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HH-Ansatz
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Aufgabenart
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0.6000.6555
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150.000 €
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Hoheitliche Aufgabe
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Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:
„Allgemein
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens verweist § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens in § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Verfahren wird für die Beteiligung der Öffentlichkeit die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gewählt. Demgegenüber wird im Titel der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mitgeteilt. Im weiteren Text der Bekanntmachung wird wiederum Bezug genommen auf die Auslegung nach Art. 3 Abs. 2 BauGB.
Es wird empfohlen bei Bauleitplanverfahren den Text der amtlichen Bekanntmachungen stets an den konkreten Verfahrensvorschriften des jeweiligen Verfahrens auszurichten.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen von Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet einzustellen.
1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung gem. § 13a BauGB.
Allgemein:
Wir empfehlen die anzuwendenden Gesetze (BauGB, BauNVO, usw.) und die jeweilige Fassung anzugeben.
Es wird empfohlen eine Darstellung der Bebauungsplanänderung im Maßstab 1:1000 zu ergänzen, da auch die Auszüge aus dem Amtlichen Kataster den Maßstab 1:1000 besitzen.
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Verkehrssituation im Geltungsbereich Sichtdreiecke oder nicht bebaubare Flächen vorteilhaft für die Sicherheit des Straßenverkehrs wären.
Zeichnerische Festsetzungen
- Wir empfehlen die GRZ und GFZ nach PlanVZ darzustellen
- Es wird empfohlen die maximale Anzahl der zulässigen Vollgeschosse darzustellen.
- Es wird empfohlen die maximale Bebauungstiefe darzustellen.
- Wir empfehlen die Verwendung einer Nutzungsschablone.
Textliche Festsetzungen
1. Maß der baulichen Nutzung
Wir weisen darauf hin, dass Dachgeschosse und Staffelgeschosse in der BauNVO, BayBO oder im BauGB nicht eindeutig definiert sind. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegende Erläuterung trifft keine Aussage bezüglich der Höheneinstellung der Gebäude. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Wir weisen darauf hin, dass die Höheneinstellung durch festgesetzte maximale Wandhöhen, Firsthöhen oder Deckenhöhen geregelt werden können.
2. Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der Bebauungstiefe legt nur einen maximal Wert der Bebauungstiefe fest, es wird empfohlen auch den minimalen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche anzugeben, falls keine Grenzbebauung an der öffentlichen Verkehrsfläche gewünscht ist. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegenden Festsetzungen treffen keine Aussage bezüglich der zugelassenen Dachformen und deren Neigungen. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
3. Anzahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der maximalen Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude bezieht sich nicht auf die Grundstücksgröße. Wir weisen darauf hin, dass sich die maximal zulässigen Wohneinheiten, in der Begründung unter Punkt 5, in der Abbildung „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“ auf das Gebäude und auf die Grundstücksgröße bezieht.
Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern bzw. klarzustellen.
Textliche Hinweise
1. Es gilt die Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg.
Wir weisen darauf hin, dass durch die besondere Situation im Geltungsbereich, die schmalen öffentlichen Verkehrswege und teilweise nicht vorhandenen Gehwege, eine eigene Stellplatzsatzung für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bezüglich der Anzahl und Größe vorteilhaft wäre, um einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität entgegenzuwirken.
Hinweise Allgemein
Wir weisen darauf hin, dass falls eine Nutzungsschablone verwendet wird, diese schematisch zu erläutern.
Wir empfehlen die schematischen Darstellungen unter Punkt 5 der Begründung:
- Abb. „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“
- Abb. „Schematische Darstellung der festgesetzten Abstandsflächen sowie der maximal zulässigen Bebauungstiefe“
- Abb. „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“
auch auf der Planzeichnung darzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass in der Abbildung „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“ unter Punkt 5 der Begründung eine deutlichere schematische Darstellung des Geländeverlaufes zur Erläuterung vorteilhaft wäre.
2. Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan " Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i.d.F. vom 15.02.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 15.02.2022 vor.
1. Sachverhalt, Standort
1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 15,1 ha und liegt im südöstlichen Bereich von Höchberg. Nördlich verläuft die Bundesstraße B8, die den Geltungsbereich im Norden begrenzt. Im Westen schließt der Bebauungsplan „Gänsweide“ an, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Südlich befindet sich ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Greinbergweg“.
1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Es werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zu den Abstandsflächen und einer Ordnung des ruhenden Verkehrs aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan aufgestellt.
2. Beurteilung
Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ, es wird eine maximale Bebauungstiefe festgesetzt und als Höchstmaß für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden entsprechend der Umgebungsbebauung 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i. d. F. vom 15.02.2022.
3. Naturschutz
Der vorliegende Entwurf enthält im Plan mit Festsetzungen und der Begründung bisher keine Inhalte zum allgemeinen (§ 39 ff BNatSchG) oder besonderen (§ 44 BNatSchG) Artenschutzrecht.
Von einer Planung in die Befreiungslage hinein kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Planentwurf ist um diese Inhalte zu ergänzen.
Diese Stellungnahme erfolgt unter der Annahme, dass § 13a BauGB zutrifft. In den vorliegenden Unterlagen finden sich keine zutreffenden Inhalte zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Soweit § 13a BauGB nicht zutrifft, ist die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zu beachten und die Planung entsprechend zu ergänzen.
4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg im Verfahren durch die Gemeinde zu beteiligen zum: Bodenschutz, Gewässerschutz, Abwasser und Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen, ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem WWA abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS. Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.
5. Kreisentwicklung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ des Marktes Höchberg ist es:
- die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
- die Wohnqualität durch Sicherung/ Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
- die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern,
- die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten und
- angrenzende wertvollen Naturräume südlich des Geltungsbereiches (Biotop) zu schützen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.
6. Denkmalschutz
Bei den von der Aufstellung des o. g. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.“