Gründung eines Zweckverbandes "Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2023 ö 7

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart




Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 24.4.2023 im Grundsatz beschlossen, dem Zweckverband „Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken“ beizutreten und diesem die kommunale Verkehrsüberwachung mit folgendem Stundenumfang zu übertragen:

Jahr        ruhender Verkehr        fließender Verkehr
2024        60 Stunden / Monat        30 Stunden / Monat
2025        60 Stunden / Monat        30 Stunden / Monat

Der aktuelle Terminplan sieht vor, den Zweckverband zum 1. Oktober 2023 zu gründen. 

Die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften, die einen Grundsatzbeschluss zur Beteiligung am Zweckverband gefasst haben, können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. 

Nach Art. 18 KommZG werden die Rechtsverhältnisse eines Zweckverbands durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. Der finale Satzungsentwurf, Stand: 11. Juli 2023 liegt nun vor (siehe Anlage 2).

Die Verbandssatzung des Zweckverbands interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken enthält keine Veränderungen hinsichtlich der in der Sitzung des Marktgemeinderates am 24.04.2023 vorgelegten Fassung. 

Hierzu ergeht folgender 

Beschluss

„1.        /Der Markt Höchberg schließt sich zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), soweit diese nach § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Zuständigkeit des Marktes Höchberg liegen, mit den weiteren beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (siehe Anlage 1) gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zum Zweckverband „Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken“ zusammen und beschließt hierzu die im Wortlaut als Anlage 2 beiliegende Verbandssatzung, Stand: 11. Juli 2023. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.


2.         Der Marktgemeinderat beschließt, den Markt Reichenberg als Bevollmächtigten für die Beantragung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der Verbandsatzung des Zweckverbandes „Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken“ festzulegen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Anlage 1 zur Beschlussfassung über die Verbandssatzung des zu 
gründenden Zweckverbandes „Interkommunale Zusammenarbeit 
Mainfranken“; teilnehmende Gemeinden, Städte, Märkte und 
Verwaltungsgemeinschaften 

Gemeinde / Stadt / Markt / Verwaltungsgemeinschaft/

Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Verwaltungsgemeinschaft Eibelstadt
Gemeinde Eisingen
Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld
Gemeinde Gerbrunn
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt 
Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt 
Markt Höchberg
Verwaltungsgemeinschaft Kist
Gemeinde Kürnach
Markt Neubrunn
Stadt Ochsenfurt
Markt Randersacker
Markt Reichenberg
Markt Rimpar
Gemeinde Theilheim
Gemeinde Thüngersheim
Gemeinde Unterpleichfeld
Gemeinde Waldbrunn

Anlage 2
Verbandssatzung des Zweckverbands 
Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken 
 
l. Allgemeine Vorschriften 
§ 1         Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufsicht          
§ 2         Mitgliedschaft          
§ 3         Räumlicher Wirkungsbereich          
§ 4         Aufgaben und Übertragung          
§ 5         Übergang von Rechten und Pflichten          
§ 6         Zweckvereinbarungen          
 
Il. Verfassung und Verwaltung          
§ 7         Verbandsorgane  
§ 8         Verbandsversammlung          
§ 9         Einberufung der Verbandsversammlung          
§ 10         Sitzung der Verbandsversammlung  
§ 11         Beschlüsse, Stimmrechte und Wahlen          
§ 12         Zuständigkeit der Verbandsversammlung          
§ 13         Rechtsstellung der Verbandsräte          
§ 14         Zusammensetzung des Verbandsausschusses 
§ 15         Einberufung der Ausschüsse 
§ 16         Zuständigkeit des Verbandsausschusses 
§ 17         Rechtsstellung der Ausschussmitglieder 
§ 18         Wahl des Verbandsvorsitzenden          
§ 19         Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden          
§ 20         Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden  
§ 21         Rechnungsprüfungsausschuss          
§ 22         Dienstkräfte des Zweckverbandes  
§ 23         Geschäftsstelle, Geschäftsleiter          
 
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung          
§ 24         Allgemeines          
§ 25         Deckung des Finanzbedarfs          
§ 26         Sockelbeiträge          
§ 27         Besondere Entgelte          
§ 28         Umlagen          
§ 29         Umsatzsteuerpflicht          
§ 30         Rechnungs- und Haushaltsjahr          
§ 31         Haushaltssatzung 
§ 32         Jahresrechnung, Rechnungsprüfung 
 
IV. Schlussbestimmungen  
§ 33         Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzung 
§ 34         Schlichtung von Streitigkeiten 
§ 35         Öffentliche Bekanntmachung          
§ 36         Anzuwendende Vorschriften, sprachliche Regelungen 
§ 37         Inkrafttreten 
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), soweit diese nach § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Zuständigkeit der beteiligten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften liegen, schließen sich diese gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende 
Verbandssatzung: 
 

l. Allgemeine Vorschriften 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufsicht 

  1. Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Mainfranken". 
  2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Giebelstadt. 
  3. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
  4. Die Aufsicht bestimmt sich nach Art. 52 KommZG. 
 

§ 2 Mitgliedschaft 

(1) Verbandsmitglieder sind: 
Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim 
Verwaltungsgemeinschaft Eibelstadt 
Gemeinde Eisingen  
Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld 
Gemeinde Gerbrunn 
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt 
Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt 
Markt Höchberg 
Verwaltungsgemeinschaft Kist 
Gemeinde Kürnach 
Markt Neubrunn 
Stadt Ochsenfurt 
Markt Randersacker 
Markt Reichenberg 
Markt Rimpar 
Gemeinde Theilheim 
Gemeinde Thüngersheim 
Gemeinde Unterpleichfeld 
Gemeinde Waldbrunn 
  1. Andere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können auf Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
  2. Jedes Verbandsmitglied kann aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt ist frühestens zum 31.12. des Folgejahres möglich und schriftlich beim Verbandsvorsitzenden zu beantragen. Er bedarf der Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (Art. 44 Abs. 3 KommZG) bleibt unberührt. 
 

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich 

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Verbandsmitglieder (bei Einheitsgemeinden das Gemeindegebiet, bei Verwaltungsgemeinschaften das Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinden). Darüber hinaus umfasst er auch das Gebiet der Gemeinden bzw. das Gebiet der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, welche über Zweckvereinbarung nach § 6 dieser Satzung angeschlossen sind. 
 

§ 4 Aufgaben und Übertragung 

  1. Der Zweckverband hat die Aufgabe für seine Verbandsmitglieder die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit sie diesen nach § 88      Abs. 3 ZustV übertragenen sind, zu übernehmen. 
  2. Die Verbandsmitglieder übertragen die in Abs. 1 beschriebene Aufgabe auf den Zweckverband.  
  3. Mit der Aufgabenübertragung nach Abs. 2 übernimmt der Zweckverband auch alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG einschließlich der offenen Mahnverfahren und Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, die bislang bei den Mitgliedern durchgeführt wurden. 
  4. Der Zweckverband verpflichtet sich im Einvernehmen mit den Verbandsmitgliedern zu entscheiden, wann, wo und in welchem Umfang eine Überwachung stattfindet und im Rahmen seiner Möglichkeiten den Anforderungen der Verbandsmitglieder an die Sicherheit und Leichtigkeit im Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen Rechnung zu tragen. Der von den Verbandsmitgliedern für ihr Gebiet bzw. bei 
Verwaltungsgemeinschaften für das Gebiet der Mitgliedsgemeinden für erforderlich erachtete Umfang an Überwachungsstunden im Sinne von § 27 ist von den Verbandsmitgliedern spätestens 18 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres beim Zweckverband anzumelden. Der Zweckverband legt den auf die einzelnen Verbandsmitglieder, bei Verwaltungsgemeinschaften auf deren Mitgliedsgemeinden, entfallenden Umfang spätestens 15 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres fest. Auf Antrag des Verbandsmitglieds kann der Zweckverband den auf das Verbandsmitglied entfallenden Umfang ändern. 
  1. Der Zweckverband trifft mit der Polizei die erforderlichen Vereinbarungen zur Verkehrsüberwachung. 
  2. Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. 
  3. Der Zweckverband führt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften durch. 
  4. Mit Zustimmung der Verbandsversammlung können weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen werden. Die Änderung der Verbandsaufgabe bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln in der Verbandsversammlung. 
 

