Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn - 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 4.1", Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 25.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 25.04.2017 ö 6

Sachverhalt

Die Gemeinde Waldbüttelbrunn plant derzeit die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“ im Parallelverfahren. Der Markt Höchberg wird als Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Planungen informiert und um Stellungnahme gebeten.
Der Marktgemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung am 22.11.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit der Thematik befasst.

Lage des Plangebietes:


Anlass der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die geplante Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zur Verbesserung der Lebensmittelnahversorgung in Waldbüttelbrunn sowie weiterer Gewerbebetriebe und die damit verbundene Aufstellung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“. Aufgrund der teils großflächigen Einzelhandelsbetriebe wird teilweise die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich. Im Südosten werden die bestehenden Nutzgärten entsprechend des Bestands dargestellt. Im übrigen Bereich ist ein Gewerbegebiet geplant.

Nach der frühzeitigen Beteiligung haben sich keine gravierenden Änderungen in den Planungen ergeben, welche die Belange des Marktes Höchberg berühren bzw. beeinträchtigen.

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, der Gemeinde Waldbüttelbrunn mitzuteilen, dass keine Bedenken bestehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, bei der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“ der Gemeinde Waldbüttelbrunn im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwände zu erheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 04.05.2017 17:07 Uhr