Vertragsangelegenheiten; Neuerlass des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn im Mittelschulwesen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 24.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 24.10.2017 ö 7

Sachverhalt

Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn im Mittelschulwesen ist zu ändern.

Der Vertrag, der seit 2011 besteht, ist zum einen aufgrund der Höchberger Schultrennung in einigen Passagen anzupassen.

Weiterhin konnte in der letzten Schulverbandssitzung am 11.10.2017 erreicht werden, dass die Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist und Waldbrunn sich bereit erklären, künftig das Defizit der Schülerbeförderungskosten für ihre jeweilige Gemeinde zu übernehmen.
Die Gemeinde Kleinrinderfeld zahlt seit ihrem Beitritt 2011 zum Schulverband bereits die verbleibenden Aufwendungen für die Beförderung der Schüler mit Wohnsitz in Kleinrinderfeld nach Abzug der staatlichen Zuweisungen.

Seit 2007 wird keine Spitzabrechnung zwischen den Gemeinden durchgeführt, sondern der Markt Höchberg erhält als Ausgleich für den finanziellen Schulaufwand von den Vertragsgemeinden für jeden Schüler Kostenersatz in Höhe der jeweiligen Gastschulbeitragspauschale. Aus diesem Grund ist die Regelung nach § 7 Abs. 1 a des Vertrags („Der Schulbeirat ist beratend tätig. Er muss insbesondere gehört werden bei der Aufstellung des Schulhaushalts im Rahmen des Haushaltsplanes der Schulsitzgemeinde.“) nicht mehr nötig. Sie wurde nicht mehr in den neuen Vertrag aufgenommen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn im Mittelschulwesen.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Aufgrund Art. 8 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Schulfinazierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung von 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, S. 455; ber. S. 633, BayRS 2230-7-1 UK), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 20.12.2016 (GVBl. S. 399), über die Rechtsbeziehung des Marktes Höchberg (nachstehend Schulsitzgemeinde genannt) und den Gemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Kleinrinderfeld und Waldbrunn (nachstehend Vertragsgemeinden genannt) im Mittelschulwesen.


Allgemeines

§ 1

  1. Die vertragsgegenständliche Mittelschule führt die Bezeichnung Mittelschule Höchberg - Verbandsschule.

  1. Die Schule hat ihren Sitz in Höchberg.

Die Gemeinde Kist ist weiterer Schulort hinsichtlich der Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Raumbedarf besteht. Für diesen Fall gelten die Vereinbarungen bezüglich der Schulsitzgemeinde auch für die Gemeinde Kist.

Bei einem eventuell weiteren Schulraumbedarf in der Schulsitzgemeinde und der zum weiteren Schulort bestimmten Gemeinde Kist wird die Schulsitzgemeinde Erweiterungs- und Neubauten sowie ihre Planungen im Benehmen mit den Vertragsgemeinden erstellen.

  1. Der Schulsprengel der Mittelschule Höchberg - Verbandsschule – (Art. 32a Abs. 5 BayEUG) umfasst das Gebiet der Schulsitzgemeinde hinsichtlich der Schülerjahrgänge 1 bis 10 und der Vertragsgemeinden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 bis 10.


§ 2

  1. Schulsitzgemeinde und Vertragsgemeinden kommen hiermit überein, die sich aus dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) ergebenden Rechtsbeziehungen nicht im Rahmen eines Schulverbandes sondern an dessen Stelle in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

  1. Schulsitzgemeinde und Vertragsgemeinden übernehmen nach Maßgabe dieses Vertrages gemeinsam den Schulaufwand, den der Betrieb der Schule erfordert.








Träger des Schulaufwandes

§ 3

Die Schulsitzgemeinde trägt den Schulaufwand.


Kostenersatz

§ 4

  1. Die Schulsitzgemeinde erhält zum Ausgleich für den von ihr zu finanzierenden Schulaufwand von den Vertragsgemeinden Altertheim, Eisingen, Kist, Waldbrunn und Kleinrinderfeld für jeden Schüler Kostenersatz in Höhe der jeweils gültigen Gastschulbeitragspauschale, wie sie in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) – derzeit § 7 Abs. 2 AVBaySchFG – festgesetzt ist.

  1. Die Gastschulpauschalen sind zum 01. Juli eines jeden Haushaltsjahres zur Zahlung fällig.

  1. Stichtag für die Feststellung der Zahl der Schüler ist der 1. Oktober des Vorjahres.

  1. Der Schulaufwandsträger organisiert die notwendige Beförderung der Schüler, die seine Schule besuchen. Die staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden vom Schulaufwandsträger geltend gemacht. Die Vertragsgemeinden tragen die nach Abzug der staatlichen Zuweisungen verbleibenden Aufwendungen für die Beförderung der Schüler mit Wohnsitz in der jeweiligen Vertragsgemeinde.


§ 5

  1. Die Schulsitzgemeinde trägt dafür Sorge, dass die den Gemeinden als Schulaufwandsträger zustehenden Finanzhilfen, Beiträge, Zuschüsse und dergleichen rechtzeitig beantragt werden.

  1. Die Schulsitzgemeinde verpflichtet sich, den Vertragsgemeinden Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages einschlägigen Akten, Haushaltspläne, Sachbücher und Kassenbelege zu gewähren, ferner die Vertragsgemeinden von bevorstehenden wesentlichen Änderungen der Geschäftsgrundlagen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.





Schulbeirat

§ 6

  1. Zur Erzielung eines engen Einvernehmens zwischen der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden wird ein Schulbeirat gebildet.

  1. Der Schulbeirat besteht aus den ersten Bürgermeistern der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister der Schulsitzgemeinde. Der Schulleiter ist zu den Schulbeiratssitzungen zu laden.


§ 7

  1. Der Schulbeirat ist beratend tätig. Er muss insbesondere gehört werden bei der Aufstellung der Baupläne und der Finanzierungspläne für Erweiterungsbauten.

  1. Der Schulbeirat muss jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten.

Auf Antrag von mindestens drei Vertragsgemeinden muss der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung des Schulbeirats einberufen.


Laufzeit, Änderung und Aufhebung des Vertrages

§ 8

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Schulsitzgemeinde erfolgen und spätestens am Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden.

  1. Die nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung wird wirksam, wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird. Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde hat die Schulsitzgemeinde einzuholen. Findet die Kündigung nicht die Zustimmung aller Vertragsparteien, so hat die kündigende Vertragspartei die Genehmigung einzuholen.


§ 9

  1. Ergeben sich aus der Aufhebung dieses Vertrages oder aus dem Ausscheiden einer Vertragsgemeinde erhebliche Belastungsverschiebungen unter den Vertragsparteien, so hat eine die Vor- und Nachteile in gerechter Weise ausgleichende Auseinandersetzung zu erfolgen.

  1. Die Auseinandersetzung nach Abs. 1 findet auf Antrag mindestens einer Vertragspartei statt und ist im Laufe des dem Eintritt des dafür maßgebenden Ereignisses folgenden Kalenderjahres durchzuführen.


§ 10

  1. Die Vertragsgemeinden und die Schulsitzgemeinde verpflichten sich, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere über die Auslegung und den Vollzug dieses Vertrages ein Schiedsgericht anzurufen.

  1. Das Schiedsgericht wird gebildet aus dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes im Landkreis Würzburg und dem Kommunalreferenten (juristischer Staatsbeamter des höheren Dienstes) des Landratsamtes Würzburg.

  1. Den Vorsitz im Schiedsgericht führt der Kommunalreferent des Landratsamtes. Das Schiedsgericht macht entsprechende Empfehlungen zur Bereinigung der bestehenden Schwierigkeiten.


§ 11

Werden von den beteiligten Gemeinden die Empfehlungen des Schiedsgerichts nicht anerkannt, so werden die Rechtsstreitigkeiten als Parteistreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.


§ 12

Dieser Vertrag tritt ab dem 01.09.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige Vertrag vom 01.09.11 außer Kraft.

Höchberg,
Für den Markt Höchberg





Peter Stichler, 1. Bürgermeister




Altertheim
Für die Gemeinde Altertheim





Adolf Hemrich, 1. Bürgermeister




Eisingen
Für die Gemeinde Eisingen





Ursula Engert, 1. Bürgermeisterin




Kist
Für die Gemeinde Kist





Volker Faulhaber, 1. Bürgermeister




Kleinrinderfeld
Für die Gemeinde Kleinrinderfeld





Eva Linsenbreder, 1. Bürgermeisterin




Waldbrunn
Für die Gemeinde Waldbrunn





Hans Fiederling, 1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2017 10:57 Uhr