Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 02.05.2022 und 17.05.2022)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.7

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Stadt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Schreiben vom 02.05.2022
Eine moderate Nachverdichtung im bebauten Bereich ist nachvollziehbar und im Grundsatz zu begrüßen. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Nachverdichtung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und durch die entstehende Zunahme des Individualverkehrs keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Verkehrswege und Wohngebiete entstehen.
Der Winterleitenweg verbindet die Leistenstraße auf Stadtgebiet Würzburg mit der Hauptstraße auf dem Gemeindegebiet des Marktes Höchberg und verläuft auf ca. 2,5 km Länge parallel zur Leistenstraße. Über den Schöllhammerweg ist es möglich, vom Winterleitenweg auf die Leistenstraße zu gelangen.
Es ist davon auszugehen, dass es durch die geplante Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Winterleitenweg kommen wird. Daher ist im Rahmen Ihres gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, ob der Winterleitenweg die Verkehrsnachfrage nach Umsetzung der Planung leistungsfähig abwickeln kann, und darzulegen, welche Auswirkungen sich hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf die schützenswerte Wohnbebauung ergeben.
Die Stadt Würzburg fordert daher, die Leistungsfähigkeit des Winterleitenwegs nach Umsetzung der Planung durch eine verkehrsgutachterliche Überprüfung nachzuweisen.
Des Weiteren sind die Auswirkungen auf das Wohngebiet am Winterleitenweg auf Würzburger Gemarkung durch eine schallgutachterliche Untersuchung zu ermitteln und ggf. Maßnahmen vorzusehen.“

Nachtrag zur Stellungnahme der Stadt Würzburg vom 02.05.2022 (vom 17.05.2022
„Der Markt Höchberg hat den Bebauungsplan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit dem Ziel aufgestellt, die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern.
Darüber hinaus soll insbesondere durch die Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude ein in das bestehende Gebiet eingepasster Umfang der Bebauung und somit die Erhaltung der Wohnqualität gesichert werden. Ein weiteres planerisches Ziel liegt in der Sicherung der Leistungsfähigkeit der Erschließung begründet.
Das Plangebiet ist derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ist durch Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser geprägt. Im Zuge einer Nachverdichtung sollen die zahlreichen vorhandenen Baulücken und zum Teil sehr großen Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden.
Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang sich die Bebauungsdichte aufgrund der gegenständlichen Bauleitplanung erhöhen wird.
Zur besseren Abschätzung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" einhergehenden Auswirkungen, wie die Zunahme des Verkehrsaufkommens und ggf. erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz, auf die angrenzenden Wohngebiete der Stadt Würzburg, fordert die Stadt Würzburg in Form einer Grundlagenermittlung eine Gegenüberstellung des Nachverdichtungspotentials anhand sowohl des gegenständlichen Planungsrechts nach § 34 BauGB gemäß der Einfügeparameter als auch der mit der Aufstellung des Bebauungsplans einhergehenden Bebauungsdichte.
Die Stadt Würzburg behält sich vor, nach Vorliegen des Ergebnisses der Grundlagenermittlung, über die Erforderlichkeit sowohl eines Nachweises zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Winterleitenwegs durch eine verkehrsgutachterliche Überprüfung als auch einer schallgutachterlichen Untersuchung zur Bewertung möglicher negativer Umweltauswirkungen gemäß unserer StelIungnahme vom 02. Mai 2022 zu entscheiden.“

Beschluss

Abwägung zum Schreiben von 02.05.2022 mit Nachtrag vom 17.05.2022:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits nach § 34 BauGB bebaubar. Die Bauanträge der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend zu eine starken Nachverdichtung mit einem erheblichen Zuwachs an Wohneinheiten und der Folge eines höheren Verkehrsaufkommens. Daher ist es Ziel des Marktes Höchberg, mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.



Betroffenheit der Stadt Würzburg
Zur Ermittlung der Betroffenheit der Stadt Würzburg von der Planung fand am 06.12.2022 ein Gespräch zwischen Stadt Würzburg und dem Markt Höchberg statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die Zielsetzung und Erforderlichkeit der vorliegenden Bauleitplanung eingehend dargelegt. Die Planung dient dem gemeinsamen Ziel, eine verträgliche Abwicklung des Verkehrs durch Begrenzung der Nachverdichtung sicherzustellen. Gemeinsames Ziel für den Winterleitenweg ist es, aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit der Straße, ortsfremden Durchgangsverkehr zu vermeiden. Hierfür bietet es sich an, zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen wie auch verkehrsrechtliche Anordnungen in enger Abstimmung vorzunehmen.
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans geeignet sind, dass durch eine Nachverdichtung induzierte Verkehrsaufkommen auf ein sowohl für die Marktgemeinde selbst als auch für die benachbarte Stadt Würzburg verträgliches Maß zu begrenzen und gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen hiermit hinreichend Rechnung zu tragen, dies betrifft vor allem den Immissionsschutz. Die zum aktuellen Stand hinzukommenden Lärmauswirkungen schätzt der Markt Höchberg als vertretbar und lärmtechnisch nicht relevant ein.
Mit dem durchgeführten Prognoseszenario (vgl. Begründung Kap. 8 „Abschätzung der Auswirkungen der Nachverdichtung der Wohnbebauung“) entspricht der Bebauungsplan sowohl dem nachbarschaftlichen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, als auch dem Gebot der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sowie § 2 Abs. 3 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2023 17:02 Uhr