Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Öffentlichkeit (Schreiben vom 09.05.2022 und 17.05.2022)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.8

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ging eine Anregung aus der Öffentlichkeit ein:

Wir beziehen uns bei dem Einspruch auf das konkrete Grundstück Flur-Nr. --------------- In der Erläuterung zur möglichen Festsetzung (z.B. GRZ, GFZ, Abstandsflächen, usw.) erklärt der Entwurfsverfasser, dass vorwiegend schmale aber sehr tiefe Grundstücke in dem Gebiet vorzufinden sind.
Hier werden diese Grundstücke über die reduzierten (0,4 H) seitlichen Abstandsflächen und einer berg- und talseitigen Abstandsflächenregelung von 1 H verständlich nachvollziehbar überplant. Das genannte Grundstück ist in unserem Fall aber genau anders zugeschnitten, d.h. wesentlich länger, dafür nicht tief genug, um eine (im Sinne der B-Planaufstellung) vernünftige aber auch wirtschaftliche Lösung zu finden.
Das Konzept auf dem Grundstück (Grundstücksgröße ca. 950 m²) sieht grob beschrieben vor, 2 Doppelhäuser zu planen.
Einen weiteren Einspruch/ Einwand gegen die vorliegende Vorentwurfsplanung haben wir bezüglich der Überlegung der Festsetzung der GFZ mit 0,7, bei der auch Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen eingerechnet werden sollen (d.h. nach der BauNVO vor 1990) Dies kann von unserer Seite nicht nachvollzogen werden, da mit den angedachten Festlegungen (bis zu 3 Vollgeschossen), der GRZ und den Abstandsflächen die Einrechnung von Nichtvollgeschossen nicht plausibel ist, da bei der Herstellung eines Daches (ohne Aufenthaltsräume) die Kubatur, die Außenmaße und entsprechend das Erscheinungsbild gleich bleiben würde!
Zudem wird in der BayBO 2021 nach Art. 58 Abs (2) der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken genehmigungsfrei gestellt, was zur vorgenannten GFZ-Berechnung zu einem Verbot von Ausbauten des Dachgeschosses für Wohnraumzwecke gleichkommen würde.
In unserem konkreten Fall geht es darum für Familien eine Möglichkeit zu schaffen in Höchberg zu wohnen. D.h. hier wird das Dachgeschoss (als Nicht-Vollgeschoss) nicht für weitere Wohneinheiten genutzt, sondern um die Schaffung von familienfreundlichem Wohnraum ohne zusätzliche Grundstücksgrößen einzuschränken.

Wir bitten die vorgenannten Einwände bei den nächsten Schritten zur Aufstellung des B-Plans zu berücksichtigen.“

Beschluss

Dem Hinweis wird gefolgt, die Abstandsflächentiefe auf der Berg- und Talseite wird auf 0,8 H zurückgenommen. Wenn das Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, können sich die Abstandsflächen bis zur Mitte des Straßengrundstückes erstrecken.
Die Festsetzung der GFZ von 0,7 und die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen auf die GFZ wird beibehalten. Die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen auf die GFZ soll verhindern, dass zusätzlich zu den 2 zulässigen Vollgeschossen durch ein ausgebautes Untergeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss viergeschossige Gebäude entstehen. Damit könnten Gebäude mit deutlich höheren Geschossflächen entstehen, als gegenwärtig im Bestand vorhanden sind.
Der Ausbau von Dachgeschossen gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO dient dem Ausbau bestehender Gebäude zur Schaffung weiteren Wohnraums. Für das betreffende Grundstück ist eine Neubebauung geplant, deshalb kommt der Art. 58 Abs. 2 BayBO bezüglich des genehmigungsfreien Ausbaus von Dachgeschossen nicht zur Anwendung. 
Der Ausbau des Dachgeschosses als 3. Vollgeschoss ist mit dem Bebauungsplan zulässig, allerdings ist die GFZ von 0,7 zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2023 17:02 Uhr