Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2022-019; Neubau einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1366, Winterleitenweg 134/134 a, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" | Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.05.2022 ö 3.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

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Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 15.02.2022 über einen Bauantrag zur Bebauung des Grundstückes mit 14 Wohneinheiten beraten und folgenden Beschluss gefasst:

Beschlussfassung vom 15.02.2022

„Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da sich die Gebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügen.

Mit den umfangreichen Geländeveränderungen und einer 5,00 m breiten Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Ampelsteuerung besteht ebenfalls kein Einverständnis.

Das Grundstück liegt im Bereich der Veränderungssperre „Winterleitenweg/Alte Steige/Rübezahlweg“. Das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB) wird nicht erteilt, da das geplante Vorhaben den Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspricht.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 15.02.2022 wird hingewiesen.
Abstimmung: 10 : 0“.

Zwischenzeitlich hat sich der Bauwerber über die Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes informiert.

Jetzt wurde ein Bauantrag für zwei Wohngebäude mit je drei Wohneinheiten und Tiefgarage erstellt.

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt.

- Ziffer 4 des Bauantragsformulars zur Nachbarbeteiligung wurde nicht ausgefüllt. Eine Nachbarbeteiligung wurde nach Stand der Verwaltung bis heute nicht durchgeführt.
- Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
Gemäß Schreiben des Architekten vom 28. April 2022 werden die Nachbarbeteiligung und die erforderlichen Entwässerungspläne nachgereicht.
- In den Ansichten fehlt die Darstellung des vorhandenen und künftigen Geländes mit Höhenkoten.
- In den Grundrissplänen ist das Flachdach des obersten Geschosses als begrüntes Flachdach dargestellt, in den Ansichtsplänen als Terrasse.
- Im Baubeschreibungsformular wurde eine gewerbliche Nutzfläche von 512,50 m² beschrieben.
- In den Ansichten ist die Darstellung der Vermassung der geplanten Abgrabungen zu beschreiben. 
- Im Bebauungsplanentwurf ist unter Ziffer 5 festgelegt, dass abweichend von Art. 6 Abs. 5 BayBO die Tiefe der Abstandsflächen an den tal- und bergseitigen Außenwänden jeweils 1,0 H betragen muss. Das Ziel wurde nicht eingehalten. Talseits überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte und bergseits liegt die Abstandsfläche ca. 1,00 m auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1366/1.
- Im Plan Tiefgarage wurde fälschlicherweise ein zweites Treppenhaus dargestellt. 
- Die geplante GRZ beträgt 0,29. Die im Bebauungsplan festgelegte GRZ beträgt 0,35. Diese GRZ kann für Nebenanlagen gemäß Baunutzungsverordnung BauNVO um 50 % überschritten werden. Der Bauwerber plant eine großzügige Tiefgarage, in dem alle erforderlichen Stellplätze untergebracht werden können. Diese Baufläche ist in die GRZ miteinzurechnen. Dadurch entsteht, dass die zulässige GRZ von 0,35 plus 50 % ergibt 0,525 auf geplant 0,68 steigt und somit überschritten wird. 

Hier ist grundsätzlich zu überlegen, ob die GRZ 2 erhöht werden darf, damit die Bauwerber eine Tiefgarage zur Unterbringung der Kfz planen können.

Beschluss

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.

Mit einer GRZ 2 von 0,68 und der dafür erforderlichen Befreiung besteht kein Einverständnis.

Mit der Nichteinhaltung der festgesetzten Abstandsflächenberechnung besteht kein Einverständnis.

Mit der erforderlichen Befreiung von der Veränderungssperre besteht kein Einverständnis.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 10.05.2022 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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Die Verwaltung wird beauftragt, im Bebauungsplanverfahren zu prüfen, ob die Abstandsfläche zwischen 2 Gebäuden auf demselben Grundstück, verkleinert werden kann, z.B. auf 0,8 und ob die sogenannte GRZ 2 für die Erstellung von Tiefgaragen vergrößert werden soll.

Datenstand vom 16.05.2022 09:04 Uhr