|
HH-Ansatz
|
Aufgabenart
|
Haushaltsrechtlich nicht relevant.
|
|
.
Erläuterung:
Der Bauwerber plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss, Erdgeschoss und Ober-/Dachgeschoss mit einem Satteldach und 35 Grad Dachneigung.
Beratung:
Der Bauwerber beantragt das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren kann nicht durchgeführt werden, da Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan erforderlich sind.
Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:
- Die Ziffer 4 des Bauantragsformulars ist unvollständig ausgefüllt. Eine Nachbarbeteiligung fehlt.
- Die Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
- Nach Ziffer 2.1 sind in dem Bebauungsplan maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Die Vollgeschosse setzen sich aus EG und OG zusammen. Ein zusätzliches Dachgeschoss als drittes Vollgeschoss ist ausnahmsweise zulässig.
Der Bauwerber plant zwei Vollgeschosse, bestehend aus EG und OG/DG.
- Zulässig ist eine Kniestockhöhe von 0,6 m. Der Bauwerber plant eine Kniestockhöhe/Wandhöhe von ca. 1,50 m für das zulässige OG/DG.
- Zulässig sind Dachformen, außer Flachdach. Der Bauwerber plant für die beiden Zwerchgiebel Flachdächer.
- Zulässig sind nach Ziffer 5.4 des Bebauungsplanes Dacheindeckungen in naturrot und rotbraun. Geplant ist die Dacheindeckung in der Farbe mittelgrau.
- Das Baugrundstück Fl.-Nr. 874/2 hat eine Grundstücksgröße von 882 m², das Grundstück 871/2 hat 51 m², zusammen 933 m². Die zulässige GFZ beträgt nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan für Grundstücke kleiner als 400 m² 0,7, für Grundstücke zwischen 400 m² und 600 m² 0,6 und größer als 600 m² 0,5. Nach der geplanten Grundstücksteilung hat das Grundstück für das bestehende Gebäude eine Größe von 492 m² und das abgetrennte Grundstück eine Grundstücksgröße von 390 m² + 51 m². Das bedeutet, dass der Grundstücksanteil für das bestehende Gebäude eine Größe von 492 m² hat. Die zulässige GFZ von 0,6 beträgt somit 295,20 m². Nach dem Bauantrag von 2015 für die Bebauung hat das Gebäude eine Geschossfläche von 402,60 m², was eine Befreiung vom Bebauungsplan zur Folge hätte. Gleichzeitig ist für das neue Baugrundstück mit 390 m² + 51 m² eine GFZ von 0,6 zulässig, somit eine Geschossfläche von 264,6 m². Geplant ist eine Geschossfläche von 204,596 m².