Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-030; Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1285/8, Rübezahlweg 16 e, § 34 BauG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.07.2018 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit Flachdach und mit zwei Wohneinheiten. Die Zufahrt ist über das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 1285/9 geplant. Ein entsprechender Antrag für die Überfahrt liegt den Bauantragsunterlagen bei.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

  • Der Bauherr beantragt mit Schreiben vom 24.04.2018 eine Überfahrt über Fl.Nr. 1285/9.
  • Das Steigungsverhältnis der Zufahrt in die geplante Garage fehlt.
  • Die Zustimmung/Nachbarbeteiligung fehlt. Hierzu werden die Schreiben der Nachbarn vom 05.07.2018 und zwei Schreiben vom 19.02.2018 dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.
  • Die Abstandsflächen sind im Plan Maßstab 1:100 dargestellt.
  • Auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1285/4 besteht ein Gebäude in einem Abstand von ca. 1,0 m zur Grundstücksgrenze. Gemäß Lageplan in den Akten des Marktes Höchberg vom 07.10.1996 besteht auf einer Teilfläche zu dem bestehenden Nachbargebäude auf Fl.Nr. 1285/7 ein Bebauungsverbot. Das Landratsamt Würzburg wird im Genehmigungsverfahren gebeten, dies zu prüfen. Der Lageplan wird dem Landratsamt Würzburg zur Verfügung gestellt.
  • Siehe hierzu auch den Antrag des Bauherrn auf Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen. Ebenso UR 837/17 B, Bebauungsverbot.
  • Zu den Notarurkunden fehlt der erforderliche Lageplan.
  • Die Abstandsfläche an der Nordseite stimmt nicht. Die Höhe muss von Vorderkante Dach/Balkonkante berechnet werden. Somit ist die Abstandsfläche größer als im Plan dargestellt.
  • Die Abstandsfläche an der Südseite ist ebenfalls falsch dargestellt, die Abstandsfläche berechnet sich ab der Dachterrasse/Treppenanlage. Für die Dachterrasse fehlt die Geländehöhe zur Berechnung.
  • Die Abstandsfläche an der Ecke Süd/Ost hat eine Höhe von 5,65 m minus 2,23 m entspricht einer Höhe von 3,41 m, somit größer als im Plan dargestellt (3,0 m).
  • Die Angabe der Höhen des geplanten bzw. bestehenden Geländes am Gebäude und an den Grenzen stimmen nicht in den verschiedenen Ansichten überein.
  • In der Baubeschreibung ist vermerkt, erstellt werden sieben Stellplätze, im Plan dargestellt sind sechs Stellplätze, einer davon als gefangen. Erforderlich für die Baumaßnahme sind fünf Stellplätze. Sechs Stellplätze wurden im Plan eingezeichnet. Vier Stellplätze davon entsprechen nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Höchberg, entweder ist er gefangen oder entspricht nicht der Größe.
  • Die Berechnung der Wohnfläche des umbauten Raumes sowie der Grund- und Geschossflächenzahl fehlt. Bei der angegebenen Zahl der Grundfläche/GRZ kann abgeleitet werden, dass diese nicht nach der gültigen Baunutzungsverordnung von 1990 berechnet wurde.
  • In der Baubeschreibung ist eine Wohnfläche von 263 m² angegeben. Im Plan OG steht eine Wohnfläche von 215,47, im Plan EG steht eine Wohnfläche von 104,25, auf dem Plan UG ohne Angabe. Eine Änderung ist erforderlich.

Es liegen keine separaten Entwässerungspläne nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung und der DIN 1986-100 vor. Diese sind in 2-facher Ausfertigung nachzureichen.

Die Entwässerungsplanung geht lediglich aus der Eingabeplanung hervor und wurde vorgeprüft. Hierbei ist festzustellen, dass diese erheblichen Abweichungen in Bezug auf die Entwässerungssatzung und der DIN 1986-100 aufweist.

  • Regen- und Schmutzwasser sind innerhalb des Gebäudes nicht getrennt geführt.
  • Es gibt keine Angabe über die Geländehöhe am Anschlusspunkt (örtliche Rückstauebene).
  • Es gibt keine Angabe über Entlüftungsleitungen.
  • Es gibt keine Strangabwicklung oder Schnitt mit Darstellung sämtlicher Entwässerungsgegenstände.
  • Es fehlt die Entwässerung der Zufahrt bzw. des Garagenvorplatzes.
  • Es fehlt der Revisionsschacht.

Unter der Voraussetzung, dass am Grundstück Fl.Nr. 1285/9 ein Geh- und Fahrtrecht sowie beim Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Baugrundstücks durch Grundbucheintrag eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, ist die Zufahrt gesichert.

Einhergehend mit dem Bauantrag beantragt der Antragsteller ein Überfahrtsrecht für das gemeindliche Grundstück (Fl.Nr. 1285/9). Eine Erschließung kann nur gesichert werden, sofern der Markt Höchberg dieser zustimmt und muss unter folgenden Auflagen erfolgen:

  • Auf den Schutz der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen ist zu achten.
  • Der neu zu erstellende Oberbau ist entsprechend ZtV-Stb auszubilden.
  • Die Versorgungsträger für Strom und Gas sind zu hören und deren Auflagen zu beachten.
  • Sämtliche Kosten sind vom Bauherren zu tragen.
  • Die Arbeiten dürfen nur von einer anerkannten Tiefbaufachfirma ausgeführt werden.

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung nicht gesichert ist.

Die Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse für die Nachbarn ist nicht gegeben.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.07.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem Antrag auf Überfahrt über das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 1285/9 wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, den hierfür erforderlichen Vertrag mit dem Antragsteller zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.07.2018 11:20 Uhr