Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Allgemein
In den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde sind nur die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgeführt. Tatsächlich erfolgen im vorliegenden Fall trotz der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aktuell zunächst die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Es wird empfohlen die Verfahrensvermerke entsprechend zu ergänzen.

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha, liegt östlich des Altortes und erstreckt sich nördlich der Bundesstraße B 8, die den Geltungsbereich im Süden begrenzt. Im Westen, Norden und Osten schließen sich weitere Baugebiete an, die als WA-Gebiete zu bewerten sind und mit Wohnhäusern bebaut sind. Die östliche Grenze des Geltungsbereiches folgt der Gemarkungsgrenze zur Stadt Würzburg.

Planzeichnung/Zeichnerische Festsetzungen
- Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Markt Höchberg ist eine Bauverbots- beziehungsweise Baubeschränkungszone entlang der Bundestraße (B8). Diese Bauverbots- bzw. Baubeschränkungszonen liegen augenscheinlich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es wird empfohlen, die Zonen in der Panzeichnung nach PlanZV darzustellen und in der Zeichenerklärung aufzuführen.


Textliche Festsetzungen
4. Anzahl der Wohnungen
- Es wird empfohlen, in der Textlichen Festsetzung mit aufzuführen, dass die maximale Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude auf dem Baugrundstück festgesetzt ist.

Es bestehen ansonsten aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände.

Die Stellungnahme erfolgt vorbehaltlich der positiven Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen, welche momentan noch nicht vorliegen.

2. Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 19.07.2022 vor.

1. Sachverhalt, Standort
1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha und liegt im östlichen Bereich von Höchberg. Laut RISBY ist die Fläche gemäß FNP aktuell als Wohnbaufläche dargestellt.
Südlich verläuft die Bundesstraße B8, nördlich befinden sich die Geltungsbereiche verschiedener Bebauungspläne (Würzburger Straße, Bayernstraße Mitte, Südlich der Bayernstraße, Am Karrenwinkel 2. Änd.). Laut Begründung sind diese Baugebiete WA-Gebiete zu bewerten und mit Wohnhäusern bebaut. Östlich verläuft die Gemarkungsgrenze zum Stadtgebiet Würzburg.
1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „„Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden. Zu diesem Zweck soll die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß begrenzt werden, um die Neuversiegelung und das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu begrenzen.
1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Mit dem Bebauungsplan werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude, zu den Abstandsflächen und zum Artenschutz aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
2. Beurteilung
Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ und es wird eine Grundstückmindestgröße festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen.
Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022.

3. Naturschutz
Nach Sichtung des B-Plan-Entwurfes einschl. der Begründung, Stand 19.07.2022, kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden, dass bei diesem vereinfachten Bauleitplanverfahren keine artenschutzrechtlichen Kartierungen erfolgte, für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen 6. und in die Begründung 9. aufgenommen sind.
Weitergehende Kenntnisse über Artvorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt.
Daher entspricht der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

5. Gesundheitsamt
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (Trinkwasser, Abwasser, Emissionen, Immissionen) bzw. negative Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt werden nicht gesehen.

6. Kreisentwicklung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße - 2. Abschnitt“ des Marktes Höchberg ist es:
       die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern, 
       die Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
       die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern und
-        die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

7. Denkmalschutz
Bei den von der Aufstellung des o. a. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.

Beschluss

Zu Allgemein
Die Verfahrensvermerke werden mit allen Verfahrensschritten zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt.

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme

Zu Planzeichnung / Zeichnerische Festsetzungen
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten – die für die Bemessung der Zonen ausschlaggebend sind – weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind, noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird um den folgenden Absatz redaktionell ergänzt: 
„Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.“

Zu Textliche Festsetzungen
Zu 4. Anzahl der Wohnungen
Die textliche Festsetzung Ziffer 4 wird wie folgt geändert: 
Voraussetzung der Zulässigkeit von 5 Wohnungen je Wohngebäude ist, dass das betreffende Wohngebäude vollständig innerhalb des hierfür festgesetzten Bereiches und innerhalb des Baugrundstückes liegt. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass ansonsten aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände bestehen.

Zu 2. Immissionsschutz

Zu 2. Beurteilung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des SG Immissionsschutz keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. 


Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen (Ziffer 6) und die Begründung (Kap. 9) aufgenommen wurden, der Unteren Naturschutzbehörde keine weitergehenden Kenntnisse über Artvorkommen bekannt sind und somit der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht. 

Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet Überschwemmungsgebiet liegt. 
Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Eine nachträgliche Entwässerung im Trennsystem ist daher nicht möglich. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.
Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden keine Ausgleichsflächen ausgewiesen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung in Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Gesundheitsamt
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände gegen die Planung erhoben werden.


Zu 6. Kreisentwicklung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 7. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben und hat keine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr