Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-036; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3770/6, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 24, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.09.2018 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerberin plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses, bestehend aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss mit Satteldach und einer Doppelgarage.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Eigentümer des Nachbargrundstückes Fl.Nr. 3770/5 haben den Bauantrag nicht unterzeichnet, wurden aber von der Bauherrin über das Bauvorhaben informiert, siehe Anlage zur Bauplanung.

- Zulässig sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer und gegeneinander gesetzte Pultdächer mit einer zulässigen Dachneigung von 30° bis 45 °.
Ebenfalls zulässig sind Dachgauben ab 38° Dachneigung in einer Breite von maximal 2,60 m. Die Bauwerberin plant in der West- und Ostansicht Vorbauten in einer Breite von 5,11 m. Die Vorbauten haben eine Wandhöhe von 6,49 m bis 7,29 m. Die Vorbauten können aufgrund ihrer Massivität nicht als untergeordnet angesehen werden. Auch ist in diesem Bereich eine zweigeschossige Bauweise vorhanden. Zulässig nach dem Bebauungsplan ist eine zweigeschossige Bauweise bestehend aus einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß. Die Vorbauten erhalten ein Flachdach. Eine Befreiung ist erforderlich.

Die Verwaltung kann dem Bau- und Umweltausschuss nicht empfehlen, der vorliegenden Planung und der erforderlichen Befreiung für Flachdachanbauten und Überschreitung der zulässigen Wandhöhe zuzustimmen.

- Nach Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Abgrabungen für Terrassen bis max. 1,50 m Höhe und einer  Fläche von 30 m² zulässig. Der Bauwerber plant die Gartenfläche von 151,00 m² von 0,00 m – 0,90 m abzugraben.

- Für das komplette Anwesen sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung drei Stellplätze erforderlich. Der Bauwerber plant vier Stellplätze, zwei in der Garage und zwei vor dem Gebäude.

- Der Befreiungsantrag des Bauwerbers wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Beschluss 1

Der vorliegenden Planung und den erforderlichen Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Mehle II“ für die Anbauten mit Flachdach auf der Ost- und Westseite wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt den Bauantrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde weiterzuleiten, wenn der Bauwerber die Vorbauten auf eine Breite von maximal 1/3 der Gebäudelänge geändert hat.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 11.09.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2018 07:39 Uhr