Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 1 (E-Mail vom 26.03.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.9

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

Ich bin im Zuge einer Anfrage für eine Planung in der Alten Steige auf den in Auslegung befindlichen B-Plan gestoßen und habe dazu drei Anmerkungen, die ich bitte im Ausschuss abwägen zu lassen:
1. Höhenbezug Vollgeschoss
Der Höhenbezug mit der Dachaußenhaut führt regelmäßig zu Problemen in der Planung und trägt den neuen politischen Willen, den Dachausbau besser zu fördern, um den anstehenden Wohnungsbedarf nicht übermäßig in freie Flächen zu ziehen, nicht Rechnung.
Geplant ist im B-Plan die Festsetzung der Verhältnismäßigkeit der Grundfläche bezogen auf eine Höhe von 2,30 m.
Die Vollgeschosse der Dachausbauten werden mit 2,30 m vom FFB zum Schnittpunkt Dachhaut gerechnet. So zumindest in einem Kommentar zur BayBO (siehe Anlage). Das LRA handelt regelmäßig danach.
Da die Dämmpakete auf den Dächern immer stärker werden und dünne Dämmung sehr teuer ist, sollte hier über eine praxisnahe Anpassung nachgedacht und beraten werden.
Es geht aus meiner Sicht auch darum, die 2,30 m als Mindesthöhe für Kopffreiheit und entsprechendes Mobiliar zu haben. Sonst wäre es auch kein „voll" nutzbares Geschoss. Die Stadt München stellt dies als Planungshilfe auf ihrer Website ebenfalls so dar (siehe Anlage). In anderen Bundesländern spricht man ebenso von der lichten Höhe 2,30 m. Auch ist es im Keller die Voraussetzung, dass eine lichte Höhe von 2,30 vorhanden sein muss. Warum soll dies im Dach nun anders sein?
Ich empfehle hier die Festsetzung: Höhe für ein Vollgeschoss ist lichte Höhe FFB zur Inneren Dachhaut (Innerste Schicht des Dachaufbaus).
Zudem ist der Begriff des Vollgeschosses seit 2008 entfallen. Für B-Pläne nach 2008 findet die BayBO von 2008 keine Anwendung mehr. Nach welcher Rechtsgrundlage sollen Vollgeschosse ermittelt werden? Es steht im B-Plan kein Bezug zu einer alten Rechtsvorschrift. 

2. Mindestgröße Grundstück
Eine Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken ist rechtlich aus meiner Sicht nicht haltbar. Was soll mit kleineren Grundstücken passieren. Im Gegenteil müsste, wenn man es mit der Nachverdichtung ernst meint, Grundstückgrößen kleiner halten. Dieser Passus sollte entfallen.

3. Beschränkung 3 WE 
Eine Beschränkung auf 3 WE halte ich für nicht mehr zeitgemäß. Warum dürfen nicht mehr Menschen pro /m² wohnen? Andere Regularien wie Stellplatzsatzung erschweren dies ohnehin schon.

Würde mich freuen, wenn meine Anmerkungen abgewogen werden. Bei Fragen erreichen Sie mich gern.

Beschluss

Zu 1. Höhenbezug Vollgeschoss
Die Anregung steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an Aufenthaltsräume in Dachgeschossen. Diese Anforderungen sind in Art. 45 BayBO abschließend geregelt. Der Bebauungsplan trifft weder Festsetzungen zu den Anforderungen an Aufenthaltsräume noch wird ein Vollgeschoss definiert. 
Unabhängig davon wird die Festsetzung der Zulässigkeit von Vollgeschossen im Dachgeschoss wie folgt neu formuliert, womit sich die Anregung erübrigt: 
„Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig:
[…]
2. als Dachgeschoss.
Als oberstes Geschoss eines Gebäudes, das sich unter geneigter Dachfläche befindet in Verbindung mit Festsetzung Ziffer 6.“
Zusätzlich wird Festsetzung Ziffer 6 aufgenommen: 
„6. Örtliche Bauvorschriften
Bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen mit geneigtem Dach beträgt die maximal zulässige Kniestockhöhe als Höhe des Außenmauerwerks zwischen der Oberkante Rohdecke des Dachgeschosses und dem Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut maximal 1,0 m.“

Gemäß Art. 83 Abs. 6 BayBO: „Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort“ hat die Vollgeschossdefinition weiterhin Gültigkeit.

Zu 2. Mindestgröße Grundstück
Der Markt Höchberg unterstützt die Nachverdichtung im Siedlungsbereich. Die vorliegenden beengten Straßenräume im Bereich Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg und die gleichzeitig sehr groß bemessenen, an den Markt Höchberg herangetragenen Bauanträge zur Nachverdichtung, machen es erforderlich, diese über den Bebauungsplan zu beschränken.
Ziel ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren.
Bezüglich der Zulässigkeit einer Bebauung von Grundstücken mit weniger als 550 m² Grundstücksfläche wird die textliche Festsetzung Ziffer 4 wie folgt ergänzt: 
„[…] 
Bei bestehenden Grundstücksgrößen von unter 550 m² ist eine Bebauung mit 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.“
Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße ist erforderlich, damit die oben genannten Planungsziele nicht durch Grundstücksteilungen unterlaufen werden. Die Zulässigkeit der Kombination aus einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten mit einer festgesetzten Mindestgrundstücksgröße ist von der Rechtsprechung bestätigt.

zu 3. Beschränkung auf 3 WE
Die Festsetzung gibt nicht vor, wie viele Menschen auf einer bestimmten Wohnfläche wohnen, sondern lediglich, wie viele Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Diese Begrenzung auf 3 WE/ Wohngebäude (bzw. von 2 WE / Wohngebäude bei Grundstücken mit weniger als 550 m² Fläche) dient der Begrenzung der Nachverdichtung und damit der Deckelung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Je nach Wohnungsgröße können in einem Wohnhaus mit 3 Wohnungen durchaus auch 10 bis 12 Menschen wohnen, die durchschnittliche Belegung je Wohnung liegt in Höchberg allerdings bei ca. 1,9 Einwohner je Wohneinheit.
Zu 1 bis 3: Der Marktgemeinderat misst im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange den Belangen des Schutzes der Bevölkerung vor umweltbezogenen Auswirkungen durch Verkehrsaufkommen und Verkehrslärm (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.c BauGB), dem Erhalt einer Durchgrünung zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.a BauGB) sowie auch dem Klimaschutz und zur Klimaanpassung (§ 1a Abs. 5 BauGB) gegenüber einer möglichst hohen Nachverdichtung auch im Sinne gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ein höheres Gewicht bei. 
Daher wird den Anregungen auf Entfall der betreffenden Festsetzungen nicht gefolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr