Bestellung eines Behindertenbeauftragten; Erlass der Satzung über die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des ehrenamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2023 ö 1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart



Gerade für behinderte Menschen und deren Familien ist es hilfreich, wenn es auch für sie in den Gemeinden Ansprechpartner vor Ort gibt. Durch den Behindertenbeauftragten des Landkreises Würzburg, Herrn Joßberger, wurden die Gemeinden gebeten, über die Bestellung eines Behindertenbeauftragten zu beraten.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.2023 den 3. Bürgermeister, Herrn Bernhard Hupp, zum Behindertenbeauftragten bestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, in einer der nächsten Sitzungen die Satzung zum Beschluss vorzulegen.

Nach ausführlicher Diskussion soll § 3 Ziffer 1 e Satz 2 wie folgt formuliert werden: „Die Initiativen zielen darauf, Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu schaffen, Barrieren abzubauen und insgesamt dazu beizutragen, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der gesellschaftlichen Entwicklung gestärkt wird.“

Weiterhin soll § 4 Ziffer 4 wie folgt geändert werden:
Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderung im Ort berühren können, muss er frühzeitig informiert werden und ihm ist Gelegenheit zur Beratung und Stellungnahme einzuräumen.

Weiterhin soll § 6 der Satzung wie folgt geändert werden:
Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung erstattet dem Marktgemeinderat einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Um zu einem späteren Zeitpunkt über die Festlegung einer pauschalen Entschädigung entscheiden zu können, soll der Aufwand für die Ausübung des Amtes dokumentiert werden.

Beschluss

Der Markt Höchberg erlässt folgende Satzung:


Satzung des Marktes Höchberg über die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des ehrenamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.
Präambel
 
  1. Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung ist auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. 

  1. Der Markt Höchberg beabsichtigt, im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) und des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG vom 24. Juli 2020) die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung durch diese Satzung sicherzustellen. 

  1. Durch die Beteiligung des ehrenamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung an der Entwicklung des Marktes Höchberg soll dieser sich zu einer barrierefreien und inklusiven Gemeinde entwickeln.

§ 1 – Zielsetzung

Ziel dieser Satzung ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft auch auf örtlicher Ebene zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung sollen beseitigt und verhindert werden.

§ 2 Bestellung und Beendigung

  1. Um Marktgemeinderat und Verwaltung bei der Wahrnehmung und Erfüllung der besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung zu beraten und zu unterstützen, bestellt der Marktgemeinderat des Marktes Höchberg durch Beschluss einen ehrenamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung.

  1. Der ehrenamtliche Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung übt das Amt für die Dauer der Wahlperiode des Marktgemeinderates aus. 

  1. Auf Antrag des Beauftragten für die Belange für Menschen mit Behinderung hat eine Beendigung des Ehrenamtes durch Beschluss zu erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung des Ehrenamtes kann durch entsprechenden Beschluss des Marktgemeinderates aus wichtigem Grund erfolgen.

  1. Der Beauftragte für die Belange von Behinderung ist ehrenamtlich tätig und übt das Amt unabhängig und weisungsungebunden sowie politisch und konfessionell neutral aus. Er ist Mittler zur Marktgemeindeverwaltung. 

  1. Der Marktgemeinderat kann durch Beschluss einen stellvertretenden Beauftragten für Menschen mit Behinderung bestellen. Dieser unterstützt den Beauftragten ehrenamtlich bei dessen Arbeit und vertritt diesen im Verhinderungsfall. 

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

  1. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. ist Ansprechpartner für die Belange von Menschen mit Behinderung und deren Familien 
  2. informiert Menschen mit Behinderung und deren Familien über die gesetzlichen Grundlagen und berät Menschen mit Behinderung sowie ihre Angehörigen und Bezugspersonen
  3. wahrt die Belange von Menschen mit Behinderung und trägt dazu bei, diese durchzusetzen. Dazu regt er Maßnahmen an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder dem Entstehen von Benachteiligungen vorzubeugen 
  4. achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die darauf gerichtet sind, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft zu verwirklichen 
  5. wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung in allen Teilen der Gesellschaft. Die Initiativen zielen darauf, Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, Barrieren abzubauen und insgesamt dazu beizutragen, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der gesellschaftlichen Entwicklung gestärkt wird. 

  1. Eine individuelle Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung gehört nicht zu den Aufgaben. 

  1. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung stimmt seine Arbeit mit dem Bürgermeister ab.

  1. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung hält Kontakt mit dem kommunalen Behindertenbeauftragten des Landkreises Würzburg.



§ 4 Pflichten des Marktes Höchberg

  1. Der Markt Höchberg unterstützt den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in einem angemessenen Rahmen.


  1. Der Markt Höchberg gewährleistet die vertrauliche Kontaktaufnahme und den vertraulichen Austausch mit dem Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung. Eine Mitteilung von Gesprächsinhalten an Dritte kann nur mit Zustimmung des betroffenen Menschen mit Behinderung erfolgen.

  1. Er kann sich mit allen Angelegenheiten befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderung in der örtlichen Gemeinschaft betreffen.

  1. Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderung im Ort berühren können, muss er frühzeitig informiert werden und ihm ist Gelegenheit zur Beratung und Stellungnahme einzuräumen. 

  1. Ihm werden Redemöglichkeit und Antragsrecht in den Sitzungen des Marktgemeinderates eingeräumt.  Die von ihm eingebrachten Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten im Marktgemeinderat behandelt werden. 

  1. Die Fachbereiche der Verwaltung haben den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in seiner Arbeit zu unterstützen.

  1. Auf Wunsch kann der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung Sprechstunden durchführen. Dafür werden ihm geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 5 Entschädigung

Ausgaben für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit wie Fahrtkosten, notwendige Unterlagen, geeignete Fortbildungen und Ähnliches werden auf Antrag erstattet.

§ 6 Tätigkeitsbericht

Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung erstattet dem Marktgemeinderat einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit. 

§ 7 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung ist während und nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über alle ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten und personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25.7.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Feineis regt an, anstelle des Wortes Behinderte die Bezeichnung "mit Beeinträchtigungen" zu verwenden. Um zu einem späteren Zeitpunkt über die Festlegung einer pauschalen Entschädigung entscheiden zu können, soll der Aufwand für die Ausübung des Amtes dokumentiert werden.

Datenstand vom 11.08.2023 11:29 Uhr