Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg, Schreiben vom 28.02.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Zur vorgelegten Planung der 6. Änderung des Bebauungsplans „Mehle II" nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen und im 2014 be­antragten Wasserschutzgebiet (Zone IIIb). Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und muss über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweck­verband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

In den uns vorliegenden Unterlagen wird keine Aussage über die geplante Beseitigung von Abwasser getroffen. Wir bitten um nähere Erläuterung der Entwässerungssituation.
Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gerei­nigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausrei­chend leistungsfähig ist um das hinzukommende Abwasser aufzunehmen. Insbesonde­re sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 55 Abs. 2 WHG die abwassertechnische Erschlie­ßung grundsätzlich im Trennsystem erfolgen soll. Aufgrund dessen halten wir eine Prü­fung für erforderlich, ob das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Stellplatzlächen getrennt behandelt werden kann.

3. Umgang mit Niederschlagswasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen nicht mit häuslichem Abwasser durchmischt und von der örtlichen Ka­nalisation ferngehalten werden. Bevorzugt ist die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone anzustreben. Aber auch die Einlei­tung in ein oberirdisches Gewässer ist eine denkbare Lösungsvariante. Da sich der Kühbach in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befindet bietet sich der Anschluss von Niederschlagswasser an.
Des Weiteren wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassaden­begrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung der Grünanlagen aus­drücklich begrüßt.
Bei einer weiteren Planung im Trennsystem sind die quantitativen und qualitativen An­forderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nach­weise sind zu führen.

4. Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Der Kühbach im Markt Höchberg ist zwecks Hochwasserschutz des Baugebietes „Mehle II" 1998 von der Gemeinde ausgebaut worden. Laut Erläuterungsbericht der Genehmigungsunterlagen und des Plangenehmigungsbescheids des LRA Würzburg wurde der Ausbau des Kühbachs zusammen mit der Bemessung des Einschöpfbauwerks und der Verrohrung auf ein HQ100-Abfluss von 12 m³/s ausgelegt.
Ergänzend zum Ausbau des Kühbachs wurde für den Fall einer Verklausung (Verstop­fen) von Einschöpfbauwerk und Verrohrung ein Überschwemmungsgebiet für den ver­rohrten Teil des Kühbachs ermittelt und festgesetzt (s. Anlage festgesetztes Über­schwemmungsgebiet). Die Einzugsgebietsverhältnisse des Kühbachs im Bereich von Höchberg (hängiges Gelände) können bei extremen Niederschlagsereignissen und Starkniederschlägen zu Abflussspitzen führen, die entweder bei Überlastung oder Verklausung zu Hochwasserabfluss im Bereich der Hauptstraße führen können. Eine aus­reichende Vorwarnzeit zur Ergreifung von mobilen Schutzmaßnahmen und zur Evaku­ierung gibt es nicht. Direkt an den Kühbachausbau angrenzende Grundstücke wurden mit hochwasserangepasster Bebauung beplant. Das heißt, die Bebauung sollte nach unseren Informationen auf die Höhe des Hochwasserspiegels bei Verklausung plus Si­cherheitszuschlag (0,20 m) hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Klimaveränderungen auch größere, als das den Ermittlungen zugrunde gelegte 100jährliche Hochwasser auftreten können. Deshalb empfehlen wir das festgesetzte Überschwemmungsgebiet im Umgriff der 6. Änderung des Bebauungsplans „Mehle II" hinsichtlich eines Extremereignisses zu überprüfen und die geplanten Gebäude gegebenenfalls hochwasserangepasst zu pla­nen und auszuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ um die Änderung eines seit dem 08.11.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes gilt für den Bereich der 6. Änderung Baurecht. Der betroffene Bereich des Bebauungsplanes „Mehle II“ ist seit geraumer Zeit vollständig erschlossen.
Eine nachträgliche Einschränkung der Bebaubarkeit des Planungsbereiches durch die derzeit geplante Ausweitung des Trinkwasserschutzgebietes kann durch den Markt Höchberg, auch als Eigentümer der hier überplanten Flächen, nicht zugestimmt werden. Daher hält der Markt Höchberg an seiner bisherigen Planung fest.
Eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Versorgungsträger ist gegeben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Planungsbereiches bereits vollständig umgesetzt ist. Der Ortsbereich des Marktes Höchberg wird vollständig im Mischwassersystem entwässert. Da es sich hier um eine kleinflächige Anpassung der zulässigen Bebauung innerhalb der bestehenden Bebauungsstruktur handelt, ist die Erstellung eines separaten Entwässerungssystems nicht sinnvoll und unverhältnismäßig.
Ein Hinweis bezüglich des Fremdwassers wird nachrichtlich in die Hinweise der Bebauungsplanänderung aufgenommen.

Der Bau- und Umweltausschuss verweist hinsichtlich dem Umgang mit Niederschlagswasser auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwasserbeseitigung und zum Gewässerschutz.
Eine separate Ableitung des Oberflächenwassers für den vorliegenden Änderungsbereich ist nicht sinnvoll umsetzbar. Daher wird an der bestehenden Entwässerung festgehalten.

Die Aussage zu möglichen Altablagerungen wird zur Kenntnis genommen. Weder der Verwaltung des Marktes Höchberg noch dem Marktgemeinderat sind im vorliegenden Bereich entsprechende Altlasten bekannt. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen jedoch entsprechende Verdachtsfälle angetroffen werden, werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen.

Hinsichtlich den vom Wasserwirtschaftsamt gemachten Aussagen zum Überschwemmungsbereich Kühbach wird mitgeteilt, dass dieser in einer Entfernung von ca. 30 m bis 50 m vom Änderungsbereich entfernt liegt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mehle II“ wurden für die potentiell gefährdeten Gebäude im Umfeld des Kühbaches Mindesthöhen der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss festgesetzt, die eine Höheneinstellung der Bauwerke über dem Scheitelwert des anzunehmenden Hochwassers sicherstellt. Der Bereich der vorliegenden Änderung liegt außerhalb der von dieser Festsetzung betroffenen Bereiche. Das durch die 6. Änderung überplante Gelände liegt in seinen tiefsten Bereichen ca. 1,50 m bis 2,50 m über den im Rahmen der Hochwasserfreilegung festgesetzten Mindesthöhen der Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss der nächstgelegenen, von der Hochwasserfreilegung betroffenen Gebäude. Somit kann nach Auffassung des Marktes Höchberg eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.04.2018 13:05 Uhr