Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-029; Errichtung einer unbeleuchteten einseitigen Plakattafel (freistehend) mit wechselnder werblicher Nutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1123, Hauptstraße 21, § 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 12.12.2023 ö 1.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.




Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 über o. g. Bauantrag beraten und nachfolgenden Beschluss gefällt:


Beschlussfassung vom 19.09.2023

„Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.

Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein, beeinträchtigt das Ortsbild und verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Rahmen der überwiegend kleinteiligen Bebauung würden die Werbetafeln mit einer Gesamtgröße von 7,64 m x 2,69 m, auf Füßen in der Höhe beginnend ab 1,50 m, besonders auffallen.

Die Werbetafeln sind an dieser Stelle in einer sich optisch aufdrängenden Weise störend. Eine städtebaulich unerwünschte Bezugsfallwirkung ist zu befürchten.

Zusätzlich ist eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs zu befürchten, da vor allem eine wesentlich schlechtere Sicht auf das hohe Fußgängeraufkommen entlang der Bushaltestelle beim Ausfahren aus dem Anwesen gegeben ist.

Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg. Der erforderlichen Befreiung nach § 144 BauGB wird nicht zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg vom 19.09.2023 wird hingewiesen.
Abstimmung: 9:0“.

Der Bauwerber stellt jetzt einen Antrag auf eine Sanierungsrechtliche Genehmigung entsprechend §144 BauGB.

Beratung:

In der Sanierungssatzung des Marktes Höchberg ist der Umriss für das Sanierungsgebiet „Altort Höchberg“ festgelegt. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden u. a. durch das kommunale Förderprogramm und durch die Anwendung des Vorkaufsrechts.

Diese Satzung setzt keine gestalterischen Richtlinien fest.

Für gestalterische Richtlinien muss der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erweitert oder eine Regelung in einer Werbeanlagensatzung getroffen werden.

Beschluss

Der erforderlichen Befreiung von der Sanierungssatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2023 11:26 Uhr