Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des staatlichen Bauamtes (Schreiben vom 09.05.2022)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt das staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

„1. Der einbezogene Bereich befindet sich teilweise an der Freistrecke der Bundesstraße 8. Folglich sind entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone in einer Breite von 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, und die Anbaubeschränkungszone in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, zu beachten und im Lageplan einzuzeichnen (§ 9 (1) und (2) FStrG). Die Lage der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenze (ÖD) ist in beigefügter Anlage ersichtlich.

2. Innerhalb der Ortsdurchfahrt werden im Bestand die anliegenden Flurstücke in der Regel direkt an die Bundesstraße angeschlossen, auf freier Strecke erfolgt die Erschließung ausschließlich über das gemeindliche Wegenetz. Neue Zufahrten zur Bundesstraße dürfen nicht errichtet werden.

3. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmschutzgrenzwerte ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten.
Gegen den Straßenbaulastträger kann kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm und anderer von der Straße ausgehender Emissionen geltend gemacht werden.
Laut der letztem amtlichen Verkehrsmengenerhebung aus dem Jahr 2015 beträgt der Gesamtverkehr 27.724 Kfz/24h, der LKW-Anteil 970 Fz/24h.
Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen. 
Des Weiteren dürfen der B8 und ihren Nebenanlagen kein Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer jeder Art zugeleitet werden.
Die Bauwerber haben für anderweitige geordnete Entwässerung ihrer Grundstücke zu sorgen.“

Beschluss

Zu 1. Bei dem Gebiet im Geltungsbereich handelt es sich um ein faktisch bestehendes Allgemeines Wohngebiet. Bereits heute befinden sich zahlreiche Wohn- und Nebengebäude in der Abbaubeschränkungszone, einzelne (Wohn-)Gebäude sogar innerhalb der Anbauverbotszone. Das Gebiet ist bislang gemäß § 34 BauGB bebaubar. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. 
Der Bebauungsplan setzt keine überbaubaren Grundstücksflächen fest, sondern lediglich die maximal zulässige Bebauungstiefe, die aufgrund der langgestreckten Grundstücke südlich des Winterleitenweges und des sich an die Grundstücke anschließenden Biotops festgesetzt wird. Zur Klarstellung wird die textliche Festsetzung Ziffer 2 deshalb folgendermaßen ergänzt: 
„Südlich des Winterleitenweges beträgt die maximal zulässige Bebauungstiefe gem. § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze, 60 m.“ 
Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen: 
„Auf die Anbauverbotszone von 20 m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B8/ B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen.“

Zu 2. Mit dem Bebauungsplan sind keine neuen Zufahrten von der Bundesstraße aus vorgesehen. Die Grundstücke sind bereits bebaut und erschlossen. 
Es wird folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen: 
„Eine Errichtung neuer Zufahrten zur Bundesstraße B8 / B27 ist nicht zulässig.“
Zu 3. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Bauantrages nachzuweisen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Straßenbaulastträger kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die Grundstücke sind entwässerungstechnisch bereits erschlossen. Eine Änderung dieser Anbindungen ist durch den Bebauungsplan nicht veranlasst.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird – bei einer Betroffenheit der Bundesstraße – das Staatliche Bauamt beteiligt. Somit kann sichergestellt werden, dass die Grundstücke auch künftig anderweitig entwässert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2023 17:02 Uhr