Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 24.01.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Nrn. 3 und 4 BayLpIG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) wie folgt Stellung:

Mit dem vorliegenden Bauleitplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verdichtete und damit flächensparende Bebauung mit Gebäudegruppen, die auf die besonderen Wohnbedürfnisse von älteren Bewohnern zugeschnitten sind, geschaffen werden. Der Planumgriff beträgt ca. 0,5 ha.

Das Plangebiet liegt innerhalb des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets Zeller Quellstollen (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Analog soll nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Was­ser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt wer­den.
Vor diesem Hintergrund werden gegen den vorliegenden Bauleitplanentwurf nur dann keine Ein­wände erhoben, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände ge­gen die Planung bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmen.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ um die Änderung eines seit dem 08.11.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes besteht für den Bereich der 6. Änderung Baurecht. Der betroffene Bereich des Bebauungsplanes „Mehle II“ ist seit geraumer Zeit vollständig erschlossen.
Einer nachträglichen Einschränkung der Bebaubarkeit des Planungsbereiches durch die derzeit geplante Ausweitung des Trinkwasserschutzgebietes kann durch den Markt Höchberg nicht zugestimmt werden. Daher hält der Markt Höchberg an seiner bisherigen Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2018 13:05 Uhr