Benutzungs- und Gebührenordnung für das Vereinsstüble Höchberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.04.2023 ö 4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart



Der Tagesordnungspunkt wurde bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 14.2.2023 behandelt, zur Vorbereitung einer Beschlussfassung für die Sitzung am 25.4.2023 wurde der Tagesordnungspunkt am 11.4.2023 beim interfraktionellen Gespräch diskutiert. Dabei wurde die Verwaltung beauftragt, die vorgelegte Benutzungs- und Gebührenordnung für das Vereinsstüble Höchberg zu ändern. Nicht kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Vereine und Organisationen, die auch öffentlich beworben werden, sind zulässig. Hierfür wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro in Rechnung gestellt. 

Diese Regelung wurde in die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Vereinsstüble Höchberg entsprechend eingearbeitet.

Beschluss

Benutzungs- und Gebührenordnung
für das Vereinsstüble Höchberg 
vom 25.04.2023

§ 1 Allgemeines
  1. Das Vereinsstüble steht im Eigentum des Marktes Höchberg.
  2. Das Vereinsstüble dient hauptsächlich der Vereinsnutzung.

§ 2 Benutzung
  1. Das Vereinsstüble Höchberg kann für Versammlungen und Sitzungen der örtlichen Vereine und Organisationen, Parteien, Volkshochschule, Sing- und Musikschule sowie für Eigennutzung des Marktes Höchberg verwendet werden. Ebenso steht das Vereinsstüble Höchberg für nicht kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Vereine und Organisationen, die auch öffentlich beworben werden, zur Verfügung.
  2. Für private Veranstaltungen steht das Vereinsstüble Höchberg nicht zur Verfügung.
  3. Das Vereinsstüble Höchberg steht Montag bis Sonntag nach Bedarf von 8.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung.
  4. Die Nutzung wird auf maximal 99 Personen begrenzt.
  5. Während des Musikunterrichts und sonstigen geräuschintensiven Veranstaltungen sind die ins freie führenden Fenster und Türen des Raumes stets geschlossen zu halten.
  6. Sämtlicher Lieferverkehr und Ladetätigkeiten in Zusammenhang mit der Nutzung des Vereinstübles Höchberg sind zur Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr unzulässig.
  7. Fluchtwege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Alle Nutzer haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege im Gebäude und außerhalb des Gebäudes weder eingeengt noch verstellt werden z.B. durch abgestellte Gegenstände etc.
  8. Türen im Zuge von Fluchtwegen dürfen während der Betriebszeiten nicht versperrt sein. Diese Türen müssen während der Anwesenheit von Personen im Gebäude jederzeit ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung begehbar sein.

§ 3 Organisation
Die Betreuung und Organisation sowie die Terminvergabe für das Vereinsstüble Höchberg erfolgt über die Rathausverwaltung. Der Raum ist mit einem Kühlschrank ausgestattet, Getränke für Veranstaltungen müssen selbst vom jeweiligen Nutzer organisiert werden. 

§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie Art und
Umfang der Gestattung
1. Das Vereinsstüble in der Trägerschaft des Marktes Höchberg darf nur aufgrund einer Genehmigung der Verwaltung benutzt werden.
2. Vereine und Organisationen, die ihren Sitz innerhalb Höchbergs haben, melden vier Wochen vor dem gewünschten Termin ihren Bedarf an. Vorrang haben jedoch immer Veranstaltungen des Marktes Höchberg.
3. Die Benutzungsordnung für das Vereinsstüble ist Bestandteil der Nutzung und wird durch alle Vereine und Organisationen anerkannt.
4. Aus wichtigen Gründen (z.B. Eigenbedarf, Reparaturarbeiten, technischen Defekten u.a.) kann die Gestattung widerrufen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Vereinsstübles Höchberg, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzerordnung. Der Widerruf oder die Einschränkung der Gestattung löst keine Entschädigungspflicht aus.
5. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Vereinsstübles Höchberg zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.
6. Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch vom Vereinsstüble Höchberg machen oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzerverordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
7. Das Vereinsstüble ist spätestens am Tag nach der Veranstaltung vom Veranstalter zu räumen, ausgenommen hiervon sind mehrtägige Veranstaltungen, die direkt aufeinander folgen und nur wenn keine zwischenzeitlichen Veranstaltungen eingeplant sind.

