Der Bauwerber plant auf dem Grundstück Fl.Nr. 1265/2, nach Abriss des bestehenden Wohnhauses, den Neubau von jeweils zwei Mehrfamilienhäusern, á 6 Wohneinheiten und stellt hierzu vorab per Vorbescheid die Fragen,
- ob mit der Lage der Baukörper auf dem Baugrundstück Einverständnis besteht,
- ob mit den Abmessungen der Grundflächen und Gebäudehöhen Einverständnis besteht,
- ob mit der Lage der Parkplätze auf dem Grundstück Einverständnis besteht.
Beratung:
Bei der Vorprüfung des Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:
- Im Lageplan und in den beigelegten Plänen fehlt die Angabe der Nachbarn/Grundstückseigentümer.
- Der Nachbar Fl.Nr. 1265/31, auch Eigentümer des Baugrundstücks, hat der Anfrage zugestimmt.
- Im Zuge des Vorbescheids bittet der Antragsteller die Entscheidung über folgende Fragen:
1. Die Lage der Gebäudekörper auf dem Baugrundstück.
2. Die Abmessung der Grundfläche und Gebäudehöhe (die Abstandsflächen werden im Bauantrag nachvollziehbar nachgewiesen).
3. Die Lage der Parkplätze auf dem Baugrundstück.
- Der Bauwerber hat die Grundfläche/Grundflächenzahl nicht nach der Baunutzungsverordnung v. 1990 berechnet. Angegeben wurde nur die Grundfläche der Hauptbaukörper.
- Die Berechnung und Angabe der Geschossfläche fehlt.
- Die geplante Kniestockhöhe beträgt lt. Schreiben v. 04.05.2018 1,10 m.
- Die geplante Dachneigung beträgt lt. Schreiben v. 04.05.2018 33,5° + 31,5°.
- Der Bauwerber plant 12 Wohneinheiten und nachgewiesen wurden dafür die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 24 Stellplätze. Die Stellplätze wurden wie folgt nachgewiesen: 12 Stück an der „Alten Steige“ und 12 Stück am „Rübezahlweg“.
- Die Traufhöhe/Wandhöhe beträgt talseits 8,20 m bzw. 7,15 m zuzüglich Carporthöhe in der Straße „Alte Steige“, somit ca. 10 m. Bergseits entsteht eine Traufhöhe/Wandhöhe von 6,75 m bzw. 5,52 m. Das bedeutet, dass in der „Alten Steige“ für das geplante Wohnhaus auf einer Länge von 18,20 m eine Wandhöhe von rund 10 m entsteht. Gleichzeitig besteht ebenso für das Wohnhaus, das am „Rübezahlweg“ anliegt, eine talseitige Wandhöhe von ca. 10 m (3 ½ Geschosse).
- Die Angabe des Stauraumes vor den Carports fehlt. Diese ist ca. 1,5 m bis 2 m (lt. Schreiben v. 04.05.2018 können die geplanten Carports auch entfallen).
Das Schreiben des Nachbarn Fl.Nr. 1286/15 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.