Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zur Abwägung der von uns vorgelegten Stellungnahme vom 09.05.2002 nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Nach Lesart des § 9 (1) FStrG ist die Anbauverbotszone für Hochbauten alter Art bindend.
Wir bitten somit den von Ihnen vorgeschlagenen Satz: „Auf die Bauverbotszone von 20m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8/ B 27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen" durch den Satz:
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.“ zu ersetzen.
Durch die Darstellung im Planteil wird U.E. erkennbar, für welchen Bereich des Bebauungsplanes diese Maßgabe einzuhalten ist.

2. Dem vorgesehenen Textteil kann zugestimmt werden.

3. Grundsätzlich kann der Entscheidung, dass Bauanträge, bei Betroffenheit der Bundesstraße, grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt Würzburg vorgelegt werden, zugestimmt werden. Gerade im Hinblick auf den gegebenen Anlass sehen wir weiterhin eine Gewährleistung von Schutzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung als sinnvoll an.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu 1. Der textliche Hinweise Nr. 2 wird nach Vorgabe des Staatlichen Bauamtes folgendermaßen redaktionell geändert: 
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Ferner wird auf die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8 / B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hingewiesen. 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.
Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.“ 
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird daher wie oben dargelegt redaktionell ergänzt.

Zu 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Textteil zugestimmt werden kann. 

Zu 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen in der Bauverbotszone bzw. Baubeschränkungszone gerade auch im Hinblick auf weitere Nachverdichtungsmaßnahmen als sinnvoll erachtet wird und der Vorlage von Bauanträgen mit Betroffenheit der Bundesstraße dem Staatlichen Bauamt zugestimmt wird.
Der Markt Höchberg weist im Zuge des Bauantragsverfahrens auf die erforderliche Beteiligung des Staatlichen Bauamtes hin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr