1.12 Haushaltsberatung 2024 - Antrag CSU - Parkproblem Wohnwagen und Gewerbefahrzeuge


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt-, Finanz- und Personalausschusssitzung, 05.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Haupt-, Finanz- und Personalausschusssitzung 05.12.2023 ö 1.12

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Nicht HH relevant


Die Fraktion der CSU beantragt die Erweiterung bzw. Neuausweisung eines Abstellplatzes für Wohnmobile und Wohnwagen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf das vermehrte, „wilde“ Abstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen, von Gewerbefahrzeugen (LKW) und Anhängern in Wohngebieten hin. Dies ist mit einem Verbot zum Abstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen, von Gewerbefahrzeugen (LKW) und Anhängern mit geeigneten Maßnahmen (Beschilderung) zu unterbinden, da die Verkehrssicherheit gefährdet und der Besucherverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Für Anwohner- und Besucherparkplätze bedarf es einer Kennzeichnung der Parkplätze mit entsprechender Beschilderung. Die Verwaltung stellt mit der Verkehrsüberwachung sicher, dass die Verstöße angemessen geahndet werden.

Grundsätzlich dürfen Wohnmobile bis 7,5 Tonnen auf regulären Parkplätzen oder am Straßenrand überall dort parken, wo es nicht ausdrücklich untersagen ist. An Engstellen ist das Parken nicht erlaubt, wenn die Mindestbreite von 3,05 m der Straße unterschritten wird. Laut StVO ist es erlaubt Anhänger ohne Zugfahrzeug zwei Wochen auf öffentlichen Verkehrsgrund abzustellen. Nach dieser Frist kann der Anhänger mit einem Bußgeld geahndet werden. In der Praxis stellt sich dies schwierig da, da viele Halter Ihren Wohnanhänger bzw. Anhänger verschieben und mit geänderten Ventilständen eine Ahndung nicht mehr möglich ist. 

Durch die Anbringung des Zusatzschildes „PKW“ unter dem blauen Parkplatzschild dürfen Kraftfahrzeuge, die nicht mehr unter die Definition „Personenkraftwagen“ zugeordnet werden können und Anhänger an dieser Beschilderung nicht parken. Weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist definiert, was ein Personenkraftwagen genau ist. Hierzu teilen sich die Auffassungen ob der Unterschied in der zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t liegt oder an der Zweckbestimmung des Fahrzeuges. Nach Rechtsprechung und Richtlinien der EU sind Wohnmobile Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Damit stellen Wohnmobile und auch Handwerkerbusse keine Personenkraftwagen dar, da Sie nicht der reinen Personenbeförderung dienen und dürfen somit nicht bei einem Zusatzschild „PKW“ parken. Diese Auffassung vertritt auch die Polizei Würzburg-Land. Ein höchstrichterliches Urteil hierzu gibt es noch nicht. 

Nach Antrag der CSU Fraktion wird gefordert, diese Beschilderung flächendeckend im Markt Höchberg anzubringen. Eine eingeschränkte Halteverbotszone mit Zusatzzeichen PKW wurde in der Vergangenheit von der Verwaltung bereits in einem Teilstück der Kister Straße angeordnet. Aufgrund dieser Beschilderung erreicht die Verwaltung jedoch von anderen Seiten Kritik, da auch das Parken mit einem Handwerkerbus nicht mehr möglich ist und geahndet wird. Des Weiteren verlagert sich die Problematik in die umliegenden Straßenzüge. Deswegen wurde die geplante Erweiterung der eingeschränkten Halteverbotszone bis zum Wendehammer zurückgestellt. 

Nach jüngsten Urteil des VG Würzburg, Urteil v. 26.07.2023 – W 6 K 23.17, wurde eine eingeschränkte Halteverbotszone mit Zusatzzeichen PKW und Motorräder für rechtswidrig erklärt, da für das Verwaltungsgericht kein hinreichender Nachweis der Störung der öffentlichen Ordnung durch das Parken von Wohnmobilen zu erkennen gewesen ist und die Stützung der Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO nicht ausreichend ist. Daneben wurde Seitens des Gerichtes die generelle „Verbannung“ von Anhängern in Frage gestellt. 

Nach Auffassung der Verwaltung kommt aktuelle die Anordnung weiterer vergleichbarer Zonen aufgrund des o. g. Urteiles nicht in Betracht. Zwar stellt dies keinen grundsätzlichen Ausschluss solch einer Beschilderung dar, vielmehr sollte jedoch die Möglichkeit eines gemeindlichen Abstellplatzes in Erwägung gezogen werden, da aktuell bereits knapp 30 Höchberger Bürger für einen freiwerdenden Wohnmobilstellplatz vorgemerkt sind. In Betracht kommen auch bereits bestehende und nicht genutzte Flächen die vermietet werden könnten. Daher sollte der Umgang mit dem vermehrten Aufkommen an Wohnmobilen und Anhängern im öffentlichen Parkraum im Rahmen eines Parkraumkonzeptes für das gesamte Gemeindegebiet betrachtet werden.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat die Verwaltung mit der Erstellung eines Parkraumkonzeptes zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2023 10:01 Uhr