Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Grünordnung, Naturschutz Eingriffsregelung und Ausgleichsflächen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.6

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken regt eine geringfügige Verlegung der Ausgleichsfläche zur Erleichterung der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen und zur Verbesserung der Ortsrandeingrünung an. Anstelle der Ausgleichsfläche auf Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg sei eine Nutzung von Teilflächen der Flurstücke mit den Nrn. 3239 bis 3242/4, Gemarkung Höchberg oder alternativ einer Begrenzung der Ausgleichsfläche bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 3239, Gemarkung Höchberg zu bevorzugen. Dies könne bspw. durch einen Flächentausch ermöglicht werden.

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/3, Gemarkung Höchberg) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) festgehalten werden.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und der Bayerische Bauernverband weisen auf die hohe Bodenbonität im Bereich der geplanten Ausgleichsfläche und die geringeren Bonitäten umliegender Ackerflächen hin.
Das AELF fordert deshalb die Verlegung der naturschutzfachlichen Ausgleichsfläche, z. B. auf die Flächen mit den Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/4, Gemarkung Höchberg. Aufgrund deren Lage neben einem Wohngebiet könnte hier durch Anlage einer arten- und insektenreichen Blühfläche (PIK-Maßnahme) eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung geschaffen werden.

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3236, Gemarkung Höchberg - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/3, Gemarkung Höchberg) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) festgehalten werden. Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.

Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.


Der Bayerische Bauernverband weist weiter darauf hin, dass die festgesetzte Pflanzung von Obstbäumen auf der Ausgleichsfläche einen massiven Eingriff in den eigentumsrechtlichen Kernbereich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung darstellt, weshalb diese Ausgleichsmaßnahme abgelehnt wird. Der Bauernverband fordert daher Ausgleichsmaßnahmen auch durch produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen).

Als PIK-Maßnahme wurde bereits ein Blühstreifen in das Ausgleichsflächenkonzept integriert. Da dieser allein jedoch die fachlichen Anforderungen an die artenschutzrechtliche Kompensation nicht erfüllen kann, sind darüber hinaus auch weitere Maßnahmen vorzusehen.

Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist ein Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang nötig (siehe saP im Anhang der Begründung). Entsprechend sind auch Baumpflanzungen im nahen Umfeld des Geltungsbereichs erforderlich, um den Verlust an Nistplätzen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Vögel, Fledermäuse) auszugleichen. Die dabei erforderlichen Grenzabstände zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gemäß Art. 48, 49 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden eingehalten (C. Textlicher Hinweis, Punkt 6.2).
 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weist auf die mit der geplanten Streuobstwiese möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen angrenzender Ackerflächen (Fl. Nrn. 3234, 3233, 3231, Gemarkung Höchberg) hin (Astwerk der Obstbäume, Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume). Bei einem Festhalten an der Ausgleichsfläche fordert das AELF, dass die Streuobstreihe vom südöstlichen Rand auf die Mitte der Ausgleichsfläche verlagert wird, um Beeinträchtigungen benachbarter landwirtschaftlicher Flächen zu minimieren.


Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (4 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. An der Anordnung der zu pflanzenden Obstbäume entlang der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche wird zur optimalen Gestaltung des angrenzenden Blühstreifens festgehalten.

Der BUND Naturschutz lehnt - bezugnehmend auf die saP - das Bauvorhaben aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der durch die Planung verloren gehenden Streuobstflächen für das gesamte Umfeld ab.

