Der Marktgemeinderat beschließt den folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn im Mittelschulwesen.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Aufgrund Art. 8 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Schulfinazierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung von 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, S. 455; ber. S. 633, BayRS 2230-7-1 UK), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 20.12.2016 (GVBl. S. 399), über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg (nachstehend Schulsitzgemeinde genannt) und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn (nachstehend Vertragsgemeinden genannt) im Mittelschulwesen.
Allgemeines
§ 1
- Die vertragsgegenständliche Mittelschule führt die Bezeichnung Mittelschule Höchberg - Verbandsschule.
- Die Schule hat ihren Sitz in Höchberg.
Die Gemeinde Kist ist weiterer Schulort hinsichtlich der Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Raumbedarf besteht. Für diesen Fall gelten die Vereinbarungen bezüglich der Schulsitzgemeinde auch für die Gemeinde Kist.
Bei einem eventuell weiteren Schulraumbedarf in der Schulsitzgemeinde und der zum weiteren Schulort bestimmten Gemeinde Kist wird die Schulsitzgemeinde Erweiterungs- und Neubauten sowie ihre Planungen im Benehmen mit den Vertragsgemeinden erstellen.
- Der Schulsprengel der Mittelschule Höchberg - Verbandsschule – (Art. 32a Abs. 5 BayEUG) umfasst das Gebiet der Schulsitzgemeinde hinsichtlich der Schülerjahrgänge 1 bis 10 und der Vertragsgemeinden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 bis 10.
§ 2
- Schulsitzgemeinde und Vertragsgemeinden kommen hiermit überein, die sich aus dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) ergebenden Rechtsbeziehungen nicht im Rahmen eines Schulverbandes sondern an dessen Stelle in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
- Schulsitzgemeinde und Vertragsgemeinden übernehmen nach Maßgabe dieses Vertrages gemeinsam den Schulaufwand, den der Betrieb der Schule erfordert.
Träger des Schulaufwandes
§ 3
Die Schulsitzgemeinde trägt den Schulaufwand.
Kostenersatz
§ 4
- Die Schulsitzgemeinde erhält zum Ausgleich für den von ihr zu finanzierenden Schulaufwand von den Vertragsgemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Waldbrunn und Kleinrinderfeld für jeden Schüler Kostenersatz in Höhe der jeweils gültigen Gastschulbeitragspauschale, wie sie in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) – derzeit § 7 Abs. 2 AVBaySchFG – festgesetzt ist.
- Die Gastschulpauschalen sind zum 01. Juli eines jeden Haushaltsjahres zur Zahlung fällig.
- Stichtag für die Feststellung der Zahl der Schüler ist der 1. Oktober des Vorjahres.
- Der Schulaufwandsträger organisiert die notwendige Beförderung der Schüler, die seine Schule besuchen. Die staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden vom Schulaufwandsträger geltend gemacht. Die Vertragsgemeinden tragen die nach Abzug der staatlichen Zuweisungen verbleibenden Aufwendungen für die Beförderung der Schüler mit Wohnsitz in der jeweiligen Vertragsgemeinde.
§ 5
- Die Schulsitzgemeinde trägt dafür Sorge, dass die den Gemeinden als Schulaufwandsträger zustehenden Finanzhilfen, Beiträge, Zuschüsse und dergleichen rechtzeitig beantragt werden.
- Die Schulsitzgemeinde verpflichtet sich, den Vertragsgemeinden Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages einschlägigen Akten, Haushaltspläne, Sachbücher und Kassenbelege zu gewähren, ferner die Vertragsgemeinden von bevorstehenden wesentlichen Änderungen der Geschäftsgrundlagen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
Schulbeirat
§ 6
- Zur Erzielung eines engen Einvernehmens zwischen der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden wird ein Schulbeirat gebildet.
- Der Schulbeirat besteht aus den ersten Bürgermeistern der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister der Schulsitzgemeinde. Der Schulleiter ist zu den Schulbeiratssitzungen zu laden.
§ 7
- Der Schulbeirat ist beratend tätig. Er muss insbesondere gehört werden bei der Aufstellung der Baupläne und der Finanzierungspläne für Erweiterungsbauten.
- Der Schulbeirat muss jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten.
Auf Antrag von mindestens drei Vertragsgemeinden muss der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung des Schulbeirats einberufen.
Laufzeit, Änderung und Aufhebung des Vertrages
§ 8
- Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Schulsitzgemeinde erfolgen und spätestens am Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden.
- Die nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung wird wirksam, wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird. Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde hat die Schulsitzgemeinde einzuholen. Findet die Kündigung nicht die Zustimmung aller Vertragsparteien, so hat die kündigende Vertragspartei die Genehmigung einzuholen.
§ 9
- Ergeben sich aus der Aufhebung dieses Vertrages oder aus dem Ausscheiden einer Vertragsgemeinde erhebliche Belastungsverschiebungen unter den Vertragsparteien, so hat eine die Vor- und Nachteile in gerechter Weise ausgleichende Auseinandersetzung zu erfolgen.
- Die Auseinandersetzung nach Abs. 1 findet auf Antrag mindestens einer Vertragspartei statt und ist im Laufe des dem Eintritt des dafür maßgebenden Ereignisses folgenden Kalenderjahres durchzuführen.
§ 10
- Die Vertragsgemeinden und die Schulsitzgemeinde verpflichten sich, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere über die Auslegung und den Vollzug dieses Vertrages ein Schiedsgericht anzurufen.
- Das Schiedsgericht wird gebildet aus dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes im Landkreis Würzburg und dem Kommunalreferenten (juristischer Staatsbeamter des höheren Dienstes) des Landratsamtes Würzburg.
- Den Vorsitz im Schiedsgericht führt der Kommunalreferent des Landratsamtes. Das Schiedsgericht macht entsprechende Empfehlungen zur Bereinigung der bestehenden Schwierigkeiten.
§ 11
Werden von den beteiligten Gemeinden die Empfehlungen des Schiedsgerichts nicht anerkannt, so werden die Rechtsstreitigkeiten als Parteistreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.
§ 12
Dieser Vertrag tritt ab dem 01.09.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige Vertrag vom 01.09.11 außer Kraft.
Höchberg,
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Für den Markt Höchberg
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Peter Stichler, 1. Bürgermeister
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Altertheim
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Für die Gemeinde Altertheim
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Adolf Hemrich, 1. Bürgermeister
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Eisingen
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Für die Gemeinde Eisingen
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Ursula Engert, 1. Bürgermeisterin
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Kist
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Für die Gemeinde Kist
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Volker Faulhaber, 1. Bürgermeister
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Kleinrinderfeld
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Für die Gemeinde Kleinrinderfeld
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Eva Linsenbreder, 1. Bürgermeisterin
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Waldbrunn
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Für die Gemeinde Waldbrunn
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Hans Fiederling, 1. Bürgermeister
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