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HH-Ansatz
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Aufgabenart
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Haushaltsrechtlich nicht relevant.
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Erläuterung:
Das bestehende Wohnhaus wurde mit Baugenehmigung im Jahr 1969 als 3-Familienwohnhaus genehmigt. Hierfür sind drei Garagen (zwei oberirdisch und eine im Kellergeschoss) nachgewiesen.
Der Bauwerber möchte das Gebäude energetisch sanieren und die Dachgeschosswohnung zeitgemäß umbauen sowie eine neue Balkonanlage errichten.
Das Vorhaben wurde bereits als Antrag auf Vorbescheid im Bau- und Umweltausschusssitzung am 28.06.2022 behandelt.
Beschlussfassung vom 28.06.2022
Zu 1. Gaube im Norden:
Einer erforderlichen Befreiung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen wird in Aussicht gestellt.
Zu 2. Dacherhöhung über Treppe:
Mit der geringfügigen Dacherhöhung über dem Treppenhaus besteht Einverständnis.
Zu 3. Große Gaube im Süden:
Einer erforderlichen Befreiung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu Straßenmitte wird grundsätzlich in Aussicht gestellt. Nicht jedoch eine Gaubenlänge von 10,315 m. Es wird einer Gaubenlänge von max. 4 m zugestimmt, Abstand untereinander mind. 1 m.
Zu 4. Durch die geplanten Gauben wird das Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss:
Einer erforderlichen Befreiung für die Überschreitung der im Bebauungsplan genannten GFZ von 0,7 auf 0,752 wird in Aussicht gestellt.
Die Punkte 1-4 wurden mit Schreiben vom 19.09.2022 durch das Landratsamt vorbeschieden.
Beratung:
Das Gebäude wird in seiner jetzigen Grundfläche, Gebäudehöhe, Dachneigung und Nutzung (3 Wohneinheiten) nicht verändert. Das Dachgeschoss wird räumlich neu aufgeteilt. Hierzu werden die 3 bestehenden Gauben auf der Südseite sowie die Gaube (mit je ca. 1,5 m Breite) auf der Nordseite vergrößert,
Die unter Nr. 3 geforderte Länge und Abstand untereinander wird eingehalten. Über dem Treppenhaus wird eine „Zwerggaube“ zwecks besserer Kopffreiheit aufgesetzt.
Die Abstandsflächen zu den Südlichen Grundstücken 1057/3 und 1057/7 liegen nicht auf dem eigenen Grundstück. Die Situation besteht jedoch zumindest schon seit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1969. Der Dachgeschossausbau hat hier keine verschlechternde Auswirkung.
Die Nachbarbeteiligung wurde gemäß Schreiben der Architekten vom 22.09.2022 mit Post durchgeführt. Teilweise liegt die Zustimmung bereits vor. Der Nachbar von Fl.-Nr. 1057/4 hat seine Zustimmung nicht erteilt. Ziffer 4 des Bauantragsformulars ist nicht ausgefüllt.
Auf Empfehlung des Landratsamtes sollte auch der Nachbar mit Fl.-Nr. 1286/14 beteiligt werden, dies ist jedoch nicht erfolgt.