Erlass der Satzung über den Umweltbeirat des Marktes Höchberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 29.03.2022 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart


Der Marktgemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 23.11.2021 sehr ausführlich mit der Thematik befasst. Es wurde der Grundsatzbeschluss über die Einrichtung eines Umweltbeirates gefasst, dessen Aufgaben und Rechte sowie die Zusammensetzung und Abhandlung der Tätigkeiten per Satzung geregelt werden sollen. Ein Satzungsentwurf wurde den Fraktionen des Marktgemeinderates am 20.12.2021 zur Beratung vorgelegt.

Der Verwaltung wurden die Stellungnahmen der SPD-Fraktion vom 10.02.2022, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.02.2022, der Fraktion Freie Wähler Höchberger Mitte vom 22.03.2022 und der CSU-Fraktion vom 23.3.2022 zugeleitet. Die Stellungnahmen wurden im Satzungsentwurf der Verwaltung berücksichtigt. In den Entwurf sind bezüglich der Leitung der Sitzungen durch ein Mitglied der Verwaltung auch die Erfahrungen aus der langjährigen Tätigkeit des Seniorenbeirates eingeflossen. Unter Berücksichtigung der in der Satzung klar vorgegebenen Struktur des Umweltbeirates wird die Notwendigkeit einer Leitung durch ein Mitglied der Verwaltung nicht empfohlen. Für die erstmalige Ladung des Umweltbeirates und der damit zusammenhängenden Sitzung einschließlich der Wahl gemäß § 4 der Satzung wird die Verwaltung unterstützend tätig.

Nach ausführlicher Diskussion stellt Marktgemeinderat Karl Kieselbach den Antrag, die unter § 2 Abs. 1 Buchstabe h vorgesehenen drei weiteren Beiratsmitglieder nicht in den Umweltbeirat aufzunehmen, um die Größe des Gremiums zu reduzieren.

Beschluss 1

Die unter § 2 Abs. 1 Buchstabe h der Umweltbeiratssatzung vorgesehen drei weiteren Beiratsmitglieder werden nicht in den Umweltbeirat aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
Danach stellt Marktgemeinderat Walter Feineis den Antrag, die Zusammensetzung des Umweltbeirates dahingehend zu ändern, dass für den Bund Naturschutz zwei Vertreter sowie für die Landwirtschaft ebenfalls zwei Vertreter in den Umweltbeirat aufgenommen werden.

Beschluss 2

Die Zusammensetzung des Umweltbeirates wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 Buchstabe a:
Zwei Vertreter der Ortsgruppe des Bundes Naturschutz und anderer Umweltschutzverbände

§ 2 Absatz 1 Buchstabe b:
Zwei Vertreter der Landwirtschaft

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 17

Abstimmungsbemerkung
Aus den Stellungnahmen der CSU/SPD/FDP/UWG geht hervor, dass der Vorsitz im Umweltbeirat durch ein Mitglied der Verwaltung besetzt werden soll.

Beschluss 3

§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Mitglieder des Marktgemeinderates können keine Beiratsmitglieder werden.

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Den Vorsitz im Umweltbeirat übernimmt ein Mitglied der Verwaltung. Der Beirat wählt für seine Amtszeit aus seiner Mitte eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.

Mit Ausnahme dieser Änderungen beschließt der Marktgemeinderat die von der Verwaltung vorgelegte Satzung über den Umweltbeirat des Marktes Höchberg.
Satzung über den Umweltbeirat 
des Marktes Höchberg
(Umweltbeiratssatzung – UBS)



Der Markt Höchberg erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:


§ 1 Aufgaben und Rechte

  1. Der Markt Höchberg bildet einen Beirat für Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz.

  1. Aufgabe des Beirates ist es, das allgemeine Verständnis für den Umwelt- und Naturschutzgedanken zu fördern, den Marktgemeinderat und die Verwaltung in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Beurteilung von Bebauungsplänen, Straßenbaumaßnahmen und bei der Pflege der öffentlichen Flächen sowie Freizeitmaßnahmen zu beraten. Dies geschieht durch Stellungnahme auf Bitten des Marktgemeinderates, eines Ausschusses oder des Bürgermeisters. Unabhängig davon kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben, die auf seinen Antrag hin im Marktgemeinderat oder den zuständigen Ausschüssen zu behandeln sind.

  1. Die Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen, Gutachten oder Anträge des Beirates sollen möglichst umgehend, mindestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Marktgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss behandelt und einer Entscheidung zugeführt werden.


§ 2 Zusammensetzung und Vorschläge

  1. Der Beirat besteht aus 10 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1 Vertreter/in der Ortsgruppe des Bundes Naturschutz und anderer Umweltschutzverbände
  2. 1 Vertreter/in der Landwirtschaft
  3. 1 Vertreter/in der Forstwirtschaft
  4. 1 Vertreter/in des Verschönerungsvereins
  5. 1 Vertreter/in des Obst- und Gartenbauvereins
  6. 1 Vertreter/in der Jägerschaft
  7. 1 Vertreter/in der Imker
  8. 3 weitere Beiratsmitglieder, die nach Möglichkeit Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 haben sollen. Sollten die unter Buchstabe a-g aufgeführten Gruppen und Vereinigungen nicht rechtzeitig vor der Konstituierung des Beirates (siehe Abs. 3 und 4) so viele Vertreter/innen benennen, wie Ihnen nach dieser Satzung zustehen, werden vom Marktgemeinderat entsprechend mehr Beiratsmitglieder bzw. Stellvertreter/innen gemäß Buchstabe h berufen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine der unter Buchstabe a-g aufgeführten Gruppen und Vereinigungen, falls ein auf Ihren Vorschlag bestelltes Beiratsmitglied bzw. ein stellvertretendes Beiratsmitglied ausscheidet, nicht binnen zwei Monaten nach dessen Ausscheiden eine/einen neue/n Vertreter/in benennt.

  1. Die Beiratsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Gemeindebürger Art. 15 Abs. 2 GO sein.

  1. Die Amtszeit beginnt mit der Berufung in den Beirat für Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz. Der Beginn der ersten Amtszeit wird durch Beschluss des Marktgemeinderates festgelegt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

  1. Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgen aufgrund Marktgemeinderatsbeschluss nach Vorschlag der in Absatz 1 genannten Gruppen bzw. aufgrund eingegangener Bewerbungen.

  1. Für die Mitglieder des Umweltbeirates werden für den Fall der Verhinderung Stellvertreter/innen bestellt. Jede der in Abs. 1 Buchstabe a-g genannten Interessengruppen und der Markt Höchberg bestellen jeweils die gleiche Anzahl an Stellvertreter/innen wie an Mitgliedern im Umweltbeirat. Die Stellvertreter/innen sind berechtigt, im Fall der Verhinderung jedes von der jeweiligen Interessensgruppe bestellte Umweltbeiratsmitglied zu vertreten, die auch ihn/sie zum/zur Stellvertreter/in bestellt hat. Gleiches gilt für die Vertretung der von des Marktes Höchberg gem. Abs. 1 Buchstabe h bestellten Umweltbeiratsmitglieder.

  1. Mitglieder des Marktgemeinderates können keine Beiratsmitglieder werden.


§ 3 Ehrenamt

Die Tätigkeit im Beirat für Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz ist ehrenamtlich.


§ 4 Geschäftsgang

  1. Den Vorsitz im Umweltbeirat übernimmt ein Mitglied der Verwaltung. Der Beirat wählt für seine Amtszeit aus seiner Mitte eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.

  1. Der Beirat bestellt für jeden Beratungsgegenstand aus seiner Mitte eine/n Berichterstatter/in. Ihm/Ihr obliegt es, dem Beirat den Vorschlag einer Stellungnahme zu unterbreiten und das Ergebnis der Beratungen in einer schriftlichen Stellungnahme niederzulegen.

  1. Kommt eine einheitliche Meinung nicht zustande, so ist erforderlichenfalls eine zweite Stellungnahme zu erstellen oder abweichende Meinungen in der Niederschrift festzuhalten und diese der Stellungnahme beizufügen.

  1. Die Sitzungen des Beirates sind entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung öffentlich bzw. nichtöffentlich.

  1. Über die Sitzungen des Beirates sind Niederschriften zu fertigen, aus denen zumindest Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder, die beratenen Tagesordnungspunkte sowie die Ergebnisse ersichtlich sein müssen.
Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sollen der Verwaltung in Abdruck zugeleitet werden.
  1. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, schriftlich gegenüber den Beiratsmitgliedern unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen. Den Mitgliedern des Marktgemeinderates soll die Einladung zur Kenntnis gegeben werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass sich die Sitzungstermine des Marktgemeinderates und des Umweltbeirates nicht überschneiden, um zu gewährleisten, dass die Marktgemeinderatsmitglieder bei Sitzungen des Beirates als Zuhörer/innen anwesend sein können.

  1. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Unterlässt er dies, so gilt die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates analog.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.4.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Datenstand vom 16.05.2022 09:05 Uhr