Lärmaktionsplan I Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 10.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 13.12.2022 ö 4.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
1.6300.9501
1.000 €
Freiwillige Aufgabe

Die Regierung von Unterfranken äußerte sich in Ihrer Stellungnahme vom 10.09.2021 zu den Maßnahmen des Lärmaktionsplanes. 

Umsetzung und Bewertung der Maßnahmen des LAP der 1. Stufe:

Die erwähnte Geschwindigkeitsreduzierung nachts auf 30 km/h für alle Fahrzeuge wurde 2015 von der Regierung von Unterfranken abgelehnt und fehlte daher in der endgültigen Fassung des LAP 2015. An dieser Stelle wird von der Regierung nicht ausreichend erklärt, dass in der Fortschreibung LAP 2021 diese auch gar nicht gefordert wird, sondern lediglich 30 km/h für den Schwerverkehr – analog Schlossberg Würzburg. 

Lärmmindernder Fahrbahnbelag:

Im Jahr 2018 wurde in der gesamten Ortsdurchfahrt Höchberg ein lärmmindernder Fahrbahnbelag aufgebracht. Das dem LAP zu Grunde liegende Lärmgutachten des Büros Wölfel berücksichtigt dessen Wirkung mit konservativ 2 dB, erwähnt aber ebenfalls, dass der Belag mindestens 3 dB innerorts sowie außerorts erzielen kann. Die Regierung bemängelt deshalb, dass diese Berechnung fehlerhaft sein könnte. Die Regierung bemängelt auch den Sachverhalt, dass die Firma Wölfel die Berechnung hierzu nicht oder nicht genügend offengelegt hätte, obwohl Wölfel ergänzende Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und Gespräche geführt wurden. Seitens der Regierung werden dahingehend keine Lösungsvorschläge vorgebracht.

Anordnung von geänderten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten

Der Lärmaktionsplan berücksichtige die Gebietseinordnung lediglich nach Flächennutzungsplan, was den Anforderungen nicht genüge tragen würde. Laut Regierung hat die Zuordnung gemäß den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm Lärmschutz Richtlinien-StV von 2007, Punkt 2.1. zu erfolgen. Die Regierung stellt damit zur Diskussion, dass einige der betroffenen Anwesen in Höchberg als „Wohnbebauung im Außenbereich“ zu beurteilen wären. Aus diesem Grund sei es nicht möglich festzustellen, ob Richtwerte überschritten werden. 

Anmerkung: Dieser Punkt wurde bereits im Jahr 2020 langwierig zwischen dem Landratsamt und dem Markt Höchberg anderslautend geklärt. Sämtliche Bebauung Höchbergs im „Außenbereich“ sind als WA anerkannt. Ein Mischgebiet ist sowohl Wohnzwecken als auch nicht störendem Gewerbe gewidmet. Das persönliche subjektive Recht des Bewohners zum Lärmschutz bleibt bestehen. Bestehendes Recht (StV-Recht, BImSchV, Grundgesetz) kann nicht durch einen Erlass des Bayerischen Innenministeriums beschränkt werden. Die Straße ist nach Verkehrsrecht zwar außerorts, das Wohngebiet nach Baurecht aber kein Außenbereich, sondern ein geschlossenes, innerörtliches Baugebiet (WA). Dieses Missverständnis wird seit 2013 vom Landratsamt und der Regierung wiederholt. Die Anwesen, die in der LAP Tabelle A 5 und A 7 enthalten sind und im Mischgebiet liegen, werden von der Regierung ignoriert, trotz Überschreitung der geltenden Werte.

Beschluss

Die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dieser Hinweise ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.12.2022 09:27 Uhr