Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1. Der einbezogene Bereich befindet sich teilweise an der Freistrecke der Bundesstraße 8. Folglich sind entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone in einer Breite von 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, und die Anbaubeschränkungszone in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, zu beachten und im Lageplan einzuzeichnen (§ 9 (1) und (2) FStrG). 
Die Lage der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenze (00) wurde mit dem Schreiben vom 09.05.2022 zum B-Plan "Winterleitenweg-Alte Steige-Rübezahlweg" übersandt.

2. Innerhalb der Ortsdurchfahrt werden im Bestand die anliegenden Flurstücke in der Regel direkt an die Bundesstraße angeschlossen, auf freier Strecke erfolgt die Erschließung ausschließlich über das gemeindliche Wegenetz.
Neue Zufahrten zur Bundesstraße dürfen nicht errichtet werden.

3. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmschutzgrenzwerte ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten.

Gegen den Straßenbaulastträger kann kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm und anderer von der Straße ausgehender Emissionen geltend gemacht werden.
Laut der letztem amtlichen Verkehrsmengenerhebung aus dem Jahr 2021 beträgt der Gesamtverkehr 20.239 Kfz/24h, der LKW-Anteil 805 Fz/24h.

4. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen.

5. Des Weiteren dürfen der B 8 und ihren Nebenanlagen kein Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer jeder Art zugeleitet werden. Die Bauwerber haben für anderweitige geordnete Entwässerung ihrer Grundstücke zu sorgen.

Beschluss

Zu 1. Bei dem Gebiet im Geltungsbereich handelt es sich um ein faktisch bestehendes Allgemeines Wohngebiet. Bereits heute befinden sich einzelne Wohn- und Nebengebäude in der Anbaubeschränkungszone, ein Wohngebäude sogar innerhalb der Anbauverbotszone. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Osten mit drei Grundstücken sowie einem kleinen Bereich im Einmündungsbereich der Würzburger Straße in die B8 innerhalb der Anbauverbotszone, davon wäre ein Grundstück bei einer Nachverdichtung in stärkerem Maße betroffen.
Der textliche Hinweise Nr. 2 wird nach Vorgabe des Staatlichen Bauamtes folgendermaßen redaktionell geändert: 
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Ferner wird auf die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8 / B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hingewiesen. 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.
Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.

Zu 2. Mit dem Bebauungsplan sind keine neuen Zufahrten von der Bundesstraße aus vorgesehen. Der Geltungsbereich ist weitestgehend bebaut und voll erschlossen, der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung. Die Grundstücke im Geltungsbereich werden über die Würzburger Straße erschlossen, zwischen der Bebauung und der Bundesstraße liegt der Kühbach mit seinem begleitenden Grünzug, der von Versiegelungen oder privaten Zufahrten freigehalten werden soll.

Zu 3. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Bauantrages nachzuweisen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Straßenbaulastträger kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Zu 4 und 5. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die Grundstücke sind entwässerungstechnisch bereits erschlossen. Eine Änderung dieser Anbindungen ist durch den Bebauungsplan nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr