Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Frankenwarte Süd - 2. Änderung" - vorhabenbezogener Bebauungsplan I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht (Stellungnahme vom 29.04.2022)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 28.06.2022 ö 4.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Nicht haushaltsrelevant
Kosten trägt Antragssteller

Das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Bauleitplanverfahren wie folgt Stellung:

Allgemein
Lt. Titel der 2. Änderung des Bebauungsplans „Frankenwarte Süd“ handelt es sich um eine vorhabensbezogene Änderung des Bebauungsplans. Aus den vorliegenden Unterlagen einschließlich Begründung ergibt sich kein Hinweis, dass es sich um die Aufstellung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB handelt. An einen solchen wären hinsichtlich des Umfangs der Unterlagen weitere Anforderungen zu stellen, insbesondere wäre ein Vorhabens- und Erschließungsplan mit vorzulegen.
Soweit es sich um Regelverfahren handelt, wird empfohlen den Begriff der „vorhabensbezogenen Änderung“ im Titel nicht weiterzuführen und ggf. in der Begründung auch klarzustellen, dass es sich um ein Regelverfahren und nicht um ein Verfahren nach § 12 BauGB handelt.

Bei der Bereitstellung der Unterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Frankenwarte Süd“ auf der Homepage des Marktes Höchberg für die Dauer der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fehlt der Nachweis der ortsüblichen Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der folgenden Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf zu achten ist, dass diese erforderliche Veröffentlichung im Internet gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB erfolgt.

Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Die Änderung des Bebauungsplanes besteht aus der Änderung der Art der baulichen Nutzung eines Baugrundstücks von einem Reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO zu einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Für das Baugrundstück werden daher verschiedene Festsetzungen getroffen.
Allgemein
Es wird empfohlen die anzuwendende BauNVO anzugeben.
Es wird empfohlen eine Darstellung der Bebauungsplanänderung im Maßstab 1:1000 zu ergänzen, da auch die Auszüge aus dem Amtlichen Kataster den Maßstab 1:1000 besitzen.

LEGENDE
Zeichnerische Festsetzungen
Es wird empfohlen das Symbol der Geschossflächenzahl gemäß der Darstellung der PlanZV zu verwenden, da das gewählte Symbol in der Regel der Grundflächenzahl entspricht. Es wird gebeten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Die momentan vorliegende Erläuterung verweist auf § 4 Abs. 3 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass die zulässigen Gebäude in einem Allgemeinen Wohngebiet in § 4 BauNVO erläutert werden.
2. Maß der baulichen Nutzung
Die momentan vorliegende Festsetzung definiert nicht eindeutig wo das Höchstmaß der Wand am Gebäude gemessen wird, es wird daher empfohlen das zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
„Mitte Gebäude“ ist erfahrungsgemäß nicht eindeutig genug, gegebenenfalls „…in der Mitte der Gebäudefassade“.
3. Bauweise/ überbaubare Grundstücksfläche
Mit den momentan vorliegenden Festsetzungen wird keine eindeutige Aussage bezüglich der Grundflächenzahl getätigt. Es wird empfohlen dies noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Aus Sicht des Landratsamtes handelt es sich lediglich um einen Hinweis.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundflächenzahl über einen bestimmten Wert oder eine konkret festgesetzte Fläche definiert werden kann, jedoch muss bei einer Überschreitung eine Begründung dargelegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung einer konkreten Grundfläche die nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze zusätzlich erfüllt sein muss.

Es wird darauf hingewiesen, dass ohne eine definierte Grundflächenzahl die Bebauungsplanänderung als nicht qualifiziert eingestuft wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Gemeinbedarfsstätte mit Zweckbestimmung Kindertagesstätte die Obergrenze des § 17 BauNVO, bezüglich der Grundflächenzahl nicht zum Tragen kommen würde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Frankenwarte Süd“ bezieht. Der restliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist somit von der 2. Änderung nicht betroffen.

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:
Zu Allgemein:
Der Begriff der „vorhabenbezogenen Änderung“ im Titel der 2. Änderung des Bebauungsplans „Frankenwarte Süd“ entfällt. Die Bebauungsplanänderung wird als Regelverfahren fortgeführt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die erforderliche Veröffentlichung auf der Homepage des Marktes Höchberg mit Nachweis der ortsüblichen Bekanntmachung.

Zu Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme:
Allgemein:
Die Angabe der anzuwendenden BauNVO wird ergänzt. Ebenso wird eine Darstellung der Bebauungsplanänderung im Maßstab 1:1000 ergänzt:
Legende:
Zeichnerische Festsetzungen:
Das Symbol der Geschossflächenzahl gemäß der Darstellung in der PlanZV wird verwendet.
Textliche Festsetzungen:
  1. Art der baulichen Nutzung: Die Erläuterung wird korrigiert; verwiesen wird nunmehr auf § 4 Abs. 3 BauNVO.
  2. Maß der baulichen Nutzung: Die Erläuterung zum Höchstmaß der Wandhöhe wird korrigiert; zu messen ist nunmehr „in der Mitte der Gebäudefassade“.
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche: 
In den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung wird ergänzt, dass die maximal zulässige Grundfläche (GR) max. 480 qm beträgt. Eine Begründung für die damit gegebene Überschreitung einer GRZ von 0,4 wird ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.07.2022 08:34 Uhr