Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg (BGS-WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.4

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

(BGS-WAS)



Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Beitragserhebung


Der Markt Höchberg erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.



§ 2 - Beitragstatbestand


Der Beitrag wird erhoben für
1.        bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss besteht oder

2.        tatsächlich angeschlossene Grundstücke.



§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld


  1. Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Betragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

  1. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.



§ 4 - Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5 - Beitragsmaßstab


  1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

  1. Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.
Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

  1. Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn

  1. in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
  2. sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
  3. in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
  4. ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.

  1. Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt. § 21 a Abs. 4 BauNVO).

Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

  1. Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  1. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragsplicht entsteht insbesondere
  • im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden.
  • wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
  • wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
  • für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind, oder



§ 6 - Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

  1. pro m² Grundstücksfläche                0,96 €
  2. pro m² zulässiger Geschossfläche        4,13 €



§ 7 - Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



§ 7 a - Beitragsablösung


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 8 - Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse


  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer und Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

  1. Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 9 - Gebührenerhebung


Der Markt Höchberg erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).



§ 9 a - Grundgebühr


  1. Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

  1. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit


Dauerdurchfluss (Q3)
€/Jahr
bis 4 m³/h
24,00 €/Jahr
bis 10 m³/h
57,60 €/Jahr
bis 16 m³/h
96,00 €/Jahr





Bei der Verwendung von Verbundzählern mit

Dauerdurchfluss (Q3)
€/Jahr
25 m³/h
480,00 €/Jahr
40/63 m³/h
768,00 €/Jahr
63/100 m³/h
960,00 €/Jahr
160/250 m³/h
1.440,00 €/Jahr

(3)        Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Grundgebühr 60,00 €/Monat.



§ 10 - Verbrauchsgebühr


  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,59 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

  1. Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch den Markt Höchberg zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

  1. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so wird eine Verbrauchsgebühr nach Abs. 1 fällig.



§ 11 - Entstehen der Gebührenschuld


  1.        Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

  1.        Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.



§ 12 - Gebührenschuldner


  1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist.

  1. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, bzw. bei Bauwasserzählern und beweglichen Zählern der Antragsteller.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.



§ 13 - Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


  1.        Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbrauchsgebühr sowie die Grundgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  1.        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni und 15. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt Höchberg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.



§ 14 - Mehrwertsteuer


Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.



§ 15 - Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Höchberg für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.



§ 16 - Übergangsbestimmungen


(1) Wurden bebaute Grundstücke vor dem 14.03.1987 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Nachzuentrichten ist der auf den Unterschied zwischen der tatsächlich vorhandenen und der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1) entfallende Beitragsteil.

Die weitere Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(2)        Wurden unbebaute Grundstücke vor dem 14.03.1987 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen, soweit die Grundstücksfläche und bei einer Wohnungszahl von 0,6 eine Geschossfläche bis zu 110 qm erfasst wurden. Dies gilt im gleichen Umfang auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Sofern Grundstücke mit einer höheren Wohnungszahl veranlagt worden waren oder hätten verlangt werden können, gelten für jede herangezogene oder heranziehbare Wohneinheit weitere 110 qm als beitragsmäßig bereits erfasst.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der erstmaligen Bebauung des Grundstückes.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(3) Wurden Grundstücke vor dem 14.03.1987 als gemischt, rein gewerblich oder sonstig genutzt zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Bei unbebauten Grundstücken ist die Grundstücksfläche und die Geschossfläche erfasst, die sich aus der zulässigen Geschossfläche, dividiert durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, für ein Vollgeschoss ergibt. Bei bebauten Grundstücken ist die Grundstücksfläche und die Geschossfläche erfasst, die für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse zulässig ist.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung bzw. der erstmaligen Bebauung des Grundstückes.

§ 5 Abs. 8 bleibt unberührt.

  1. Die wertmäßige Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt mindestens in der Höhe, wie bereits Zahlungen nach früheren Heranziehungen geleistet wurden.



§ 17 - Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2001, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.06.2016, außer Kraft.

Höchberg, 25.07.2017                


Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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Künftig sollen umfangreiche Satzungsänderungen als synoptische Gegenüberstellung im Ratsinformationssystem dargestellt werden.

Datenstand vom 07.09.2017 15:01 Uhr