Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg (BGS-EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.2

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

(BGS-EWS)



Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Beitragserhebung


Der Markt Höchberg erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungsanlage einen Beitrag.



§ 2 - Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht oder

  1. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden.



§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld


  1. Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

  1. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.



§ 4 - Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5 - Beitragsmaßstab


  1.        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

  1.        Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschossfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn

  1. in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder

  1. sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder

  1. in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder

  1. ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

  1. Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.

Dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21 a Abs. 4 BauNVO).

Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässigen Geschossflächen (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

  1. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  1. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
-        im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden.
-        wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
-        wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
-        im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
-        für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind.



§ 6 - Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

  1. pro m² Grundstücksfläche                2,01 €
  2. pro m² zulässiger Geschossfläche        8,64 €



§ 7 - Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



§ 7 a - Beitragsablösung


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 8 - Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse


(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 9 - Gebührenerhebung


Der Markt Höchberg erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren.



§ 10 - Einleitungsgebühr


(1)        Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,80 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt Höchberg zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

  1. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal mit 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage abgenommen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.

  1. Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

  1. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.



§ 11 - Gebührenzuschläge


Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.



§ 12 - Entstehen der Gebührenschuld


Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.



§ 13 - Gebührenschuldner


  1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist.

  1. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.



§ 14 - Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


(1)        Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni und 15. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt Höchberg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.



§ 15 - Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Höchberg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.



§ 16 - Übergangsbestimmungen


(1)        Wurden bebaute Grundstücke vor dem 15.08.1984 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Nachzuentrichten ist der auf den Unterschied zwischen der tatsächlich vorhandenen und der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1) entfallende Beitragsteil.

Die weitere Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(2)        Wurden unbebaute Grundstücke vor dem 15.08.1984 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu jeweils abgeschlossenen Tatbeständen, soweit die Grundstücksfläche und bei einer Wohnungszahl von 0,6 eine Geschossfläche bis zu 110 qm erfasst wurden. Dies gilt im gleichen Umfang auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war.

Sofern Grundstücke mit einer höheren Wohnungszahl veranlagt worden waren oder hätten veranlagt werden können, gelten für jede herangezogene oder heranziehbare Wohneinheit weitere 110 qm als bereits beitragsmäßig erfasst.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der erstmaligen Bebauung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(3)        Die wertmäßigen Anrechnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgen mindestens in der Höhe, wie bereits Zahlungen nach früheren Heranziehungen geleistet wurden.



§ 17 - Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2001, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.06.2016, außer Kraft.


Höchberg, 25.07.2017                


Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Thomas Scheder ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 07.09.2017 15:01 Uhr