Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Schreiben vom 22.02. und 20.03.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bauplanungsrecht / Städtebau

Die 6. Änderung enthält Teilflächen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Mehle II“, welche von einer zweigeschossigen Bebauung mit Einzel-, oder Doppelhäusern, mit einer maximal zulässigen Wandhöhe von bergseitig max. 3,80 m/4,00 m und talseitig max. 7,00 m auf eine viergeschossige Bebauung mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen und einer Gebäudehöhe von max. 12,0 m umgewandelt werden sollen. Hier soll laut der Begründung zum Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung zur flächensparenden Grundstücksnutzung für eine seniorengerechte Bebauung ermöglich werden. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan für diesen Bereich festgesetzte Art der Nutzung als WA = allgemeines Wohngebiet wird für die 6. Änderung übernommen.

Allgemein:

1. Es wird empfohlen textlich festzuhalten, welche Fassung der Baunutzungsverordnung für den vorliegenden Bebauungsplan angewendet werden soll. Insbesondere da die GRZ und GFZ mit dieser Änderung neu festgesetzt wird.

2. Es wird empfohlen, zu besseren Handhabung alle für die Änderung gültigen Festsetzungen/nachrichtlichen Übernahmen/Hinweisen in den 6. Änderungsplan einzuarbeiten.

3. In der Planzeichnung wird empfohlen, soweit möglich die Abstände der Baugrenze z. B. die zur Straßenverkehrsfläche zu vermaßen.

A        Zeichnerische Festsetzungen:

1.1        Es wird konkret auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 15.03.2018 und die dort enthaltenen Vorschläge für Festsetzungen verwiesen; es wird angeraten diese bezüglich der hier gewählten Festsetzung der Art der Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ mit entsprechendem Schutzgrad in die Änderung mit aufzunehmen, da ansonsten bauplanungsrechtlich Bedenken bestehen.


1.4        Zur Klarstellung und Vollziehbarkeit wird empfohlen den eindeutigen Begriff des „Vollgeschosses“ zu verwenden.

2.3        Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind in der offenen Bauweise die hier genannten Hausformen (Einzelhaus/Doppelhaus/Hausgruppen) auch ohne konkrete Benennung pauschal zulässig, in Satz 2 wird eröffnet diese auf nur eine oder zwei Hausformen zu begrenzen. Es könnte daher auf die Auflistung der Hausformen verzichtet werden, da diese ohnehin mit der Festsetzung der offenen Bauweise geregelt werden.
Es wird angemerkt, dass eine Umsetzung der festgesetzten Bauweise in Bezug auf Doppelhäuser und Hausgruppen nur mittels einer Abstandsflächenübernahmeerklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers der angrenzenden Nachbargrundstücke möglich ist und der erste der diese Bauweise umsetzt, damit ggfs. die Bauart für die weiteren Grundstücke mit festlegt.
       Eine ggfs. eindeutigere bauplanungsrechtliche Festsetzung könnte daher z. B. durch die Festsetzung von Baulinien gesteuert werden, damit diese auch ohne Abstandsflächenübernahmen des angrenzenden Grundstückseigentümers umgesetzt werden können.

  1.        Es wird empfohlen, bei der Darstellung der Hauptversorgungsleitungen auch die Schutzstreifen, welche von Bebauung freizuhalten sind zu ergänzen.

  1. Private Grünflächen - Es wird darauf hingewiesen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen laut BauNVO nicht für die Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl als „Baugrundstück“ zählen, hier sind verschiedene Varianten denkbar z. B. können die Geschoss- und Grundflächenzahlen entsprechend angepasst werden oder auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht als private Grünflächen, sondern lediglich mit Festsetzungen zur Bepflanzung (Pflanzgebote) versehen werden.

B        Textliche Festsetzungen:

  1.        Es wird empfohlen die Gebäudehöhe oder Wandhöhe ggfs. entsprechend reduziert und auf die gewünschte Höhe abgestimmt auf die öffentliche Straßenverkehrsfläche zu beziehen, da hierdurch städtebaulich ein eindeutigerer Höhenbezug und damit eine bessere Steuerung der Gebäudekontur bezüglich der von der Gemeinde gewünschten Höhenentwicklung erfolgen kann.

2.1        Es wird empfohlen zur Eindeutigkeit, dass auch nicht die vormaligen Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Wintergärten angewendet werden müssen, den Satz z. B. in der folgenden Form o. ä. umzuformulieren z. B. „Die Dachform und Dachneigung für Wintergärten sind frei wählbar.“

2.2        Mit der Angabe in der Klammer „(Dachform/Dachneigung)“ bezogen auf die Gestaltung müssen auch nur diese beiden Gestaltungsfestsetzungen zusätzlich zur „Dimension“ bei Grenzbebauungen angeglichen werden. Ansonsten wären die Angaben in der Klammer zu ergänzen.

3.        Es wird zur Klarstellung und Vollziehbarkeit empfohlen die ergänzte Angabe „dieses durch geeignete Maßnahmen zu sichern“ konkreter zu benennen und ggfs. auch mit Maßangaben zu steuern.
Weiterhin wäre ggfs. für die Sicherung mit Stützmauern eine zusätzliche Festsetzung bezüglich der Zulässigkeit von Stützmauern außerhalb der Baugrenzen z. B. nach § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich.

E        Zeichnerische Hinweise

  1.        Es wird zur besseren Übersichtlichkeit und Flexibilität empfohlen das Symbol für die „Gebäudeplanung“ aus der Planzeichnung und der Legende zu streichen.

6.        Dieses Planzeichen konnte in der Planzeichnung nicht gefunden werden, es wird empfohlen dieses in der Zeichnung zu ergänzen oder zu streichen.        Es wird empfohlen hier auch noch die Nutzungsschablone mit den jeweiligen Zuordnungen mit aufzuführen.


Denkmalschutz

Die im Verfahren zu berücksichtigenden denkmalpflegerischen Belange sind gewahrt. Der vollständige Gesetzestext von Art. 8 BayDSchG ist zu verwenden.


Immissionsschutz

1. Sachverhalt
Der Planer „Auktor Ingenieur GmbH“ hat im Auftrag der Gemeinde Höchberg einen Entwurf des geänderten Bebauungsplans „Mehle II“ mit Begründung in der Fassung vom 09.10.2017 vorgelegt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren, weshalb auf die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Nr.1 BauGB verzichtet wurde.
Die Änderung des Bebauungsplans dient der verdichteten Bebauung zur flächensparenden Grundstücksnutzung. Es ist die Entstehung von seniorengerechten Gebäudegruppen angedacht. Der geänderte Bebauungsplan sieht die Möglichkeit von viergeschossigen Wohngebäuden bis zu 12 m Höhe vor. Die Stellplätze können mit der Änderung außerhalb der Baugrenzen angebracht werden. Der Gebietscharakter ändert sich dabei nicht.

2. Standort
Der bestehende Bebauungsplan weist allgemeines Wohngebiet aus. Südlich der betreffenden Flurstücke liegt die „Bürgermeister-Seubert-Straße“ etwas erhöht. Westlich, am Ende der Straße „Im Wiesengrund“ befindet sich eine Kindertagesstätte auf dem Flurstück 3926/13. Nördlich davon liegen Einfamilienwohnhäuser mit Stellplätzen im allgemeinen Wohngebiet.

3. Beurteilung
Durch eine verdichtete Bebauung ändert sich die Immissionssituation an den Baugrundstücken insofern, dass nun anstatt zweigeschossiger Wohnbebauung, viergeschossige Wohnbebauung auf den betroffenen Grundstücken möglich ist. Die entsprechenden Grundstücke liegen nördlich der „Bürgermeister-Seubert-Straße“, die schätzungsweise 15 m oberhalb der Straße „Im Wiesengrund“ liegt. Bei der höheren Bebauung werden die oberen Stockwerke stärker durch den Straßenverkehrslärm beeinträchtigt. Hier sind ausreichend dimensionierte Schallschutzfenster notwendig.
Die Festsetzungen zum Schallschutz Nr. 16.1 bleiben bestehen.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht spricht nichts gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Mehle II, wenn folgende Festsetzungen zum Schallschutz ergänzt werden.

4. Vorschläge für Festsetzungen
4.1        Die Festsetzung 16.2 wird wie folgt geändert:
Bei allen Gebäuden der straßennächsten Häuserzeile beidseits der gesamten Wohnsammelstraße sind bei Aufenthaltsräumen ausreichend dimensionierte Schallschutzfenster an den der Wohnsammelstraße zugewandten Gebäudeseiten vorzusehen; bei diesen Gebäuden sind die notwendigen Lüftungsfenster von Ruheräumen auf der straßenzugewandten Gebäudeseite nicht zulässig.
4.2        Im Rahmen der Baumaßnahme sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zu beachten.

Hinweis: Die DIN 4109 ist eine technische Baubestimmung und ihre Einhaltung wird nicht von der Immissionsschutzbehörde überprüft.


Wasser- und Bodenschutzrecht

Keine Einwände
       

Naturschutz

Nach dem Luftbild von 2017 umfasst der beplante Bereich südexponierte Anlagen, die bis vor kurzem brach gelegen sind und zusätzlich Einzelgehölze in Form von Obsthochstämmen enthält.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf enthält keine Aussagen zum allgemeinen oder besonderen Artenschutz. Eine weitere Prüfung bzw. abschließende Aussage zu dieser Fragestellung ist daher nicht möglich.
Seitens der unteren Naturschutzbehörde wird dringend geraten, den Themenbereich all­gemeines und besonderes Artenschutzrecht dahingehend zu bearbeiten, dass zügig eine Potenzialabschätzung durchgeführt wird, um die Notwendigkeit einer nachfolgenden Kar­tierung im Sommerhalbjahr zu entscheiden.


Gesundheitsamt

Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen seitens des FB 34 - Gesundheitsamt - aus siedlungs- und ortshygienischer Sicht keine Bedenken, wenn die vorgeschriebenen Emissions- und Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Insbesondere ist die techni­sche Anleitung Lärm (TA Lärm) und die technische Anleitung Luft (TA Luft) zu beachten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt zur Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg die nachfolgend aufgeführten Änderungspunkte bzw. nimmt einzelne Ausführungen zur Kenntnis.

Bauplanungsrecht / Städtebau

Zu Allgemein

Zu 1.        Ein entsprechender Vermerk wird nachrichtlich in die Festsetzungen eingefügt.

Zu 2.        Durch die komplexen und umfänglichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehle II“ würde eine Übernahme sämtlicher relevanten Festsetzungen, nachrichtlicher Übernahmen und Hinweise eine erhebliche Zunahme des Planumfanges bedeuten.
Da durch die vorgesehene Nutzung und Bebauung des Bereiches als zusammenhängendes Projekt nur von einer eingeschränkten Anzahl der an der Umsetzung der Planung beteiligten Personen auszugehen ist, wird daher auf die vollständige Übernahme verzichtet. Für den Markt Höchberg und die beteiligten Personen ist ein erkennbarer Zusammenhang nachvollziehbar.

Zu 3.        Eine Bemaßung zum Straßenrand wird nachrichtlich in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

A        Zeichnerische Festsetzungen:

Zu 1.1        Auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde wird verwiesen.

Zu 1.4        Der Begriff Geschoss wird nachrichtlich gemäß Art. 83 Abs. 7 BayBO in Vollgeschoss umbenannt.

Zu 2.3        Im rechtskräftigen Bebauungsplan gilt bisher für die überplanten Bereiche bereits eine Festsetzung, wonach nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Bei einem Verzicht auf die Festsetzung würde weiterhin die bisherige Regelung gelten, die eine Errichtung von Hausgruppen entsprechend den vorliegenden Vorplanungen ausschließt. Daher wird an der bisherigen Festsetzung festgehalten.
Da die Bebauung innerhalb eines zusammenhängenden Bebauungskonzeptes erfolgen wird und auch eine zukünftige Grundstücksaufteilung zwischen den einzelnen vorgesehenen Bebauungsstrukturen noch nicht feststeht, ist eine entsprechende Regelung im Rahmen des Bebauungsplanes nicht möglich. Daher wurde hier bewusst auf eine genauere Vorgabe verzichtet, um so planerische Spielräume zu ermöglichen. An dieser Vorgabe wird festgehalten.
Die Anmerkung bezüglich der Abstandsflächenübernahme bei einer entsprechenden Grundstücksaufteilung wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3.        Durch die Anpassung der Baugrenzen wurde eine Überbauung der Leitungen sowie eines angemessenen und über die Schutzstreifen hinausgehenden Frei- und Arbeitsraumes um die Leitungsbereiche bereits ausgeschlossen.
Der Zugang zu den Leitungstrassen mit entsprechenden Arbeitsbereichen wurde durch die Festsetzung eines mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Bereiches sichergestellt. Darüberhinausgehende Festsetzungen sind nach Auffassung des Bau- und Umweltausschusses nicht erforderlich.
Hierzu wird auch auf die Stellungnahme der Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH als betroffenen Leitungsträger verwiesen.

