Personalangelegenheiten; Amtsangemessene Alimentation von Beamten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 24.01.2023 ö 4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart



Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind alle Dienstherrn verpflichtet, ihre Beamten angemessen zu alimentieren. Die Besoldung ist danach so zu bemessen, dass den Beamten und seiner Familie ein amtsangemessener Lebensunterhalt ermöglicht wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren die Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation weiter konkretisiert. Es hat dabei festgestellt, dass unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells der Alleinverdienerfamilie auch der Beamte in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Stufe eine Nettoalimentation erhalten muss, die für ihn und seine Familie einen Mindestabstand von 15 Prozent zum Grundsicherungsniveau wahrt. 

Bei dieser Berechnung müssen auch regional höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil auch bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen die regional anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind. 

Diese Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf Beamte in den unteren Besoldungsgruppen. Zu den weiteren Grundsätzen des Alimentationsprinzips gehört es, dass ein angemessener Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gewahrt wird. Dies führt dazu, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebotes in den unteren Besoldungsgruppen letztlich auch zu einer Erhöhung der höheren Besoldungsgruppen führen muss.

Das bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat festgestellt, dass das bayerische Besoldungsrecht diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die Staatsregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in den bayerischen Landtag eingebracht.

Durch diesen Gesetzentwurf kommt es insbesondere zu einer Neuausrichtung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile werden durch eine ortsbezogene Komponente ergänzt, in dem der bisherige Familienzuschlag zu einem kombinierten Orts- und Familienzuschlag weiterentwickelt wird.

Herzstück der neuen besoldungsrechtlichen Regelung ist eine ortsbezogene Komponente. Dabei ist der Beamte einer Ortsklasse zuzuordnen. Die Ortsklasse richtet sich nach der Mietstufe aus dem Wohngeldrecht. Abzustellen ist dabei auf den Hauptwohnsitz des Beamten. 

Mietstufen sind für jede Gemeinde über 10.000 Einwohner festgelegt, für kleinere Gemeinden gilt die Mietstufe des jeweiligen Landkreises. Die Ballungsraumzulage soll hingegen entfallen, da die höheren Wohnkosten im Ballungsraum München bereits im Rahmen dieser Neuregelung berücksichtigt werden.

Das Gesetz soll rückwirkend ab 1.1.2023 in Kraft treten. Eine Nachzahlung der entsprechenden Beträge sollte jedoch erst vorgenommen werden, wenn das Gesetz im bayerischen Landtag beschlossen und verkündet wurde. Der Gesetzentwurf enthält auch Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022, da die bayerische Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit längerer Zeit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann allerdings nur unter Voraussetzung erfolgen, dass der Beamte durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht hat oder der Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche verzichtet wird.

Die bayerische Staatsregierung hat aber für alle Beamten des Freistaates in den Jahren 2020 bis 2022 auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet, so dass die Beamten des Freistaates entsprechend der im Gesetzentwurf enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten werden. Die kommunalen Dienstherren sind an diese Entscheidung nicht gebunden. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt jedoch, um einen Gleichklang der kommunalen und staatlichen Beamten zu erreichen und eine Schlechterstellung der Beamten in den Gemeinden zu verhindern, den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung für die Jahre 2020 bis 2022 im Gemeinderat beschließen zu lassen.

Beschluss

Der Markt Höchberg verzichtet hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation seiner Beamtinnen und Beamten ebenfalls auf eine zeitnahe Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.02.2023 11:46 Uhr