Antrag Nr. 2023-005; Antrag auf Überbau von öffentlichem Grund; energetische Sanierung (Außendämmung) im Bereich des Gehweges vor dem Grundstück Fl.-Nr. 296, Friedrich-Ebert-Straße 38, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.02.2023 ö 2.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

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Erläuterung:

Der Bauwerber beabsichtigt das bestehende Wohngebäude auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 296, Friedrich-Ebert-Straße 38 energetisch zu sanieren. Ziel des Bauherrn ist ein Effizienzhaus 55. Hierzu ist es nach Auffassung seines Architekten erforderlich, die Fassade mit 18 cm Faserdämmstoff WLG 035 zu dämmen, im Sockelbereich mit 14 cm und 2 cm Putz. Das hat zur Folge, dass der heute vorhandene Gehweg in einer Breite von 108 cm reduziert wird auf 92 cm.

Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen werden dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben. Darin teilt er mit, dass bei Nachbargebäuden der Gehweg teilweise nur eine Breite von 75 cm aufweist.

Da in unmittelbarer Nähe des Anwesens ein Kindergarten besteht, empfiehlt die Verwaltung, den bereits heute sehr schmalen Gehweg nicht weiter zu reduzieren und dem Antrag auf Überbau des öffentlichen Gehweges zunächst nicht zuzustimmen.

Unser Städteplaner, Herr Dipl.-Ing. Bertram Wegner, wurde um eine Stellungnahme in Bezug auf die künftige Straßenplanung gebeten. Daraus resultierend ein evtl. Überbaurecht für den heute vorliegenden Antrag sowie auch weitere Anträge der straßenbündigen Bebauung/Außendämmung.

Für diesen evtl. Überbau des öffentlichen Grunds und Bodens wäre ein Gestattungsvertrag oder eine Besitzübergabe durchzuführen.

Die Stellungnahme unseres Städteplaners vom 06.02.2023 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Beschluss 1

Dem Antrag auf Überbau des öffentlichen Grunds und Bodens (im Sockelbereich um 16 cm) wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Antragsteller einen Gestattungsvertrag durchzuführen der beinhaltet, dass er im Sockelbereich ab einer Höhe von 1,40 m bis zu einer Höhe von 1,80 m über Oberkante Gehweg eine Dämmung in der Stärke von max. 4 cm und über 1,80 m Höhe die beantragte Dämmung erstellen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 20.02.2023 09:59 Uhr