Zu 4.                Der Bau- und Umweltausschuss ist sich der Nichtanrechenbarkeit der privaten Grünfläche im Zusammenhang der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl bewusst.
Eine geänderte Festsetzung im Zusammenhang auf die privaten Grünflächen, abweichend von den im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Regelungen, soll unterbleiben, da hierdurch innerhalb des Bebauungsplanes unterschiedliche Regelungen auf direkt angrenzenden Grundstücken entstehen würden.
Daher wird an der vorliegenden Stellungnahme festgehalten.

B        Textliche Festsetzungen:

Zu 1.        Durch das teilweise stark bewegte Gelände ist ein Bezug auf die Höhe der Straßenverkehrsfläche als nicht sinnvoll anzusehen, da hierdurch für den talseitigen Bereich eine übermäßig hohe Wandhöhe ermöglicht werden müsste, um eine höher im Hang zu errichtende Bebauung mit einer angemessenen und gewünschten Wandhöhe, zu ermöglichen. Eine Unterteilung der Baufläche in Bereiche mit unterschiedlichen Wandhöhen, die einen entsprechenden Höhenbezug ermöglichen könnte, ist hier nicht sinnvoll umsetzbar, da die exakte Lage der Gebäude derzeit noch nicht feststeht. Zudem sollen entsprechende planerische Freiräume geschaffen werden.
Daher wird an der vorliegenden Festsetzung festgehalten.

Zu 2.1        Die Gemeinde ist bestrebt, die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehle II“ möglichst beizubehalten um so, auch im Hinblick auf die relative Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches, unterschiedliche Formulierungen und Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes weitgehend zu vermeiden. Hierdurch wird die Bearbeitung der eingehenden Bauanträge in der Verwaltung nicht unnötig erschwert. Daher wird an der bisherigen und bewährten Formulierung festgehalten.

Zu 2.2        Der Bau- und Umweltausschuss ist sich dessen bewusst. Auf eine weitergehende Regelung der Dachgestaltung bei aneinander angrenzenden Baukörpern soll jedoch verzichtet werden.

Zu 3.        Eine genauere Festsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist primär abhängig von der Art und dem Umfang des Eingriffes in das bestehende Gelände, dem Abstand sowohl zur geplanten Bebauung als auch dem Abstand zur bestehenden Fahrbahn der Heidelberger Straße.
Eine Auflistung und ggf. Bemaßung aller hierfür in Frage kommenden Maßnahmen ist auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht möglich.
Die Festsetzung wird jedoch nachrichtlich dahingehend ergänzt, dass der rechnerische Nachweis der Standsicherheit der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Bauantrages bzw. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unaufgefordert vorzulegen ist.
Eine mögliche Errichtung einer Stützmauer außerhalb der Baugrenze soll nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Daher wird auf einen entsprechenden Ausschluss gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO verzichtet.

E        Zeichnerische Hinweise

Zu 4.        Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass die Darstellung der voraussichtlich entstehenden Gebäudestruktur im Rahmen des Verfahrens zur Verdeutlichung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Öffentlichkeit bzw. den Behörden und Trägern öffentlicher Belange dienen soll. Für die Satzungsfassung werden die Darstellungen aus der Bebauungsplanänderung herausgenommen.

Zu 6.        Das Planzeichen wird im Bebauungsplan ergänzt und die Nutzungsschablone unter Hinweise dargestellt und erläutert.


Denkmalschutz

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass der in den nachrichtlichen Übernahmen zu dem im Bebauungsplan aufgeführten Gesetzestext nachrichtlich ergänzt und vollständig wiedergegeben wird.


Immissionsschutz

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Festsetzung für den Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt wird.
Die Anmerkung bezüglich der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ wird nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.


Naturschutz

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass die angeregte Potentialabschätzung zwischenzeitlich erfolgt ist. Nach Aussagen der Ökologischen Arbeitsgemeinschaft Würzburg (ÖAW) vom 09.02.2018 kann das Vorkommen von besonders geschützten Tierarten im Planungsbereich ausgeschlossen werden.
Die Potentialabschätzung liegt der unteren Naturschutzbehörde zwischenzeitlich vor.


Gesundheitsamt

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Aussagen zur Kenntnis und verweist auf seine Beschlussfassung zur Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2018 13:05 Uhr