Durch die Planung geht - wie in der saP ersichtlich - ein durchaus wertvolles Biotop verloren. Dies wurde bei Festlegung der Kompensationsfaktoren und der daraus resultierenden Flächengröße der Ausgleichsfläche berücksichtigt. Zudem werden auf der Ausgleichsfläche im unmittelbaren Umfeld langfristig neue Streuobstbestände geschaffen. Durch die geplante Blühfläche steht jedoch auch kurzfristig ein neues Nahrungshabitat zur Verfügung. Die geplante Ausgleichsfläche stellt als neue Ortsrandeingrünung aufgrund der größeren Entfernung zu Straßen und gewerblichen Nutzungen langfristig einen günstigeren Standort als die bestehende Biotopfläche dar.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) fordert die Zulässigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche zur Bekämpfung immer stärker auftretender Problemunkräuter der Neophyten. Das AELF schlägt daher die Umformulierung der textlichen Festsetzung unter Punkt 10.2 wie folgt vor: „Die Bekämpfung von Neophyten (z. B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambroisa usw.), Giftpflanzen sowie Problemunkräutern (Ampfer, Disteln, …) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Der Einwendung wird teilweise entsprochen: Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann auf den Ausgleichsflächen nicht allgemein als zulässig festgesetzt werden. Dieser soll nur ausnahmsweise bei Gefährdung der Entwicklungsziele der Ausgleichsfläche in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglich sein. Die Festsetzung unter Punkt 9.2 wird entsprechend überarbeitet:
„Verzicht auf Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Sollte das Entwicklungsziel der festgesetzten Maßnahmen durch das Auftreten von Gift- und Unkräutern gefährdet sein, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in Ausnahme zulässig.“


Das Landratsamt Würzburg weist darauf hin, dass gemäß § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu berücksichtigen und festzuschreiben sind, sich die geplante Ausgleichsfläche jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet.

Innerhalb des Geltungsbereichs bietet sich keine Möglichkeit, Vermeidung und Ausgleich zu leisten. Durch die vollständige Ausnutzung des Geltungsbereichs als Erweiterungsgelände für Bau- und Wertstoffhof ist eine Verhinderung der Verlagerung des Wertstoffhofs auf die „Grüne Wiese“ und damit verbundene, vergleichsweise umfassendere Eingriffe in Natur und Landschaft möglich (im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB).

Vermeidung und Ausgleich finden jedoch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang statt, was gemäß § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB möglich ist. Darauf bezugnehmend werden unter Punkt 10.1 die Ausgleichsflächen dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet.


Das Landratsamt Würzburg regt an, artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (FCS und CEF) als Festsetzungen darzustellen.

Der Anregung wird entsprochen und die artenschutzrechtliche Maßnahme der Ausbringung der Nistkästen im Geltungsbereich bzw. auf den Ausgleichsflächen (bisher unter Punkt „4. Artenschutz“ der textlichen Hinweise) aufgrund der bodenrechtlichen Relevanz (Aufhängen auf bestimmten gemeindlichen Grundstücken) als Punkt 9.3 der textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Gemäß üblicher Rechtsauffassung sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht zulässig. So können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden, wenn sie dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen, d. h. einen Flächenbezug aufweisen und entsprechend darstellbar sind. Bei den genannten Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich jedoch um reine „Handlungsanweisungen“ für den Bauwerber (wie bauzeitliche Beschränkungen, Dokumentationspflichten etc., vgl. Nr. 5 und 7 der textlichen Hinweise), mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden. Insofern wird die Übernahme in die textlichen Festsetzungen nicht als erforderlich und zudem nicht als rechtskonform angesehen.


Das Landratsamt Würzburg fordert angesichts der hohen Bedeutung des alten Streuobstbestands und des geplanten hohen Versiegelungsgrads die Einstufung der Eingriffsflächen in Kategorie III des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und die Festsetzung eines entsprechend höheren Ausgleichsfaktors als 1,0.

Wie in Kap. 6.7 sowie 6.8 des Umweltberichts beschrieben, wird die hohe Bedeutung des alten Streuobstbestands bereits durchaus gewürdigt und das Schutzgut Arten entsprechend in Kategorie III des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung eingeordnet. In Zusammenschau aller zu berücksichtigender Schutzgüter (geringe Bedeutung bezüglich der Schutzgüter Boden und Wasser, mittlere Bedeutung bezüglich der Schutzgüter Stadt- und Landschaftsbild, Klima, Luft, Klimaschutz) erfolgt die Einstufung der Eingriffsfläche jedoch nicht in Kategorie III, sondern in Kategorie II, welche auf den oberen Wert korrigiert wird. Trotz der gegebenen Vorbelastungen am gewerblich geprägten Siedlungsrand, der geringen Ausdehnung und der geringeren Bedeutung der Fläche für andere Schutzgüter wurde angesichts des alten Streuobstbestands sowie des hohen Versieglungs- und Nutzungsgrads mit dem Faktor 1,0 der oberste Wert des möglichen Kompensationsfaktors in der Kategorie II+ gewählt. Dieser stellt auch gleichzeitig die Untergrenze der Kategorie III dar.

Unabhängig davon werden dem Bebauungsplan zusätzlich die bisher als Flächen für das Ökoflächenkataster des Marktes Höchberg beabsichtigte Teilfläche des Flurstücks Nr. 3236 (236 m²) verbindlich zugeordnet, sodass der Umfang der dem Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsflächen bei 3.464 m² liegt. Dies entspricht einem Ausgleichsfaktor von ca. 1,1.


Das Landratsamt Würzburg empfiehlt zur langfristigen Wertsteigerung der Ackerflächen (Kategorie I) und der entsprechenden Entwicklung eines artenreichen, extensiven Grünlands anstelle der Ansaat einer artenreichen Wildblumen-Blühmischung, die jährlich umgebrochen und wieder angesät werden soll, die Ansaat einer Wiesenmischung (z.B. Frischwiese / Fettwiese (Blumen 30% / Gräser 70%) von Rieger-Hofmann). Nach erfolgter Ansaat sollte die Wiese ein- bis zweimal im Jahr gemäht werden. Die erste Mahd sollte nicht vor dem 1.Juni erfolgen und das Mähgut von der Fläche abgeräumt werden. Alternativ kann die Fläche auch beweidet werden, insofern die Beweidung einer Mahd nahekommt, sprich mit relativ hoher Besatzdichte kurzzeitig beweidet und nicht selektiv abgefressen wird. Auf Dünger und Pflanzenschutz ist auf Ausgleichsflächen generell zu verzichten.

Ziel der Ausgleichsmaßnahmen ist die Aufwertung der Ackerflächen von Kategorie I+ auf Kategorie II+, was im Kap. 6.8.3 des Umweltberichts entsprechend korrigiert wird.

Hierzu ist die Anlage einer Obstbaumwiese im Komplex mit artenreichem, extensivem Grünland, was in Kategorie II+ des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung einzuordnen ist, zusammen mit einem angrenzenden mehrjährigen Blühstreifen geplant, was gemäß Leitfaden einer Ruderalfläche, Brachfläche über 5 Jahre und damit Kategorie II- entspricht.

Durch die mehrjährige Blühfläche (vgl. Festsetzung B. 10.2), die lediglich eine Teilfläche der Ausgleichsfläche einnimmt, kann kurzfristig eine arten- und insektenreiche Fläche geschaffen werden, welche im Vergleich zu einer Frisch-/Fettwiese eine höhere Artenvielfalt aufweist. Der Blühstreifen soll lediglich in mehrjährigen Abständen umgebrochen werden, wie bereits in Festsetzung B. 10.2 festgesetzt, die Pflegemaßnahmen tragen dabei zum dauerhaften Erhalt des Blühstreifens bei. Gleichzeitig verfügt dieser aufgrund seines höheren Bewuchses im Vergleich zu einer Frisch-/Fettwiese über eine höhere abschirmende Wirkung, was die Eingrünung des Siedlungsrands fördert. Darüber hinaus stellen Blühstreifen eine anerkannte Ausgleichsmaßnahme sowie PIK-Maßnahme nach BayKompV dar (vgl. Anlage 4.1 zur BayKompV).

Durch die Kombination einer Extensivwiese mit einem Blühstreifen kann somit insgesamt eine höhere Strukturvielfalt erzielt werden, weshalb an der Planung wie bisher festgehalten.


Das Landratsamt Würzburg regt an, dass vermehrt die durch den Eingriff verlorengehenden Arten an Streuobstbäumen (Apfel-, Walnuss-, Kirsch-, Zwetschgenbäume) als Hochstämme aus autochthoner Herkunft oder alternativ auch hochstämmige, autochthone Wildobstsorten wie Speierling, Vogelkirsche oder Holzbirne gepflanzt werden sollten. Ein Pflanzabstand von zwölf auf zwölf Meter, die Anbringung von Verbissschutz und geeigneten Stützpfählen für die Bäume wird empfohlen.


Der Anregung wird entsprochen und die auf den Ausgleichsflächen zu pflanzenden Baumarten in den Hinweisen zur Pflanzenverwendung (Punkt C.8) konkretisiert. Die Empfehlungen zu Pflanzabstand sowie Baumschutz entsprechen den Standards zur fachgerechten Herstellung und Anpflanzung von Streuobstwiesen, weshalb auf eine Festsetzung verzichtet wird.

Das Landratsamt Würzburg verweist auf die gemäß Art. 9 S. 4 BayNatSchG zu erfolgende Eintragung ins Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt mit Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg.

Der Hinweis zur Meldepflicht an das Ökoflächenkataster ist bereits enthalten (Punkt 6.2). Die Formulierung wird entsprechend angepasst:
„Die festgesetzten Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mit Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg ins Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu melden.“


Das Landratsamt Würzburg verweist darauf, dass, um keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen, das erforderliche Aufhängen von Nisthilfen für Hecken- und Gebüschbrüter sowie für Höhlenbrüter vor Inanspruchnahme der Eingriffsfläche zu erfolgen hat (CEF-Maßnahme). Da die Funktion im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort erfüllt werden muss, sind die Nistkästen entweder an verbleibenden Gehölzen in unmittelbarer Umgebung oder an den Pfählen der neu gepflanzten Streuobstbäume auf der Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) zu montieren. Sollte letzterer Fall zutreffen, muss auch die Herstellung der Ausgleichfläche vorzeitig umgesetzt werden.

Unter Punkt 10.3 der textlichen Festsetzungen ist bereits festgesetzt, dass die Ausgleichsmaßnahmen vor Rodung des Gehölzbestands, jedoch vor dem nächsten Bruttermin (bis spätestens Februar) im Jahr des Baubeginns anzulegen sind. Eine vorzeitige Umsetzung ist somit diesbezüglich bereits gesichert. Das Aufhängen der Nistkästen zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird aufgrund der bodenrechtlichen Relevanz (Aufhängen an verbleibenden Gehölzen auf angrenzenden gemeindlichen Grundstücken: dem Gelände des Bauhofs (Fl. Nr. 3200/2, Gemarkung Höchberg) bzw. an den Pfählen der neu gepflanzten Streuobstbäume auf der Ausgleichsfläche, Fl. Nr. 3236) wie gefordert als Festsetzung der Ausgleichsfläche zugeordnet (neuer Punkt B. 9.3), wodurch eine vorzeitige Umsetzung vor Inanspruchnahme der Eingriffsfläche ebenfalls gesichert ist.


Das Landratsamt Würzburg empfiehlt den Verbleib eines Teils der zu entfernenden Holzstämme mit bereits bestehenden kleineren Totholz- oder Höhlenstrukturen auf dem nördlichen Teilstück der Ausgleichfläche als Totholz.


Der Anregung wird entsprochen. Der Verbleib eines Teils der umgesägten Holzstämme auf der Ausgleichsfläche wird unter Punkt 10.2 der textlichen Festsetzungen aufgenommen sowie als Planzeichen festgesetzt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendungen verschiedener Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Themenbereich Grünordnung, Naturschutz Eingriffsregelung und Ausgleichsflächen im weiteren Aufstellungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche beschließt der Bau- und Umweltausschuss, der fachlichen Bewertung nicht zu folgen und die  Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern nicht zuzulassen. Auf eine Überarbeitung der entsprechenden Festsetzung unter Punkt 9.2 wird deshalb verzichtet; die ursprüngliche Formulierung ist beizubehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Magdalena Rossbach nicht anwesend.

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr