Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-038; Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoß des Wohnhauses in eine Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 3135, Leibnizstraße 11, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B 27", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.09.2018 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant im Untergeschoß des bestehenden Wohnhauses auf einer Fläche von rund 153 qm die Errichtung einer Spielhalle.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:
- Mit Baugenehmigung vom 25. Juni 1973 wurde das Wohnhaus, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß mit Flachdach genehmigt. Im Erdgeschoß war eine große Wohnung geplant und im Obergeschoß zwei kleinere Wohnungen.
Im Untergeschoß war ein Hobbyraum, Nebenräume und eine Doppelgarage geplant.
- Mit Baugenehmigung vom 14.  Februar 1978 wurde das Wohngebäude nur mit einem Erdgeschoß und einer großen Wohnung, ein Untergeschoß bestehend aus Abstell- und Nebenräumen sowie einer Doppelgarage genehmigt.

Bei der Vorprüfung des vorliegenden Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

- Im Lageplan fehlt die Darstellung der Grundstückseigentümer.
- Die komplette Nachbarbeteiligung fehlt auf Lageplan und Bauzeichnungen.
- Die Unterschrift des Bauherrn und des Architekten fehlt auf dem Lageplan.
- Es wird eine Fläche von 152,77 qm angegeben. Diese wurde laut Angabe mit CAD ermittelt. In den Plänen ist nicht dargestellt, welche Flächen dies beinhaltet. Eine Überprüfung ist somit nicht machbar.
- Gemäß Antrag erstreckt sich die Betriebszeit von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr.
- In den Ansichten ist ein zweigeschossiges Gebäude mit Untergeschoß dargestellt. Erstellt, bzw. vorhanden ist ein eingeschossiges Gebäude mit Untergeschoß.

Nach Berechnungen des Antragstellers sind für das Bauvorhaben 15 Stellplätze erforderlich. Er stellt hiermit einen Antrag auf Abweichung, da der tatsächliche Bedarf bei ca. 10 Stellplätzen liegt. Der Antrag auf Abweichung wurde weder vom Bauherrn, noch vom Planer unterzeichnet. Der Antrag wird begründet mit den Erfahrungen in Spielhallen. „Spielothek „Luckys“ gemäß Schreiben vom 09.08.2018.

Mit dieser Nutzungsänderung entfallen im Untergeschoß zusätzlich zwei weitere genehmigte Garagenstellplätze.

Die Betriebsbeschreibung der Spielhallen wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Bei dem jetzt vorliegenden Antrag für Fl.Nr. 3135, bei dem die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 3138 nachgewiesen wurden (ohne Grunddienstbarkeit) wurde eine Abweichung beantragt.
Nach der Baunutzungsverordnung 1968 sind in Gewerbegebieten Gewerbe aller Art zulässig:
Kerngebietstypische Spielhallen (Größe über 100 qm sind in Gewerbegebieten unzulässig) bzw. bedürfen einer Befreiung und Genehmigung.
Der Bauwerber plant rund 153 qm.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Spielverordnung § 3 bei der Berechnung der Grundflächen Nebenräume wie Abstellräume, Flur, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz bleiben. Das hat zur Folge, dass der Thekenbereich zur Nutzfläche gehört und somit sich der Stellplatzbedarf vergrößert.

Beschluss

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da
  1. mit einer erforderlichen Befreiung für eine Spielhalle über 100 qm (laut Bauantrag 153 qm) kein Einverständnis besteht.
  2. mit einer Öffnungszeit von 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr kein Einverständnis besteht.
  3. die nach Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2018 07:39 Uhr