Zu 1. Bei dem Gebiet im Geltungsbereich handelt es sich um ein faktisch bestehendes Allgemeines Wohngebiet. Bereits heute befinden sich zahlreiche Wohn- und Nebengebäude in der Abbaubeschränkungszone, einzelne (Wohn-)Gebäude sogar innerhalb der Anbauverbotszone. Das Gebiet ist bislang gemäß § 34 BauGB bebaubar. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung.
Der Bebauungsplan setzt keine überbaubaren Grundstücksflächen fest, sondern lediglich die maximal zulässige Bebauungstiefe, die aufgrund der langgestreckten Grundstücke südlich des Winterleitenweges und des sich an die Grundstücke anschließenden Biotops festgesetzt wird. Zur Klarstellung wird die textliche Festsetzung Ziffer 2 deshalb folgendermaßen ergänzt:
„Südlich des Winterleitenweges beträgt die maximal zulässige Bebauungstiefe gem. § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze, 60 m.“
Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen:
„Auf die Anbauverbotszone von 20 m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B8/ B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen.“
Zu 2. Mit dem Bebauungsplan sind keine neuen Zufahrten von der Bundesstraße aus vorgesehen. Die Grundstücke sind bereits bebaut und erschlossen.
Es wird folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen:
„Eine Errichtung neuer Zufahrten zur Bundesstraße B8 / B27 ist nicht zulässig.“
Zu 3. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Bauantrages nachzuweisen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Straßenbaulastträger kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die Grundstücke sind entwässerungstechnisch bereits erschlossen. Eine Änderung dieser Anbindungen ist durch den Bebauungsplan nicht veranlasst.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird – bei einer Betroffenheit der Bundesstraße – das Staatliche Bauamt beteiligt. Somit kann sichergestellt werden, dass die Grundstücke auch künftig anderweitig entwässert werden.