Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 09.05.2022)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

„Allgemein
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens verweist § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens in § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Verfahren wird für die Beteiligung der Öffentlichkeit die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gewählt. Demgegenüber wird im Titel der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mitgeteilt. Im weiteren Text der Bekanntmachung wird wiederum Bezug genommen auf die Auslegung nach Art. 3 Abs. 2 BauGB.
Es wird empfohlen bei Bauleitplanverfahren den Text der amtlichen Bekanntmachungen stets an den konkreten Verfahrensvorschriften des jeweiligen Verfahrens auszurichten.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen von Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet einzustellen.



1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung gem. § 13a BauGB.

Allgemein:
Wir empfehlen die anzuwendenden Gesetze (BauGB, BauNVO, usw.) und die jeweilige Fassung anzugeben.
Es wird empfohlen eine Darstellung der Bebauungsplanänderung im Maßstab 1:1000 zu ergänzen, da auch die Auszüge aus dem Amtlichen Kataster den Maßstab 1:1000 besitzen.
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Verkehrssituation im Geltungsbereich Sichtdreiecke oder nicht bebaubare Flächen vorteilhaft für die Sicherheit des Straßenverkehrs wären.

Zeichnerische Festsetzungen
  • Wir empfehlen die GRZ und GFZ nach PlanVZ darzustellen
  • Es wird empfohlen die maximale Anzahl der zulässigen Vollgeschosse darzustellen.
  • Es wird empfohlen die maximale Bebauungstiefe darzustellen.
  • Wir empfehlen die Verwendung einer Nutzungsschablone.

Textliche Festsetzungen
1. Maß der baulichen Nutzung
Wir weisen darauf hin, dass Dachgeschosse und Staffelgeschosse in der BauNVO, BayBO oder im BauGB nicht eindeutig definiert sind. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegende Erläuterung trifft keine Aussage bezüglich der Höheneinstellung der Gebäude. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Wir weisen darauf hin, dass die Höheneinstellung durch festgesetzte maximale Wandhöhen, Firsthöhen oder Deckenhöhen geregelt werden können.

2. Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der Bebauungstiefe legt nur einen maximal Wert der Bebauungstiefe fest, es wird empfohlen auch den minimalen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche anzugeben, falls keine Grenzbebauung an der öffentlichen Verkehrsfläche gewünscht ist. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegenden Festsetzungen treffen keine Aussage bezüglich der zugelassenen Dachformen und deren Neigungen. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

3. Anzahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der maximalen Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude bezieht sich nicht auf die Grundstücksgröße. Wir weisen darauf hin, dass sich die maximal zulässigen Wohneinheiten, in der Begründung unter Punkt 5, in der Abbildung „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“ auf das Gebäude und auf die Grundstücksgröße bezieht.
Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern bzw. klarzustellen.

Textliche Hinweise
1. Es gilt die Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg.
Wir weisen darauf hin, dass durch die besondere Situation im Geltungsbereich, die schmalen öffentlichen Verkehrswege und teilweise nicht vorhandenen Gehwege, eine eigene Stellplatzsatzung für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bezüglich der Anzahl und Größe vorteilhaft wäre, um einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität entgegenzuwirken.

Hinweise Allgemein
Wir weisen darauf hin, dass falls eine Nutzungsschablone verwendet wird, diese schematisch zu erläutern.
Wir empfehlen die schematischen Darstellungen unter Punkt 5 der Begründung:
- Abb. „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“
- Abb. „Schematische Darstellung der festgesetzten Abstandsflächen sowie der maximal zulässigen Bebauungstiefe“
- Abb. „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“
auch auf der Planzeichnung darzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass in der Abbildung „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“ unter Punkt 5 der Begründung eine deutlichere schematische Darstellung des Geländeverlaufes zur Erläuterung vorteilhaft wäre.

2. Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan " Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i.d.F. vom 15.02.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 15.02.2022 vor.

1. Sachverhalt, Standort
1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 15,1 ha und liegt im südöstlichen Bereich von Höchberg. Nördlich verläuft die Bundesstraße B8, die den Geltungsbereich im Norden begrenzt. Im Westen schließt der Bebauungsplan „Gänsweide“ an, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Südlich befindet sich ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Greinbergweg“.
1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Es werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zu den Abstandsflächen und einer Ordnung des ruhenden Verkehrs aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan aufgestellt.

2. Beurteilung
Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ, es wird eine maximale Bebauungstiefe festgesetzt und als Höchstmaß für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden entsprechend der Umgebungsbebauung 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i. d. F. vom 15.02.2022.

