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HH-Ansatz
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Aufgabenart
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Haushaltsrechtlich nicht relevant.
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Erläuterung:
Die Bauwerber beantragen einen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken an einem bestehenden Wohnhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Auf dem Grundstück ist eine Grunddienstbarkeit, „Geh- und Fahrrecht“ sowie „Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht“ eingetragen.
Das Grundstück wird dem § 34 BauGB zugeordnet, es gilt die Stellplatz- und Entwässerungssatzung.
Nach Art. 58 Abs. 2 BayBO ist die „Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken“ im Anwendungsbereich des § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfrei gestellt.
Beratung:
In Ziffer 4 des Bauantrags ist angegeben, dass die Zustimmung der jeweiligen Nachbarn erteilt wurde.
Im Baugenehmigungsbescheid (Altakte "Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung“ BG-1977-38301137795) des Landratsamtes vom 26.07.1977 wurde unter Auflage 4.23 festgesetzt, dass für den damaligen Wohnhausneubau zusätzlich zur vorhandenen Garage (Doppelgarage) noch mindestens ein zusätzlicher Stellplatz herzustellen ist. Somit waren für die bis jetzt bestehende Nutzung 3 Stellplätze nachzuweisen.
Die neue Wohneinheit im Dachgeschoss hat laut Antragsunterlagen eine Wohnfläche von 63,39 m², somit sind nach gemeindlicher Stellplatzsatzung hierfür 2 zusätzliche Stellplätze notwendig.
Im Grundriss ist bisher die Doppelgarage und ein weiterer Stellplatz eingezeichnet. Zudem gibt es auf dem Plankopf einen Verweis, dass ein weiterer Stellplatz auf Fl.-Nr. 1209/3 hergestellt wird (Entfernung ca. 30 m zum Wohnhaus).
Nach Ansicht der Verwaltung müsste für die nun insgesamt 3 Wohneinheiten mindestens 5 Stellplätze nachgewiesen werden, somit fehlt nach jetziger Kenntnis mindestens noch ein Stellplatz.
Wenn Stellplätze in der Nähe auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden, ist eine dingliche Sicherheit zu Gunsten der Fl.-Nr. 1209/5 vorzulegen.
Weiterhin wurde festgestellt, dass im Bauantrag unter Ziffer 5 die Gebäudeklasse 1 eingetragen wurde. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das Vorhaben jedoch in Gebäudeklasse 3 einzustufen ist.
Somit müssen nach Art. 45 Abs. 1 BayBO Aufenthaltsräume in Dachgeschossen eine lichte Raumhöhe von min. 2,20 m über der Hälfte ihrer Grundfläche haben, anhand der vorliegenden Planunterlagen kann dies nicht zweifelsfrei überprüft werden.
Marktgemeinderat Walter Feineis meint zu wissen, dass in diesem Anwesen über das Internet „Ferienwohnungen/Monteurwohnungen“ angeboten werden.
Erster Bürgermeister Alexander Knahn wird dies durch die Verwaltung prüfen lassen, ggf. wird die Bauaufsicht des Landratsamtes um Überprüfung gebeten.
Ebenso ist Marktgemeinderat Walter Feineis der Auffassung, dass für den Stellplatznachweis verwendete Nebengrundstück am Klinggraben im gegenwärtigen Zustand nicht ausreichend zu beparken sei.
Erster Bürgermeister Alexander Knahn spricht aus, dass die notwendigen Parkplätze natürlich in Ihrer Ausprägung gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung errichtet werden müssen, das Grundstück gäbe dies auch her.