§ 5 Übergang von Rechten und Pflichten 

  1. Soweit die Aufgaben nach § 4 der Satzung auf den Zweckverband übergegangen sind, gehen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem übertragenen Aufgabenbereich und die dazu notwendigen Befugnisse auf den Zweckverband über. 
  2. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele des Zweckverbandes zu fördern und zu unterstützen. Sie leisten insbesondere dem Zweckverband Amtshilfe und erlauben ihm die Benutzung ihrer einschlägigen Akten, Pläne, Archive, Karten usw. unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie gestatten dem Zweckverband ferner, für die Erfüllung seiner Aufgaben ihre öffentlichen Verkehrsräume und die sonstigen, ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke unentgeltlich zu benutzen. 
 

§ 6 Zweckvereinbarungen 

  1. Der Zweckverband kann durch Zweckvereinbarung die Aufgaben nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung von weiteren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die nicht Verbandsmitglied sind, im Rahmen des Art. 7 Abs. 5 KommZG übernehmen. 
  2. Die durch Zweckvereinbarung angeschlossene Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft leistet dem Zweckverband einen angemessenen Auslagenersatz nach §§ 24 ff. dieser Satzung. 
  3. Der Umfang der Aufgabenübertragung und des Auslagenersatzes wird durch die Zweckvereinbarung bestimmt. Der Zweckverband schließt die Zweckvereinbarung nur für mindestens 24 und längstens 48 Monate ab. Ein Abschluss ist nur einmalig möglich. 
 

Il. Verfassung und Verwaltung 

 

§ 7 Verbandsorgane 

  1. Die Organe des Zweckverbandes sind 
    1. die Verbandsversammlung, 
    2. der Verbandsausschuss, 
    3. der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter. 
  2. Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird gebildet. Durch Beschluss der Verbandsversammlung können beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden. 
 

§ 8 Verbandsversammlung 

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. 
  2. Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter (bei Gemeinden der erste Bürgermeister, bei Verwaltungsgemeinschaften der Gemeinschaftsvorsitzende) vertreten (geborene Verbandsräte). Im Falle der Verhinderung geborener Verbandsräte tritt an deren Stelle jeweils deren Stellvertreter im Amt des entsendenden Verbandsmitglieds (bei Gemeinden die weiteren Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO), bei Verwaltungsgemeinschaften die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VGemO)). Mit Zustimmung der in Satz 1 Genannten und ihrer gewählten Stellvertreter können die Verbandsmitglieder auch andere Personen (bei Gemeinden z. B. übrige Gemeinderatsmitglieder, bei Verwaltungsgemeinschaften z. B. übrige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung) als ihre Vertreter bestellen (gekorene Verbandsräte). Im Falle der Verhinderung gekorener Verbandsräte treten an deren Stelle jeweils deren erste, zweite oder dritte Stellvertreter, welche jeweils vom Verbandsmitglied entsprechend Satz 3 bestellt werden und den jeweiligen gekorenen Verbandsrat in ihrer Reihenfolge vertreten.  
  3. Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben. Die in Art. 30 Abs. 4 KommZG genannten Personen können nicht Verbandsräte sein. 
  4. Die Amtszeit der geborenen Verbandsräte und ihrer Stellvertreter endet mit Ablauf ihrer Amts- oder Wahlzeit beim Verbandsmitglied. Die Amtszeit gekorener Verbandsräte bestimmt sich nach Art. 31 Abs. 4 KommZG. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben jedoch ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. 
 

§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung 

  1. Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch den 1. Bürgermeister des Marktes Reichenberg einberufen und bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden geleitet. 
  2. Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beim Verbandsvorsitzenden beantragen. 
  3. Die Aufsichtsbehörde ist rechtzeitig durch Übersendung der Einladung zur Kenntnisnahme über die bevorstehende Verbandsversammlung zu informieren. 
 

§ 10 Sitzung der Verbandsversammlung 

  1. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. 
  2. Verbandsräte können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-BildÜbertragung teilnehmen. Zugeschaltete Verbandsräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 
  3. Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere sachverständige Personen hören. 
 

§ 11 Beschlüsse, Stimmrechte und Wahlen 

  1. Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 
  2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandsatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind oder wenn die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversammlung mehrheitlich einer Beschlussfassung zustimmt. 
  3. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 
  4. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. 
  5. Soweit das KommZG oder diese Verbandsatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.  
  6. Ein Verbandsrat darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Verbandsrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Über die Frage, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des betroffenen Verbandsrates. 
  7. Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. 
  8. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Aus diesem Grund sind die 
Verbandsmitglieder rechtzeitig über wichtige Entscheidungen zu informieren. Hat ein Verbandsrat entgegen der Weisung abgestimmt, so berührt dies die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. 
  1. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass ihr Abstimmungsverhalten in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern zu übermitteln. 
  2. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. 
 

§ 12 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 

  1. Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein weiterer beschließender Ausschuss oder der Geschäftsleiter selbständig entscheidet. 
  2. Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für 
  1. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, 
  2. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung, 
  3. die Beschlussfassung über den Finanzplan, 
  4. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung,  
  5. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbands- und des Rechnungsprüfungsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen,  
  6. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,  
  7. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,  
  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern sowie 
  9. die Bestellung des Geschäftsleiters. 
  1. Die Verbandsversammlung ist ferner zuständig für die Beschlussfassung über 

  1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung verbandseigener Grundstücke,  
  2. den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art, mit einer Wertgrenze ab 10.000 €,  
  3. das Personal gem. Art. 38 Abs. 1 KommZG, soweit diese Aufgaben nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 KommZG dem Verbandsausschuss und gemäß Art. 38         Abs. 2 KommZG dem Verbandsvorsitzenden übertragenen sind. 
 
§ 13 Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsver-sammlung
  1. Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig. 
  2. Der         Zweckverband         entschädigt         die         Verbandsräte         nach         Maßgabe         einer Entschädigungssatzung, die von der Verbandsversammlung beschlossen wird. 
 
§ 14 Zusammensetzung des Verbandsausschusses 
  1. Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern. 
  2. Ausschussvorsitzender ist der Verbandsvorsitzende. 
  3. Die weiteren Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigen Gründen von der Verbandsversammlung abberufen werden. 
 

§ 15 Einberufung der Ausschüsse 

Für die Sitzungen und Beschlüsse der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 dieser Satzung entsprechend. Jedes Ausschussmitglied hat nur eine Stimme. 
 
§ 16 Zuständigkeit des Verbandsausschusses 
Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind. Zudem für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art mit einer Wertgrenze zwischen 5.000,00 € bis 9.999,99 €. Der Verbandsausschuss ist – an Stelle der Verbandsversammlung (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 KommZG) - zuständig, Beamte des Zweckverbandes ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen sowie Arbeitnehmer des Zweckverbandes ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigten und zu entlassen. In Bezug auf Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 und auf Arbeitnehmer des Zweckverbandes bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt gilt § 19 Abs. 2 Satz 3. 
 
§ 17 Rechtsstellung der Ausschussmitglieder 
Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 
 

§ 18 Wahl des Verbandsvorsitzenden 

  1. Der         Verbandsvorsitzende         und         sein         Stellvertreter         werden         von         der 
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 11 Abs. 7 der Satzung gewählt. 
  1. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds, längstens auf die Dauer dieses Amtes, gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreters weiter aus. 
 

§ 19 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden 

  1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt dort jeweils den Vorsitz. 
  2. Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach §§ 12 und 16 in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses fallen. Er erfüllt die ihm nach dem KommZG zugewiesenen weiteren Aufgaben. Ihm obliegen insbesondere unbeschadet von Abs. 4 die in § 16 Satz 3 genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 38 Abs. 2 KommZG). 
  3. Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet Art. 34 Abs. 2 KommZG weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 
  4. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen. 
  5. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 
 

§ 20 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden 

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten unbeschadet des § 13 Abs. 2 für ihre Tätigkeit eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die durch Satzung festgelegt wird. 
 

§ 21 Rechnungsprüfungsausschuss 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). 
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt werden. Die Verbandsversammlung bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden. Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter können nicht Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein. 
  3. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. 
  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann einen sachverständigen Dritten zur Unterstützung heranziehen. 
 

§ 22 Dienstkräfte des Zweckverbandes 

  1. Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten und Angestellten zu sein. Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten. 
  2. Bei der Beschäftigung von versorgungsberechtigten Beamten und Angestellten ist der Zweckverband kraft Gesetzes Mitglied des Bayerischen Versorgungsverbandes bzw. Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. 
  3. Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft übergehen, so sind die versorgungsberechtigten Beamten und Angestellten (§ 128 BRRG) durch ein oder mehrere Verbandsmitglied/er zu übernehmen. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich schon heute, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu treffen. 
 

§ 23 Geschäftsstelle, Geschäftsleiter 

  1. Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Sitz der Geschäftsstelle ist in Giebelstadt. 
  2. Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter. Sie kann ihm unter Berücksichtigung des Art. 34 Abs. 2 KommZG durch Beschluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden mit dessen Zustimmung übertragen. 
  3. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse beratend teil. 
 

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung 

 

§ 24 Allgemeines 

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für die Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem KommZG etwas anderes ergibt. 
 

§ 25 Deckung des Finanzbedarfs 

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine 
Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen, den Sockelbeiträgen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. 
 

§ 26 Sockelbeiträge 

  1. Die Verbandsmitglieder haben einen jährlichen Sockelbeitrag zu entrichten. 
  2. Der Sockelbeitrag für die Gründungsmitglieder beträgt 210,00 € pro angemeldeter monatlicher Überwachungsstunde für das Jahr 2024. Für später beitretende Mitglieder ist die Regelung in Satz 1 entsprechend für die im Beitrittsjahr angemeldeten Überwachungsstunden anzuwenden, wobei diese, sofern der Beitritt nicht zum 01.01. erfolgt auf 12 Monate hochzurechnen sind. In den Folgejahren beträgt der Sockelbeitrag 180,00 € pro angemeldeter monatlicher Überwachungsstunde für das laufende Jahr. 
  3. Die Sockelbeiträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. 
  4. Der Sockelbeitrag wird im Gründungsjahr zeitnah nach der Gründung des Zweckverbandes erhoben. Für später beitretende Mitglieder zeitnah nach dem Beitritt.  
 

§ 27 Besondere Entgelte 

  1. Verbandsmitglieder, welche die Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch nehmen, haben nachstehende Entgelte zu entrichten: 
    1. im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZustV) sowie sonstiger Ordnungswidrigkeiten (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 ZustV) je Überwachungsstunde 40,00 Euro/Stunde und je Sachbearbeitung 5,00 Euro/Fall. 
    2. im Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZustV) je Überwachungsstunde 170,00 Euro/Stunde und je Sachbearbeitung      5,00 Euro/Fall. 
  2. Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, welche über eine Zweckvereinbarung nach § 6 die Leistungen des Zweckverbands in Anspruch nehmen, haben nachstehende Entgelte zu entrichten: 
    1. im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZustV) sowie sonstiger Ordnungswidrigkeiten (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 ZustV) je monatlich angemeldeter Überwachungsstunde 260,00 Euro/Stunde und je Sachbearbeitung 10,00 Euro/Fall. 
    2. im Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZustV) je monatlich angemeldeter Überwachungsstunde 390,00 Euro/Stunde und je Sachbearbeitung 10,00 Euro/Fall. 
  3. In den vorgenannten Entgelten sind sämtliche Leistungen des Zweckverbandes enthalten. Die Entgelte nach Abs. 1 und 2 werden monatlich abgerechnet. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. 
  4. Abweichend von Abs. 1 und 2 können mit Zustimmung der Verbandsversammlung, abweichende Entgelte festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für eine vom Verbandsmitglied beantragte Überwachung außerhalb der vereinbarten Rahmenarbeitszeit oder an Sonn- und Feiertagen sowie eine unbeschadet von § 4 Abs. 4 Satz 4 auf Veranlassung eines Verbandsmitglieds erfolgende Überschreitung des für das Verbandsmitglied festgelegten Umfangs an Überwachungsstunden. 
  5. Die Einnahmen aus der Festsetzung von Verwarnungsgeldern und Bußgeldern im Bereich der Überwachung des ruhenden und/oder des fließenden Verkehrs sowie der sonstigen Ordnungswidrigkeiten stehen ausschließlich der jeweiligen Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft zu, in deren Gebiet die Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde. Diese Einnahmen werden einmal jährlich für das vorangegangene Jahr den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres überwiesen. 
 

§ 28 Umlagen 

  1. Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nicht ausreichen um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt er Umlagen. Die Umlagen werden erhoben als laufende oder einmalige Umlagen. 
  2. Der Umlagemaßstab ermittelt sich aus den Fallzahlen für die Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs sowie sonstiger Ordnungswidrigkeiten der Verbandsmitglieder im Geschäftsjahr. Als Fälle gelten dabei die Anzahl der bearbeiteten Verwarnungen und Bußgeldbescheide. 
  3. Die Umlagen werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festgesetzt. Sie können während des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Die Umlagen sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid (Umlagenbescheid) mitzuteilen. Sie können als Abschlagszahlung, basierend auf den Fällen des Vorjahres vorläufig festgesetzt werden. Die endgültige Abrechnung der Umlage erfolgt nach örtlicher Prüfung und Festsetzung der Jahresrechnung im Folgejahr. Dabei werden geleistete Abschlagszahlungen auf die Umlage angerechnet. 
  4. Umlagen werden mit         Inkrafttreten der Haushaltssatzung bzw. der 
Nachtragshaushaltsatzung fällig. 
 

§ 29 Umsatzsteuerpflicht 

Soweit die Entgelte auf die Leistungen des Zweckverbandes gemäß der Satzung einer Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, sind diese Kosten vom jeweiligen Verbandsmitglied oder von der jeweiligen durch Zweckvereinbarung angeschlossenen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zu tragen. 
 
§ 30 Rechnungs- und Haushaltjahr Rechnungs- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 
 

§ 31 Haushaltssatzung 

  1. Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. 
  2. Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
  3. Die Haushaltssatzung wird, wenn eine rechtsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, nach Erteilung der Genehmigung, sonst einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 amtlich bekannt gemacht. 
 

§ 32 Jahresrechnung, Rechnungsprüfung 

  1. Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres örtlich zu prüfen 
  2. Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung entsprechend Art. 102 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GO festgestellt. 
 

IV. Schlussbestimmungen 

 

§ 33 Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzung 

  1. Die Auflösung des Zweckverbandes ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 
    1. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung, 
    2. die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
  2. Findet eine Abwicklung statt, so ist zunächst das vorhandene Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) zu veräußern und aus dem Erlös sind sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen. Verbandsmitglieder haben das Recht, die auf ihrem Gebiet befindlichen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Reicht das vorhandene Vermögen hierfür nicht aus, so erhebt der Zweckverband eine Abwicklungsumlage. § 28 Abs. 2 der Satzung gilt in diesem Fall entsprechend. Verbleibt nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten weiterhin ein Vermögen, so wird dieses auf die Mitglieder entsprechend der Regelung in § 28 Abs. 2 der Satzung verteilt. 
  3. Im Fall der Auflösung sind die noch laufenden Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren durch die Verwaltung des Zweckverbands aufzuarbeiten. Die Verbandsmitglieder bzw. die über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erhalten nach Abwicklung der Verfahren die Akten zur weiteren Verwendung. Der Zugang zu gespeicherten Daten wird auf die Dauer eines Jahres nach Auflösung des Verbandes sichergestellt, die Daten werden zentral am letzten Sitz des Zweckverbandes vorgehalten. 
 

§ 34 Schlichtung von Streitigkeiten 

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde vor Beschreitung des Rechtsweges zur Schlichtung anzurufen. 
 

§ 35 Öffentliche Bekanntmachung 

  1. Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden. 
  2. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. 
 

§ 36 Anzuwendende Vorschriften, sprachliche Regelungen 

  1. Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des KommZG in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. 
  2. Für die Dienstkräfte des Zweckverbandes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. die allgemeinen kommunal- und tarifrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. 
  3. Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, auch soweit zwecks leichterer Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet ist. 

§ 37 Inkrafttreten 

Der Zweckverband entsteht am 1. Oktober 2023. Gleichzeitig tritt diese Verbandssatzung in Kraft. 





Bergtheim,

Eibelstadt,
Konrad Schlier
Gemeinschaftsvorsitzender
der Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Markus Schenk
Gemeinschaftsvorsitzender
der Verwaltungsgemeinschaft
Eibelstadt


Eisingen,

Estenfeld,
Ursula Engert
Erste Bürgermeisterin der
Gemeinde Eisingen
Rosalinde Schraud
Gemeinschaftsvorsitzende
der Verwaltungsgemeinschaft
Estenfeld


Gerbrunn,

Helmstadt,
Stefan Wolfshörndl
Erster Bürgermeister 
der Gemeinde Gerbrunn
Daniel Bachmann
Gemeinschaftsvorsitzender der
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt


Hettstadt,

Höchberg,
Andrea Rothenbucher
Gemeinschaftsvorsitzende
der Verwaltungsgemeinschaft
Hettstadt
Alexander Knahn
Erster Bürgermeister 
des Marktes Höchberg

Kist,

Kürnach,
Volker Faulhaber
Gemeinschaftsvorsitzender
der Verwaltungsgemeinschaft
Kist
René Wohlfart
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Kürnach
 
Neubrunn,

Ochsenfurt,
Heiko Menig
Erster Bürgermeister
des Marktes Neubrunn
Peter Juks
Erster Bürgermeister
der Stadt Ochsenfurt


Randersacker,

Reichenberg,
Michael Sedelmayer
Erster Bürgermeister
des Marktes Randersacker
Stefan Hemmerich
Erster Bürgermeister
des Marktes Reichenberg


Rimpar,

Theilheim,
Bernhard Weidner
Erster Bürgermeister
des Marktes Rimpar
Thomas Herpich
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Theilheim


Thüngersheim,

Unterpleichfeld,
Michael Röhm
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Thüngersheim
Alois Fischer
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Unterpleichfeld


Waldbrunn,


Markus Haberstumpf
Erster Bürgermeister
der Gemeinde Waldbrunn


Datenstand vom 11.08.2023 11:29 Uhr