        eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
400 €
g)        ein Urnenerdgrab
770 €
h) ein Urnennischenwandgrab
1.900 €
i) ein anonymes Urnengrab
500 €
j)        ein Baumgrab
850 €

(2)        Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
               
a) ein Einzelwahlgrab
81 €

a) ein Familienwahlgrab
160 €
c) ein Kindergrab
20 €
d)        ein Urnenerdgrab
51 €
e) ein Urnennischenwandgrab
127 €

f)        ein Baumgrab
 57 €

§ 2

§ 5 – Bestattungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
 165 €

§ 3

§ 6 – Benutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung 

a) der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro    angefangenen Tag)
300 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
70 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
70 €
§ 4

§ 7 – Verwaltungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:
Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben

a)        Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
100 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
15 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
15 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
15 €

§5

Diese Satzung tritt am .1 Juli 2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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Auf Anregung des 3. Bürgermeisters Bernhard Hupp sollte die Verwaltung auch Vorschläge erarbeiten, um eine künftige Gebührenkalkulation für die Friedhöfe positiv zu beeinflussen. Beispielhaft wäre eine teilweise Umnutzung als Grünanlage eventuell denkbar.

Datenstand vom 16.05.2022 09:05 Uhr