Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Würzburger Straße, 2. Abschnitt" | Erlass einer Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.05.2022 ö 2

Sachverhalt

Der Markt Höchberg ist aufgrund seiner Lage im Verdichtungsraum Würzburg mit einem hohen Wohnungsbedarf konfrontiert. Gleichzeitig ist das Angebot an Baugrundstücken gering.

Mit der im vorausgegangenen Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Aufstellung des einfachen Bebauungsplans „Würzburger Straße, 2. Abschnitt“ möchte der Markt Höchberg die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden. Zu diesem Zweck soll die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß begrenzt werden. 

Zur Sicherung der weiteren Planungen, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Würzburger Straße, 2. Abschnitt“ verfolgt werden, ist nun der Erlass einer Veränderungssperre notwendig.

Beschluss

Nach den §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) i. V. m. Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) beschließt der Bau- und Umweltausschuss die


Veränderungssperre „Würzburger Straße, 2. Abschnitt“

als Satzung.

§ 1 – Zu sichernde Planung

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Würzburger Straße, 2. Abschnitt“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Grundstücke Fl.-Nrn. 525/3, 527/0, 527/2, 527/1 (TF), 528/0, 772/0, 773 0, 774 /0, 775/0, 779/0, 780/0, 780/1, 780/2, 787/0, 791/0, 791/1, 791/2, 791/3, 791/ 4, 791/5, 802 / 0 (TF), 805/0, 806/0, 806/1, 806/2, 807/2, 811/0 (TF), 811/10, 811/13, 811/2, 811/7, 811/8, 811/9, 812/0, 813/0, 836/0, 836/1, 838/0, 840/0, 840/1, 844/0, 846/0, 852/0, 852/3, 852/6, 854/0, 862/0, 863/0, 863/1, 865/0, 865/3, 869/0 (TF), 869/1, 871/0, 872/0 (TF), 880/0 (TF), 884/0, 884/1, 895/0, 895/3, 904/0, 904/1, 904/4, 929/0 (TF), 929/2, 930/0, 930/2, 930/3, 934/0, 935/0, 935/1 (TF), 935/8, 936/0, 938/0, 939/0, 944/0 (TF), 947/0, 948/0, 951/0, 954/0, 955/0, 962/0, 965/0, 967/0, 978/0, 979/0, 980/0, 981/0, 983/0, 985/0, 986/0, 987/0, 996/0, 996/1, 997/0, 998/0, 999/0, 1000/0, 1004/0, 1011/0, 1013/0, 1016/0, 1016/1, 1016/2, 1019/0, 1019/1, 1022/0 (TF), 1076/1, 1082/0, 1085/0, der Gemarkung Höchberg.

Lageplan (unmaßstäblich):


§ 3 – Rechtswirkung der Veränderungssperre

1. In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a)        Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
-        Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
-        Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
b)        erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen der Markt Höchberg nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 

§ 4 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. 

Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2022 09:04 Uhr