§ 5 Hausrecht
  1. Das Hausrecht am Vereinsstüble Höchberg hat der Markt Höchberg sowie deren Beauftragte, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 6 Allgemeine Pflichten der Benutzer
  1. Die Benutzer müssen das Vereinsstüble Höchberg pfleglich behandeln und bei der Benutzung die erforderliche Sorgfalt anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens, der Wände, sowie aller Einrichtungsgegenstände und Technik ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen ferner dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Vereinsstübles so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Die Benutzung des Vereinsstübles Höchberg setzt die Bestellung einer verantwortlichen Vertrauensperson voraus. Diese ist dem Träger oder seinem Beauftragten namentlich zu benennen. Ohne die verantwortliche Vertrauensperson ist das Betreten des Vereinsstübles nicht gestattet; sie hat, nachdem sie sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Raumes überzeugt hat, als Letzte die Räumlichkeiten zu verlassen.
  3. Alle Geräte und Einrichtungen des Vereinsstübles Höchberg sowie deren Nebenräume dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Geräte und Inventar sind von den Benutzern nach ihrer Benutzung an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte zurückzubringen. Die gesamte technische Anlage darf nur vom Hausmeister bzw. den damit ausdrücklich beauftragten Aufsichtspersonen bedient werden.
  4. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Markt Höchberg mitzuteilen.
  5. Die Benutzung des Vereinsstübles ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind.
  6. Der Benutzer bzw. Veranstalter hat den Raum, sofern erforderlich, selbst und auf eigene Kosten herzurichten und im Nachhinein zu reinigen.
  7. Nach Abschluss aller Benutzungen ist das Vereinsstüble Höchberg einschließlich aller Nebenräume von den Benutzern in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor der Nutzung befunden hat.
  8. Fundsachen sind unverzüglich beim Hausmeister abzugeben.
  9. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

§ 7 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers
  1. Der Benutzer/Veranstalter hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen und alle gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  2. Das Betreten anderer als der überlassenen Räume ist untersagt.


§ 8 Folgen unsachgemäßer Benutzung
1. Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, den Anordnungen der Aufsichtspersonen, des Hausmeisters oder des Trägers des Vereinsstübles Höchberg nicht Folge geleistet oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet wird.
2. Der Träger ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, die Maßnahmen zu treffen, die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendig sind. In schweren Fällen unsachgemäßer Benutzung kann ein zeitweiser Ausschluss, in Wiederholungsfällen ein dauernder Ausschluss von der Benutzung ausgesprochen werden. Den Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 9 Haftung
1. Der Markt Höchberg überlässt dem Benutzer das Vereinsstüble Höchberg in dem Zustand, in dem es sich befindet. Es ist nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte vor der jeweiligen Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Für Schäden, die den Benutzern innerhalb der Einrichtung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände wird nicht übernommen.
2. Der Benutzer stellt den Markt Höchberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Träger und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Träger sowie dessen Bediensteten und Beauftragten.
4. Der Benutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen des Trägers hat der Benutzer vor einer Gebrauchsüberlassung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
5. Die Haftung des Marktes Höchberg als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen.

§ 10 Festsetzung der Benutzungsgebühr
In den Fällen in denen die Benutzung des Vereinsstübles aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung eine Aufwandspauschale erhoben. Die Höhe der Aufwandspauschale ergibt sich aus der "Gebührenordnung für die Benutzung des Vereinsstübles in der Trägerschaft des Marktes Höchberg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Benutzungsordnung tritt am 25.04.2023 in Kraft.
2. Eine Ausfertigung dieser Benutzungsordnung ist jeder Benutzergruppe sowie dem jeweils für die Benutzung Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

Höchberg, den 25.04.2023




Alexander Knahn
1. Bürgermeister

Gebührenordnung 


  1. Das Vereinsstüble Höchberg wird für Versammlungen und Sitzungen der örtlichen Vereine, Organisationen und Parteien kostenfrei zur Verfügung gestellt. 

  1. Für nicht kommerzielle Veranstaltungen örtlicher Vereine und Organisationen, die öffentlich beworben werden, wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,00 Euro erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.05.2023 15:03 Uhr