Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2022-014; Anbringung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 216, Hauptstraße 74a, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 05.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 05.04.2022 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

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Erläuterung:

Das oben genannte Grundstück liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg und im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Der Bauwerber beantrag die Anbringung von 7 unterschiedlichen Werbeanlagen.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Unterschrift des Bauherrn fehlen auf Lageplan und Bauzeichnungen.
- Der amtliche Lageplant liegt nur in Kopie und im Maßstab 1:500 vor.
- Die Angabe der Nachbarn und die Angabe, ob eine Zustimmung erfolgte oder nicht, fehlt im Bauantragsformular.
- Es fehlt das Formblatt Baubeschreibung.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Werbeanlagen ab einer Größe von einem Quadratmeter baugenehmigungspflichtig sind.

Nach § 7 der Gestaltungssatzung sind Werbeanlagen nur als gemalte Schriften und Embleme, aufgesetzte Schriften und Embleme, kunsthandwerklich hergestellte Metallarbeiten, beleuchtete Schattenschriften und Embleme und beleuchtete und selbstleuchtende Transparentschriften und Embleme zulässig.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss dem Antrag und der Sonderwerbeanlage Nr. 6 (Größe von 3,20 m x 1,00 m) nicht zuzustimmen.

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da mit einer Werbeanlage in der Breite von 3,20 m und Höhe von 1,00 m (Nr. 6) kein Einverständnis besteht.

Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg. Der erforderlichen Befreiung nach § 144 BauGB wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, wenn der Bauwerber die Sonderwerbeanlage Nr. 6 aus dem Antrag entfernt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 07.04.2022 14:03 Uhr