Zu 1. Höhenbezug Vollgeschoss
Die Anregung steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an Aufenthaltsräume in Dachgeschossen. Diese Anforderungen sind in Art. 45 BayBO abschließend geregelt. Der Bebauungsplan trifft weder Festsetzungen zu den Anforderungen an Aufenthaltsräume noch wird ein Vollgeschoss definiert.
Unabhängig davon wird die Festsetzung der Zulässigkeit von Vollgeschossen im Dachgeschoss wie folgt neu formuliert, womit sich die Anregung erübrigt:
„Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig:
[…]
2. als Dachgeschoss.
Als oberstes Geschoss eines Gebäudes, das sich unter geneigter Dachfläche befindet in Verbindung mit Festsetzung Ziffer 6.“
Zusätzlich wird Festsetzung Ziffer 6 aufgenommen:
„6. Örtliche Bauvorschriften
Bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen mit geneigtem Dach beträgt die maximal zulässige Kniestockhöhe als Höhe des Außenmauerwerks zwischen der Oberkante Rohdecke des Dachgeschosses und dem Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut maximal 1,0 m.“
Gemäß Art. 83 Abs. 6 BayBO: „Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort“ hat die Vollgeschossdefinition weiterhin Gültigkeit.
Zu 2. Mindestgröße Grundstück
Der Markt Höchberg unterstützt die Nachverdichtung im Siedlungsbereich. Die vorliegenden beengten Straßenräume im Bereich Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg und die gleichzeitig sehr groß bemessenen, an den Markt Höchberg herangetragenen Bauanträge zur Nachverdichtung, machen es erforderlich, diese über den Bebauungsplan zu beschränken.
Ziel ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren.
Bezüglich der Zulässigkeit einer Bebauung von Grundstücken mit weniger als 550 m² Grundstücksfläche wird die textliche Festsetzung Ziffer 4 wie folgt ergänzt:
„[…]
Bei bestehenden Grundstücksgrößen von unter 550 m² ist eine Bebauung mit 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.“
Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße ist erforderlich, damit die oben genannten Planungsziele nicht durch Grundstücksteilungen unterlaufen werden. Die Zulässigkeit der Kombination aus einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten mit einer festgesetzten Mindestgrundstücksgröße ist von der Rechtsprechung bestätigt.
zu 3. Beschränkung auf 3 WE
Die Festsetzung gibt nicht vor, wie viele Menschen auf einer bestimmten Wohnfläche wohnen, sondern lediglich, wie viele Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Diese Begrenzung auf 3 WE/ Wohngebäude (bzw. von 2 WE / Wohngebäude bei Grundstücken mit weniger als 550 m² Fläche) dient der Begrenzung der Nachverdichtung und damit der Deckelung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Je nach Wohnungsgröße können in einem Wohnhaus mit 3 Wohnungen durchaus auch 10 bis 12 Menschen wohnen, die durchschnittliche Belegung je Wohnung liegt in Höchberg allerdings bei ca. 1,9 Einwohner je Wohneinheit.
Zu 1 bis 3: Der Marktgemeinderat misst im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange den Belangen des Schutzes der Bevölkerung vor umweltbezogenen Auswirkungen durch Verkehrsaufkommen und Verkehrslärm (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.c BauGB), dem Erhalt einer Durchgrünung zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.a BauGB) sowie auch dem Klimaschutz und zur Klimaanpassung (§ 1a Abs. 5 BauGB) gegenüber einer möglichst hohen Nachverdichtung auch im Sinne gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ein höheres Gewicht bei.
Daher wird den Anregungen auf Entfall der betreffenden Festsetzungen nicht gefolgt.