Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Allgemein
In den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde sind nur die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgeführt. Tatsächlich wurden im vorliegenden Fall trotz der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auch die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Es wird empfohlen die Verfahrensvermerke entsprechend zu vervollständigen.

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung gem. § 13a BauGB.
Planzeichnung
Es wird empfohlen die unter Punkt 1 der Textlichen Hinweise aufgeführten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen in der Planzeichnung, gemäß PlanZV darzustellen und unter Zeichnerische Hinweise aufzuführen.

2. Immissionsschutz
Im Vergleich zur 1. Beteiligung haben sich keine immissionsschutzrelevanten Änderungen ergeben.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans " Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg " i. d. F. vom 07.03.2023.
Es wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen:
„Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ, es wird eine maximale Bebauungstiefe festgesetzt und als Höchstmaß für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden entsprechend der Umgebungsbebauung 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.“

3. Naturschutz
Nach Sichtung des B-Plan-Entwurfes einschl. der Begründung, Stand 07.03.2023, kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden, dass bei diesem Verfahren der Innenentwicklung keine artenschutzrechtlichen Kartierungen erfolgten, für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen 6. und in die Begründung 9. aufgenommen sind. 
Weitergehende Kenntnisse über Artvorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt.
Daher entspricht der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. 
Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.

Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

5. Kreisentwicklung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ möchte der Markt Höchberg die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Es wird auf die Stellungnahmen im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen. Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
Stellungnahme vom 20.05.2022
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ des Marktes Höchberg ist es:
  • die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
  • die Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern,
  • die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten und
  • angrenzende wertvollen Naturräume südlich des Geltungsbereiches (Biotop) zu schützen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

6. Denkmalschutz
Es wird auf die Stellungnahmen im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen.
Stellungnahme vom 20.05.2022
Bei den von der Aufstellung des o. a. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.

7. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität
Der Markt Höchberg möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine gesteuerte Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes ermöglichen. Nötig ist die Aktivierung bestehender Potenzialflächen, da der Markt Höchberg im Verdichtungsraum Würzburg liegt und deshalb ein hoher Wohnungsbedarf besteht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans des Marktes Höchberg umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 151.000 m² südlich der Bundesstraßen 8 und 27 in Höchberg. Die Schutzgutbetrachtung ergab, dass die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Luftqualität und Klima nicht erheblich sind. Denn durch den Bebauungsplan werden die Grundflächenzahl und damit der Grad der möglichen Nachverdichtung begrenzt.
Der SFB 7 hat keine Einwände gegen das Vorhaben, da die klimatischen Auswirkungen der Nachverdichtung berücksichtigt wurden und mit dem Bebauungsplan gesteuert und begrenzt werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes schafft der Markt Höchberg zudem eine Grundlage für eine gesteuerte Nachverdichtung und damit Innenentwicklung. Letztere ist ein gutes Mittel um dem steigenden Wohnungsbedarf zu begegnen und gleichzeitig die Auswirkungen in Sachen Flächenversieglung minimal zu halten und wird daher begrüßt.
Eine Nutzung erneuerbarer Energien bei der Umsetzung neuer Bauvorhaben im Gebiet wird von Seiten des SFB 7 empfohlen. In Anbetracht des Klimawandels und damit steigender Temperaturen sollte beim Neubau zudem auf bauliche Hitzeschutzmaßnahmen geachtet werden.

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu Allgemein
Die Verfahrensvermerke werden mit allen Verfahrensschritten zum Satzungsbeschluss ergänzt.

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Zu Planzeichnung
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten – die für die Bemessung der Zonen ausschlaggebend sind – weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind, noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird um den folgenden Absatz redaktionell ergänzt: 
„Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.“

Zu 2. Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gemäß der Stellungnahme vom 20.05.2022 keine Einwände gegen die Aufstellung des B-Plan bestehen und sich mit dem Entwurf keine immissionsschutzrelevanten Änderungen ergeben haben.

Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen (Ziffer 6) und die Begründung (Kap. 9) aufgenommen wurden, der Unteren Naturschutzbehörde keine weitergehenden Kenntnisse über Artvorkommen bekannt sind und somit der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht. 

Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt. 

Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.
Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist die Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB nur bei einer zulässigen Grundfläche unter 20.000 m² nicht anzuwenden. Somit gelten für den Bebauungsplan grundsätzlich die Vorgaben des § 1a BauGB und es wären Ausgleichsflächen auszuweisen. Da aber der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, und somit eine Bebauung im Geltungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe bereits zulässig sind, ist für diese bereits zulässigen Eingriffe gemäß §1a Abs. 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich. Deshalb besteht für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe keine Ausgleichspflicht gemäß § 1a BauGB.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung im Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern  oder der wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 6. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde am Verfahren beteiligt und hat auf Art. 8 BayDSchG verwiesen. Ein entsprechender textlicher Hinweis wurde mit Hinweis Nr. 7 bereits aufgenommen.

Zu 7. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Seitens des SFB 7 keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht werden, da die klimatischen Auswirkungen der Nacherdichtung berücksichtigt und über den B-Plan gesteuert und begrenzt werden. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ein Hitzeschutz bei der Umsetzung neuer Bauvorhaben empfohlen wird. Diese Regelungen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegenden einfachen Bebauungsplans.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr