Satzungsrecht | Neuerlass der Satzungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg und den dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5

Sachverhalt

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Würzburg hat im Rahmen einer Widerspruchsbearbeitung bereits im Jahr 2014 festgestellt, dass alle bisher erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen (BGS) zur Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung nicht wirksam sind. Die Gründe der Unwirksamkeit liegen unter anderem darin, dass die Satzungen Regelungen (z. B. hinsichtlich des Beitragsmaßstabes) enthalten, welche von den Gerichten im Laufe der Zeit als unzulässig angesehen wurden.

Zudem müssen nach Auffassung des BayStMI alle Beitrags- und Gebührensatzungen, welche nach dem 01.01.1999 neu erlassen oder im Beitragsmaßstab geändert wurden, eine Regelung über eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche erhalten. In Frage komme hier die Regelung einer Tiefenbegrenzung. Fehlt - wie in Höchberg - eine solche Regelung, ist von der Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung auszugehen. Der gesamte Beitragsteil der Satzung ist neu zu erlassen und um eine entsprechende Regelung zu ergänzen.

Da die Ungültigkeit der Beitragsteile der BGS-EWS und der BGS-WAS nicht durch eine Änderung einzelner Bestimmungen der Beitragsteile behoben werden kann, wird von der Kommunalaufsicht der Neuerlass der Beitragsteile beider Satzungen empfohlen. Zudem wird beim Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzungen auch ein gleichzeitiger Neuerlass der Stammsatzungen (EWS und WAS) empfohlen, um sicherzustellen, dass die Benutzungssatzungen ebenfalls gültig sind. Außerdem werden dadurch unübersichtliche Änderungen an der EWS und der WAS vermieden.

Damit das geltende Ortsrecht wieder im Einklang mit höherrangigem Recht gebracht werden kann, wurde seitens der Verwaltung nun auf Grundlage der vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Mustersatzungen Satzungsentwürfe ausgearbeitet. Diese werden in den folgenden Unterpunkten zur Beschlussfassung vorgelegt. 

Datenstand vom 07.09.2017 15:01 Uhr