3. Naturschutz
Der vorliegende Entwurf enthält im Plan mit Festsetzungen und der Begründung bisher keine Inhalte zum allgemeinen (§ 39 ff BNatSchG) oder besonderen (§ 44 BNatSchG) Artenschutzrecht.
Von einer Planung in die Befreiungslage hinein kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Planentwurf ist um diese Inhalte zu ergänzen.
Diese Stellungnahme erfolgt unter der Annahme, dass § 13a BauGB zutrifft. In den vorliegenden Unterlagen finden sich keine zutreffenden Inhalte zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Soweit § 13a BauGB nicht zutrifft, ist die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zu beachten und die Planung entsprechend zu ergänzen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg im Verfahren durch die Gemeinde zu beteiligen zum: Bodenschutz, Gewässerschutz, Abwasser und Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen, ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem WWA abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS. Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

5. Kreisentwicklung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ des Marktes Höchberg ist es:
  • die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
  • die Wohnqualität durch Sicherung/ Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern,
  • die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten und
  • angrenzende wertvollen Naturräume südlich des Geltungsbereiches (Biotop) zu schützen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

6. Denkmalschutz
Bei den von der Aufstellung des o. g. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.“

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu Allgemein
Obwohl diese aufgrund der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich wäre, hat der Markt Höchberg die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt, da eine zweistufige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Zusammentragung der umweltrelevanten Informationen für einen sorgfältigen Abwägungsprozess für das vorliegende Verfahren als sinnvoll erachtet wurde. (vgl. Begründung Kap. 2 „Planungsrechtliche Situation“, S. 7)
Für Verfahren nach § 13a BauGB ist dem Grunde nach keine frühzeitige Beteiligung vorgegeben. Die Gemeinde möchte aber – wie in der Begründung beschrieben – zur frühzeitigen Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zwei Beteiligungsrunden durchführen, so dass die „reguläre“ öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin noch durchgeführt wird. Daher handelt es sich im Fall der Bekanntmachung um einen unbeachtlichen Formulierungsfehler.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, auch die Bekanntmachung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht. 

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Zu Allgemein:
Die Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans im Stand der geltenden Fassung wurden auf dem Planblatt angegeben: BauGB, BauNVO, BayBO, PlanZV.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da es sich im vorliegenden Fall einerseits um einen einfachen Bebauungsplan handelt und die Planzeichnung lediglich die Grenzen des Geltungsbereiches zeichnerisch festsetzt und andererseits der Geltungsbereich eine Größe von ca. 15,1 ha hat, wurde die Planzeichnung im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Auf eine Darstellung im Maßstab 1:1000 wird aus Gründen der Lesbarkeit und Handhabbarkeit verzichtet, der Plan wäre ca. 1,50 m lang. 
Das Gebiet ist bereits nach § 34 BauGB bebaubar. Der vorliegende Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan aufgestellt, er dient ausschließlich der Begrenzung der bereits zulässigen Nachverdichtung. Deshalb werden lediglich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Grundstücksmindestgröße, zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude sowie zu den Abstandsflächen aufgenommen. Es erfolgt keine Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen, daher ist eine Festsetzung von Sichtdreiecken nicht möglich.

Zu zeichnerischen Festsetzungen
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass die textliche Festsetzung der genannten Punkte eindeutig ist und eine zusätzliche zeichnerische Darstellung nicht erforderlich ist, zumal die getroffenen Festsetzungen für den gesamten Geltungsbereich gleich sind. Dies gilt auch für die Verwendung einer Nutzungsschablone.
Eine Darstellung der maximalen Bebauungstiefe ist nicht möglich, da diese gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO ab der tatsächlichen Straßengrenze gemessen wird und diese im vorliegenden einfachen Bebauungsplan nicht festgesetzt ist.

Zu textliche Festsetzungen
Zu 1. Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung Ziffer 1 „Maß der baulichen Nutzung“ wird wie folgt ergänzt: 
„Zulässig sind zwei Vollgeschosse“.
Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig:
1. als Staffelgeschoss, 
wobei die Grundfläche des Staffelgeschosses maximal 80 % der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses einnimmt. Es ist talseitig gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses um mindestens 2,50 m zurückzusetzen.
2. als Dachgeschoss,
wenn über höchstens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m vorhanden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits jetzt gemäß § 34 BauGB bebaubar. Die bestehende Bebauung im Geltungsbereich ist bezüglich der Gebäudehöhen sehr heterogen, daher ist die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse aus Sicht der Marktgemeinde eine ausreichende Begrenzung für die Höheneinstellung der Gebäude. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bestehenden Möglichkeiten der Eigentümer bereits eingeschränkt, daher soll sich der Bebauungsplan auf die zum Erreichen der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans notwendigen Festsetzungen beschränken. Neben der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse bleibt die Einbindung einer Neubebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten.

Zu 2. Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die Festsetzung der Bebauungstiefe dient dem Schutz und der Erhaltung des angrenzenden Biotops. Die Festsetzung zur öffentlichen Verkehrsfläche ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.
Die oben benannten Festsetzungen des Bebauungsplans stellen aus Sicht der Marktgemeinde eine ausreichende Begrenzung im Vergleich zur aktuellen rechtlichen Lage dar (Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB). Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bestehenden Möglichkeiten der Eigentümer bereits eingeschränkt, daher soll sich der Bebauungsplan auf die zum Erreichen der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans notwendigen Inhalte beschränken. Neben den Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt für die Einbindung einer Neubebauung § 34 BauGB zu beachten. 

Zu 3. Anzahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die Festsetzung Ziffer 4 setzt die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude fest. Auch die Begründung in Kap. 5 verweist auf den Bezug der Wohneinheiten zum Gebäude. 
Dessen ungeachtet sind durch die Festsetzung zu den Abstandsflächen und den Grundstücksmindestgrößen der möglichen Nachverdichtung Grenzen gesetzt. Diese sind in den Darstellungen in Kap. 5 der Begründung zugrunde gelegt. Die Abbildungen dienen der Klarstellung und sind als Bebauungsbeispiele zu verstehen. Ein entsprechender Hinweis wird vor den Abbildungen in Kap. 5 ergänzt: „Die dargestellten zulässigen Wohneinheiten beziehen sich auf das jeweilige Gebäude (Festsetzung von maximal 3 zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude). Beispielhaft dargestellt sind hier mögliche Grundstücksteilungen und Bebauungsvarianten, die sich durch die festgesetzten Abstandsflächen und Grundstücksmindestgrößen ergeben.“

Zu Textliche Hinweise
Für den Bebauungsplan wird keine eigene Stellplatzsatzung erstellt. Die Stellplätze müssen auf privatem Grund nachgewiesen werden. Mit der Begrenzung der Wohneinheiten und des Maßes der baulichen Nutzung wird auch die Anzahl der zu erwartenden PKW begrenzt. 
Eine Gegenüberstellung der verkehrlichen Auswirkungen der aktuell zulässigen Regelung nach § 34 BauGB und der Festsetzungen des Bebauungsplans wird in der Begründung als Kapitel 8 „Abschätzung der Auswirkungen der Nachverdichtung der Wohnbebauung“ ergänzt.

Zu Hinweise allgemein:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, auf eine Nutzungsschablone wird aus den o.g. Gründen verzichtet.
Die schematischen Darstellungen in Kap. 5 verbleiben in der Begründung. 
Dem Hinweis wird gefolgt, die schematische Darstellung des Geländeverlaufes wird verdeutlicht. Die Geländeoberfläche wird als Linie dargestellt.

Zu 2. Immissionsschutz
Zu 2. Beurteilung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des SG Immissionsschutz keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. 

Zu 3. Naturschutz
Zum Entwurf des Bebauungsplans wurden Festsetzungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutzrecht ergänzt. Auch die Begründung wurde um entsprechende Aussagen ergänzt. 
Auch bei einer Neubebauung nach § 34 BauGB sind die geltenden artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatschG einschlägig, so dass auch hier ein Nachweis für eine Befreiung erforderlich wäre.
Da von Seiten der Behörden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Einwände gegen die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB geäußert wurden, geht der Markt Höchberg von der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 13a BauGB aus. Gemäß Leitfaden zur Eingriffsregelung ist jedoch für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer Grundfläche von >20.000 m² die Eingriffsregelung abzuarbeiten. Aufgrund der Grundfläche von <50.000 m² ist sie grundsätzlich im vorliegenden Bebauungsplan anzuwenden. 
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, sind eine Bebauung im Geltungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe bereits zulässig. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist für bereits zulässige Eingriffe kein Ausgleich erforderlich. Deshalb besteht für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe keine Ausgleichspflicht gemäß § 1a BauGB.
Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet/ Überschwemmungsgebiet liegt. 
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 6. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Aufgrund dieser Hinweise ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2023 17:02 Uhr